Muss Privatanschrift des Geschäftsführers ins Handelsregister?

Stärkerer Datenschutz für Geschäftsführer

Viele Geschäftsführer möchten ihre Privatanschrift bei der Anmeldung zum Handelsregister nicht preisgeben. Ein aktuelles Urteil des OLG Köln stärkt jetzt ihre Rechte.

Veröffentlicht am: 31.03.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Das kürzlich ergangene Urteil des OLG Kölns vom 9.01.2025 (I-4 Wx 19/24, NZG 2025, 321) bringt eine wichtige Entscheidung für Geschäftsführer und Unternehmen mit sich:

Im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung ist die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers künftig nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist zur ordnungsgemäßen Antragstellung im Registerverfahren die Angabe der Geschäftsanschrift regelmäßig ausreichend. 

Die Entscheidung wird in der Praxis nicht nur zu mehr Datenschutz für Geschäftsführungspersonen führen, sondern auch den Anmeldeprozess im Handelsregister vereinfachen.

Das Urteil des OLG Köln 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beantragten die Antragssteller unter anderem die Eintragung eines Antragstellers als Geschäftsführer. 

Das Amtsgericht beanstandete die Handelsregisteranmeldung im Hinblick darauf, dass die Antragsteller die Wohnanschrift des zukünftigen Geschäftsführers nicht mitgeteilt hätten. Diese Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift gegenüber dem Gericht ergebe sich aus den für das Registerverfahren geltenden Vorschriften, namentlich §§ 7, 23 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und § 12 HGB (Handelsgesetzbuch).

Die Antragsteller reichten eine Beschwerde ein, welcher das OLG Köln nun stattgegeben hat. 

Wohnanschrift kein notwendiger Bestandteil zur Erreichbarkeit

Das Handelsregister ging davon aus, dass die Wohnanschrift ein notwendiger Bestandteil zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Geschäftsführers sei und das Fehlen dieser Information deswegen ein Hindernis des Registrierungsprozesses darstelle.

Dieser Annahme widersprach das OLG Köln richtigerweise, da so für die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Antragsstellung nach den § 23 FamFG strengere Anforderungen gelten würden als die formal strengeren Vorgaben für die Klageerhebung nach § 253 ZPO.

Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung im Zivilprozess ist die Bezeichnung der Parteien erforderlich, wozu auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gehört. Eine solche Anschrift muss aber nicht zwangsweise die Wohnanschrift sein. Es genügt auch die Adresse einer Arbeitsstelle, sofern davon auszugehen ist, dass die Zustellung gelingen werde. Werden diese Grundsätze eingehalten, genügt dies erst recht den Anforderungen der in dieser Hinsicht unbestimmteren §§ 7, 23 FamFG. Daher muss die Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Geschäftsführers ausreichend sein. 

Die Erreichbarkeit des Geschäftsführers, wie das Gericht ausführt, wird während des Registrierverfahrens ebenfalls ausreichend durch die Angabe der Geschäftsanschrift der Gesellschaft sichergestellt. Die stets bestehende Möglichkeit, dass eine GmbH die ihr obliegenden Anmeldepflichten nicht erfüllt, rechtfertige nicht, grundsätzlich die Mitteilung der Wohnanschriften ihrer Geschäftsführer zu verlangen.

Sollte im Einzelfall die Zustellung an die Wohnanschrift der Geschäftsführer doch erforderlich sein, kann das Handelsregister dies durch eine einfache Melderegisterauskunft bei der zuständigen Meldebehörde ermitteln.

Praktische Bedeutung der Entscheidung: Datenschutz

Die Entscheidung wird in der Praxis insbesondere zu einem stärkeren Datenschutz für angehende Geschäftsführer beitragen. Sie bedeutet das Ende der bisherigen Praxis, die anlasslose Erhebung der Wohnanschriften von GmbH-Geschäftsführern durch Beanstandung von Anmeldungen zum Handelsregister durchzusetzen. Derartigen Beanstandungen kann nun die Entscheidung des OLG Köln entgegengehalten werden.

Diese Entwicklung ist umso bedeutender, als seit der kostenfreien Online-Einsichtnahme in das Handelsregister in der Unternehmenspraxis ein erhöhtes Bewusstsein für die Risiken der Datenpreisgabe entstanden ist. 

Macht man sich bewusst, welche Risiken ein etwaiger Datenmissbrauch birgt und dass andere Handelsregisterdaten bereits für kriminelle Zwecke benutzt wurden – Stichwort: illegale „Anmeldegebühren“ –, erscheint dies auch als durchaus nachvollziehbar.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch nach dem oben Gesagten noch Einzelfälle geben mag, in denen die Angabe einer Wohnanschrift zur Identifizierung oder Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Beteiligten erforderlich sein kann. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn sich im Einzelfall die Annahme aufdrängt, eine Zustellung an den Geschäftsführer unter der bekannten Geschäftsanschrift werde nicht gelingen. 

Insgesamt setzt das OLG Köln jedoch einen wichtigen Präzedenzfall, stärkt mit seiner Entscheidung den Grundsatz der Datensparsamkeit in Handelsregistersachen und erleichtert gleichzeitig künftige Registrierverfahren.