Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Gesellschafterausschluss, Verteidigung gegen Einziehungsbeschluss und Abfindung

Ein Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH führt in der Praxis regelmäßig zu Beschlüssen über die Zwangseinziehung oder sogar die gegenseitige Einziehung von Geschäftsanteilen. Durch die Anteils-Einziehung wird ein Gesellschafter aus der GmbH ausgeschlossen, da er seine Gesellschafterstellung verliert.

Eine Einziehung von Geschäftsanteilen wird grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung beschlossen und ist nur dann nicht gerichtlich angreifbar, wenn alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden. Wird der Einziehungsbeschluss wirksam gefasst, hat der betroffene Gesellschafter einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Anwaltliche Expertise bei Einziehungsbeschlüssen

Die Rechtsanwälte, Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerberater von ROSE & PARTNER verfügen über jahrelange praktische Erfahrung im Rahmen von zahlreichen Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaft und Managementmitgliedern. Wir begleiten bundesweit streitige Gesellschafterversammlungen und beraten zu rechtlichen und steuerlichen Fragen bei der Abfindung. Das Spektrum unserer Beratung umfasst die folgenden Themenschwerpunkte:

  • Strategische Beratung und Planung von streitigen Gesellschafterversammlungen und Anteilseinziehungen sowie zur Auflösung von Pattsituationen zwischen Gesellschaftern
  • Begleitung von Gesellschafterversammlungen auf Seiten der Minder- und Mehrheitsgesellschafter sowie als Vertreter der Geschäftsführung
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu geplanten Einziehungen von Geschäftsanteilen
  • Gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern im Zusammenhang mit Einziehungsprozessen, Vesting und Leaver-Klauseln sowie die Führung von Schiedsverfahren
  • Steuerliche Beratung im Zusammenhang von Abfindungen an Gesellschafter und Einziehung von Geschäftsanteilen

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Gesetzliche Vorgaben für Einziehungsbeschlüsse

Nach der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 GmbH darf eine Einziehung von Gesellschaftsanteilen nur dann erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Ist die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen in der Satzung einer GmbH nicht vorgesehen, kann ein Gesellschafter nur auf gerichtlichem Weg aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden – es ist dann eine Ausschlussklage zu erheben. Da eine solche Klage regelmäßig mit hohem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist, sollte bereits bei Gründung einer Gesellschaft die Möglichkeit einer Einziehung von Geschäftsanteilen in der Satzung einer GmbH vorgesehen werden.

Einziehungsbeschluss: was tun in der Gesellschafterversammlung?

Nach der gesetzlichen Regelung in § 46 Nr. 4 Var. 2 GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile eines GmbH-Gesellschafters. Soweit in der Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, wird die Entscheidung über die Einziehung von Geschäftsanteilen grundsätzlich mit der Mehrheit der angegebenen Stimmen getroffen. Zugunsten von Minderheitsgesellschaftern kann in der Satzung aber auch ein höheres Quorum für Einziehungsbeschlüsse geregelt werden.

Sofern die Anteils-Einziehung aus wichtigem Grund erfolgt, ist anerkannt, dass der jeweils betroffene Gesellschafter von seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist, da er andernfalls als „Richter in eigener Sache“ entscheiden würde. Dahingegen ist die Frage umstritten, ob ein Stimmrechtsausschluss auch dann eingreift, wenn die Einziehung ohne wichtigen Grund oder mit Einverständnis des betroffenen Gesellschafters erfolgt. Im Rahmen einer solchen Sachlage ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Mehrheiten zu einer wirksamen Beschlussfassung erforderlich sind.

Unser Video zur Einziehung

In unserem YouTube-Video finden Sie einen Überblick über alle rechtlich relevanten Themen rund um das Thema Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.

Abweichende Kompetenzverteilung möglich

Abweichend von der Regelung in § 46 Nr. 4 Var. 2 GmbHG kann die Kompetenz für die Entscheidung über die Einziehung von Geschäftsanteilen durch eine vom Gesetz abweichende Regelung in der Satzung der GmbH auch auf andere Organe der Gesellschaft, wie beispielsweise den Aufsichtsrat, Beirat oder auch auf die Geschäftsführung übertragen werden. Besteht so eine abweichende Kompetenzordnung für die Einziehungsfragen, muss zwingend das zuständige Organ über die Einziehungsfrage entscheiden. Andernfalls ist der Einziehungsbeschluss angreifbar.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

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Bei Zwangseinziehung Einziehungsgrund erforderlich

Die Einziehung der Geschäftsanteile gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters ist nur zulässig, wenn dafür ein in der Satzung normierter sachlicher Grund vorliegt. Bei der Festlegung der wichtigen Gründe für eine Einziehung im Rahmen der Satzungsgestaltung ist allerdings zu beachten, dass keine beliebige Ausgestaltung der Einziehungsgründe möglich ist.

Die Satzungsklauseln selbst sind gerichtlich überprüfbar. Sogenannte Hinauskündigungsklauseln, welche eine Zwangseinziehung von Anteilen nach freiem Belieben der Mehrheit der Gesellschafter ohne weitere Voraussetzungen ermöglichen, sind grundsätzlich unzulässig. Ein Ausschluss kann dahingegen möglich sein, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, wie etwa die Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter oder der Verlust der Organstellung als Geschäftsführer.

Wann ist die Einziehung wirksam?

Wird ein Einziehungsbeschluss wegen Beschlussmängeln erfolgreich angefochten oder fehlt gänzlich ein Einziehungsbeschluss, ist grundsätzlich auch die Anteils-Einziehung unwirksam. Der betroffene Gesellschafter bleibt dann unverändert Gesellschafter in der GmbH. Es gelten insofern die normalen gesetzlichen Regelungen über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.

Gesellschafterausscheiden

Die Zahlung der Abfindung selbst stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen der bisherigen herrschenden Ansicht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einziehung dar. Der betroffene Gesellschafter verliert seine Gesellschafterstellung infolge der Einziehung somit unabhängig von der Frage der Abfindungszahlung.

Eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses kann vorliegen, wenn zum Einziehungszeitpunkt klar ist, dass die dem ausscheidenden Gesellschafter zustehende Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der GmbH gezahlt werden kann und eine Abfindungszahlung gegen die Eigenkapitalerhaltungsgrundsätze verstoßen würde.

Grundsätzlich tritt der Verlust der Gesellschafterstellung bereits mit der Beschlussfassung über die Einziehung und der Mitteilung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter ein. Im Gegensatz zur Beschlussfassung über die Einziehung von Anteilen betrifft die Erklärung der Einziehung als Vollzugsakt das Außenverhältnis der Gesellschaft. Das heißt, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft die Einziehung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter erklären muss, wenn dieser nicht an der Gesellschafterversammlung, in der die Einziehung beschlossen wurde, teilgenommen hat.

Haftungsrisiken für die die Einziehung beschließenden Gesellschafter

Spiegelbildlich dazu, dass der vom Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung unabhängig von der Zahlung seiner Abfindung durch die Gesellschaft verliert und aus der Gesellschaft ausscheidet, kann er die den Einziehungsbeschluss fassenden Gesellschafter auf Zahlung seines Einziehungsgeldes persönlich in Anspruch nehmen, wenn diese den Abfindungsanspruch vereiteln.

Sofern ein Einziehungsbeschluss gefasst wird, ist aus Sicht der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter also zu bedenken, dass für sie ein Haftungsrisiko droht, wenn die Gesellschaft den ausscheidenden Gesellschafter nicht abfinden kann.

Abfindungsanspruch des Gesellschafters

In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.

Notarerfordernis und Verbleib der eingezogenen Anteile?

Der Einziehungsbeschluss muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden. An der Gesellschafterversammlung, in der die Einziehung beschlossen wird, muss kein Notar teilnehmen. Es besteht eine hohe Flexibilität und es fallen bei der Einziehung keine Notargebühren an.

Mit der Einziehung werden die betroffenen Geschäftsanteile zerstört. Diese können jedoch durch Gesellschafterbeschluss wieder erschaffen und auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt werden. Im Vergleich zum klassischen Anteilskaufvertrag können folgende Vorteile entstehen:

  • Ersparnis von Notargebühren;
  • Steuerersparnis, da die in der GmbH verbleibenden Mitgesellschafter kein persönlich versteuertes Geld aufbringen müssen. Die Abfindung wird durch die GmbH gezahlt.
  • Finanzierungsvorteil für die Mitgesellschafter, da die GmbH die Abfindungszahlung finanziert.

Einziehung vs. Anteilsverkauf

In diesem Video finden Sie dargestellt, wie sich Geschäftsanteile im GmbH-Gesellschafterkreis verteilen lassen, ohne dass es eines Notartermins bedarf.

Einziehungs-Modell Weitere Informationen, wie sich Geschäftsanteile im Gesellschafterkreis alternativ verteilen lassen, finden Sie hier

Bedeutung der Gesellschafterliste bei Einziehungs-Angriffen

Der Gesellschafterliste kommt bei einem Angriff von Gesellschaftern in der GmbH durch Zwangseinziehungsbeschlüsse eine große Bedeutung zu. Nach einem Einziehungsbeschluss versuchen die angreifenden Gesellschafter regelmäßig die Gesellschafterliste zu ändern. Gelingt ihnen die Streichung des Gesellschafters, dessen Anteile eingezogen wurden, verliert der betroffene GmbH-Gesellschafter sofort seine Gesellschafterrechte gegenüber der GmbH (Stimm- und Dividendenrechte). Im Zusammenhang von Einziehungsbeschlüssen entsteht regelmäßig ein "Kampf um die Gesellschafterliste".

Überblick zur Gesellschafterliste

Zur Bedeutung der Gesellschafterliste und taktischen Möglichkeiten bei Zwangseinziehungen finden Sie weitere Informationen in unserem YouTube-Video.

Zwangsweise Ausschlüsse, die mit großen finanziellen Folgen verbunden sind, provozieren Klagen gegen die GmbH. Solche Klagen führen oft zu monate- und jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere wenn es dem ausgeschlossenem Gesellschafter um hohe Abfindungszahlungen geht, wird auch eine Prozessfinanzierung denkbar.

Wenn Sie Fragen haben zu Gesellschafterkonflikten oder Einziehungsbeschlüssen oder Prozessfinanzierungen haben, kontaktieren Sie uns gern unverbindlich telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

Q&A – Einziehung und Einziehungsbeschluss in der GmbH

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Einziehung in der GmbH.

Ist für die Einziehung eine notarielle Beurkundung nötig?

Der Einziehungsbeschluss setzt grundsätzlich keine Mitwirkung des Notars voraus.

Welche Mehrheit ist für einen Einziehungsbeschluss erforderlich?

Der Einziehungsbeschluss setzt einen Mehrheitsbeschluss voraus.

Muss der Zwangseinziehungsbeschluss angekündigt werden?

Der Beschluss einer Zwangseinziehung muss zwingend im Vorfeld der Gesellschafterversammlung angekündigt werden, da sich ansonsten der betroffene Gesellschafter nicht auf etwaige Vorwürfe vorbereiten kann.

Kann ein Gesellschafter nach der Einziehung aus der Gesellschafterliste gestrichen werden?

Die Einziehung ist grundsätzlich unmittelbar nach dem Beschluss wirksam. Grundsätzlich kann noch am gleichen Tag eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht werden.

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