Stille Gesellschaft, stille Beteiligung
Recht und Steuern für Unternehmen, Startups, Investoren und Gesellschafter
Stille Beteiligungen sind für Unternehmen und Investoren gleichermaßen interessant, da sie ein flexibles Gestaltungsmittel der Unternehmensfinanzierung sind. Mit einer Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Bausteine lassen sich viele Beteiligungs- und Finanzierungsziele erreichen. Entscheidend ist stets die richtige Justierung von Haftung, Beteiligung an Gewinn und Verlust, Geschäftsführung und Steuerbelastung.
Unsere Expertise zur stillen Gesellschaft und stillen Beteiligung
Unser hoch qualifiziertes Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um die stille Gesellschaft, vor allem zu:
- Typische und atypische stille Beteiligungen - Vorteile, Nachteile (Recht, Steuern)
- Verträge für stille Gesellschaft (Entwurf, Prüfung)
- Streit zwischen Investoren, Management und Gesellschaftern
- Ausscheiden, Kündigung, Haftung bei stiller Gesellschaft
- alternativer Beteiligungsformen und Instrumente der Unternehmensfinanzierung
- stiller Beteiligung als Mittel von Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligung
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Definition stille Gesellschaft und stiller Gesellschafter
Eine stille Gesellschaft, auch stille Beteiligung oder stille Teilhaberschaft genannt, ist – vereinfacht gesagt – darauf ausgerichtet, dass der stille Gesellschafter einem Unternehmen eine Vermögenseinlage gegen die Beteiligung am Gewinn gibt. Die Vermögenseinlage besteht meist in Kapital. Die stille Gesellschaft ähnelt insofern einem partiarischen Darlehen. Der stille Gesellschafter kann seine Einlage aber nicht nur in Geld erbringen. Vereinbart werden kann auch, dass eine andere in Geld bewertbare und übertragbare Leistung/Gegenstand als Einlagen gewertet wird. Denkbar ist beispielsweise auch die Erbringung von Dienstleistungen oder die Überlassung von Betriebsausrüstung.
„Still“ ist die Gesellschaft, weil sie nach außen nicht in Erscheinung tritt. Der stille Investor taucht also zum Beispiel nicht in der öffentlich einsehbaren Gesellschafterliste einer GmbH oder im öffentlich einsehbaren Handelsregister auf.
Vorteile der stillen Gesellschaft
Die fehlende Publizität der stillen Beteiligung ist oftmals für das Unternehmen als auch die Investorenseite ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung für dieses Finanzierungsinstrument. Ein stiller Gesellschafter ist nach Außen anonym. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht, hingegen unter Umständen im Transparenzregister. Neben der Anonymität schätzen stille Gesellschafter und Investoren an der stillen Gesellschaft die auf die Einlage beschränkte Investitionsmöglichkeit. Die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters kann auch so ausgestaltet werden, dass sich die Gewinnbeteiligung nicht auf das gesamte Unternehmen erstreckt, sondern lediglich auf einzelne Bereiche oder Projekte („tracking stock“). Die stille Gesellschaft unterliegt auch keinen besonderen formellen Anforderungen - eine schlichte Vereinbarung genügt (Formfreiheit, keine Formvorschriften).
Wie andere Formen der Mezzanine-Finanzierung ist die stille Beteiligung aber grundsätzlich für alle Unternehmen interessant, die mehr Eigenkapital benötigen, aber keine weiteren Akteure im tonangebenden Gesellschafter- oder Managementkreis wünschen. Der stille Gesellschafter hat grundsätzlich keine Kontroll-, Informations- oder Mitbestimmungsrechte.
Besonderer Vorteil der stillen Gesellschaft ist schließlich ihre große Flexibilität. So sind die gesetzlichen Regelungen zur stillen Gesellschaft (§§ 230-236 HGB) weitgehend disponibel, d.h. Unternehmen und stiller Gesellschafter können von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und anderes regeln. Dies macht die stille Beteiligung zu einem der flexibelsten Finanzierungsinstrumente. Die Flexibilität macht die stille Gesellschaft besonders interessant für Startups und die Mitarbeiterbeteiligung.
Nachteile der stillen Gesellschaft
Die Nachteile der stillen Gesellschaft liegen mehrheitlich auf Seiten des Investors. Dieser hat - jedenfalls wenn er nichts anderes vereinbart - keine besonderen Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte. Bedingt er sich also keine besonderen Rechte aus, ist er weitgehend rechtlos. Er erhält auch keine banküblichen Sicherheiten für seine Einlage; dieser kann er bei Insolvenz verlustig gehen.
Der stille Gesellschafter ist zudem nicht am Zuwachs des Unternehmenswertes beteiligt. An Wertsteigerungen nimmt er nicht teil.
Gründung stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft wird durch eine einfache Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter gegründet. Rechtlich handelt es sich bei der Vereinbarung um einen Gesellschaftervertrag. Die stille Gesellschaft selbst ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft), für die grundsätzlich die §§ 705 ff. BGB und ergänzend die §§ 230 ff. HGB gelten. Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Sinnvollerweise wird der Vertrag über die stille Gesellschaft jedoch schriftlich geschlossen. Geregelt werden dabei unter anderem meist folgende Punkte:
- Höhe und Dauer der Einlage (Investition)
- Beteiligung am Gewinn bzw. Verlust des Handelsgewerbes
- Einzelheiten zur Kündigung der stillen Beteiligung
- abweichend vom Gesetz zu Gunsten des stillen Gesellschafters:
- Kontrollrechte, Informationsrechte
- Mitspracherechte
- Beteiligung am Unternehmenswert (Abfindungsguthaben)
- Ausschluss Verlustbeteiligung
Eine stille Gesellschaft kann grundsätzlich an jedem „Handelsgewerbe“ begründet werden. Insofern ist eine stille Beteiligung unter anderem an folgenden Unternehmen denkbar:
- Einzelunternehmen
- GbR, OHG, KG
- GmbH & Co KG
- GmbH
Stille Beteiligungen sind also sowohl bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel „GmbH & Still“) als auch bei Personengesellschaften als Instrument der Unternehmensfinanzierung möglich. Da es kaum zwingende gesetzliche Vorschriften zur stillen Gesellschaft gibt, können die Höhe der Gewinnbeteiligung ebenso wie Mitspracherechte des stillen Gesellschafters und andere wesentliche Punkte unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft besteht, frei vereinbart werden.
Alternativen zur stillen Beteiligung
Mezzanine Finanzierungsformen wie die stille Beteiligung sind heute wichtige Instrumente der Unternehmensfinanzierung und eignen sich sowohl für etablierte Unternehmen als auch für Start-Ups.
Zu den wichtigsten Finanzierungsinstrumenten alternativ zur stillen Gesellschaft gehören etwa
- partiarische Darlehen,
- Genussscheine,
- virtuelle Beteiligungen,
- Unterbeteiligungen,
- Wandeldarlehen,
- echte Beteiligungen (z.B. mit stimmrechtslosen Anteilen).
Einen Überblick zur Unternehmensfinanzierung finden Sie hier: Unternehmensfinanzierung
Typische und atypische stille Beteiligung
Die Folge der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der stillen Gesellschaft führt zu einer großen Vielfalt der stillen Gesellschaft in der Praxis. Typischerweise wird - in Anlehnung an die gesetzliche Grundform und Abweichungen hiervon - begrifflich zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft unterschieden. Die Unterscheidung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung ist insbesondere von steuerliche Relevanz:
- typisch stiller Gesellschafter ist Investor ohne Mitunternehmerstellung (d.h. Einkünfte aus Kapitalvermögen)
- atypisch stiller Gesellschafter ist Investor mit Mitunternehmerstellung (d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
Die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft kann nur anhand einer umfassenden Würdigung aller konkreten Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen. Wesentliche Kriterien sind dabei die Aspekte Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Für die Einschätzung dieser können unter anderem die folgenden Aspekte herangezogen werden.
6.1. Kriterien - Typisch stille Gesellschaft / stiller Gesellschafter
- Gewinnbeteiligung
- Verlustbeteiligung in Höhe der Einlage
- eingeschränktes Kontrollrecht
- eingeschränktes Informationsrecht
- keine Mitsprache
- keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens
- keine Mitarbeit im Unternehmen
6.2. Kriterien - Atypisch stille Gesellschaft / stiller Gesellschafter
- Gewinnbeteiligung
- Verlustbeteiligung über die Einlage hinaus
- erweitertes Kontrollrecht
- erweitertes Informationsrecht
- keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens
- Mitarbeit im Unternehmen
Wichtig: Wenn eine Beteiligung des stillen Gesellschafters (Investor) am Verlust des Unternehmens beabsichtigt ist, muss dies ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Steuern, Bilanzierung bei stiller Gesellschaft
Die steuerliche Optimierung ist stets zumindest auch ein Begleitmotiv von Unternehmen und Investoren bei der stillen Beteiligung.
Bilanzierung der Einlage bei dem Geschäftsinhaber / Unternehmen: Die Einlage des stillen Gesellschafters wird grundsätzlich als Fremdkapital angesehen. Das wirkt sich bei der typisch stillen Beteiligung negativ in der Bilanzierung und im Insolvenzfall aus. Der stille Gesellschafter ist schlicht ein weiterer Gläubiger des Geschäftsinhabers. Wenn die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft aber vereinbaren, dass das Kapital langfristig überlassen wird (mindestens 5 Jahre), der Rückzahlungsanspruch des „Stillen“ nachrangig und die Vergütung des „Stillen“ erfolgsabhängig ist, er also das Verlustrisiko trägt, kann die Einlage des „Stillen“ als Eigenkapital bewertet werden.
Bilanzierung der stillen Beteiligung auf der Investorenseite: Grundsätzlich ist die stille Beteiligung bei dem „Stillen“ als eigene Forderung gegen das Unternehmen zu verbuchen. Jedoch ist es auch denkbar, die stille Beteiligung so zu gestalten, dass jene als Beteiligung in seiner Bilanz ausgewiesen wird.
Besteuerung bei dem stillen Gesellschafter - stille Beteiligung als Teil des Privatvermögens: Die Einkünfte des stillen Gesellschafters werden grundsätzlich mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % besteuert. Der Geschäftsinhaber führt die Steuerschuld für den stillen Gesellschafter ab.
Besteuerung bei dem stillen Gesellschafter - stille Beteiligung als Teil des Betriebsvermögens: Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft sind als sog. gewerbliche Einkünfte anzusehen. Sie unterliegen damit den jeweiligen Vorschriften des Einkommenssteuerechtes (Personengesellschaften) oder des Körperschaftssteuergesetzes (Kapitalgesellschaften) und gegebenenfalls auch dem Gewerbesteuergesetz.
Besteuerung bei dem Geschäftsinhaber / Unternehmen: Der dem Geschäftsinhaber von dem stillen Gesellschafter gewährte Vermögenswert ist als Fremdkapital anzusehen. Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters ist eine Betriebsausgabe. Mit Blick auf gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gilt, dass 25 % des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Befindet sich die stille Beteiligung im Betriebsvermögen des „Stillen“, so kommt es zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung. Der Gewinnanteil unterliegt der Gewerbesteuer in Höhe von 25 % bei dem Geschäftsinhaber und zusätzlich in voller Höhe bei dem Stillen. Vor diesem Hintergrund kann es, mit Blick auf eine gewerbesteuerliche Optimierung, ratsam sein, sich mit der sogenannten atypisch stillen Gesellschaft zu befassen. So kann unter Umständen die oben genannte zweifache Belastung durch Gewerbesteuer vermieden werden.
Kündigung stille Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft kann durch den stillen Gesellschafter oder das betreffende Unternehmen gekündigt werden. Die entsprechenden Kündigungsrechte richten sich nach § 234 HGB nach den §§ 132, 134, 135 HGB und § 723 BGB. Hiernach gilt Folgendes:
8.1. Ordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft
Ist die stille Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ("unbefristet"), so kann die Kündigung nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss zudem mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. Es besteht mithin eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Ist die stille Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen ("befristet"), kommt eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht in Betracht.
8.2. Außerordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft
Eine außerordentliche Kündigung der stillen Gesellschaft ist immer und zu jeder Zeit zulässig. Voraussetzung ist lediglich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Seite eine ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Beratung durch Rechtsanwalt und Steuerberater bei der stillen Beteiligung
Bei der vertraglichen Gestaltung einer stillen Gesellschaft geht es überwiegend um Klauseln zu den nachfolgenden Punkten:
- Beteiligungsquote, Unternehmensbewertung
- Einfluss auf Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte
- Kontroll-/Informationsrechte, Rechnungslegung
- Steuerlicher und bilanzieller Charakter der Beteiligung
- Gewinnbeteiligung, Entnahmen, Verlustbeteiligung
- Übertragung der stillen Beteiligung
- Dauer, Beendigung, Rang von Abfindungsansprüchen
Rechtsanwälte, die im Bereich der stillen Gesellschaft beraten, müssen vor allem über profunde Kenntnisse im Gesellschaftsrecht verfügen. Sie sollten daher eine Spezialisierung im Bereich der Unternehmensfinanzierung und/oder Fachanwalt für Gesellschaftsrecht sein. Darüber hinaus können bei der stillen Teilhaberschaft auch andere Rechtsgebiete wie zum Beispiel das Immobilienrecht oder auch das Erbrecht betroffen sein.
Beratende Rechtsanwälte sollten daher in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei mit Spezialisten für die einzelnen Fachbereiche tätig sein. Gerade bei der stillen Beteiligung gilt dies insbesondere für das Steuerrecht. Erfahrene Anwälte verfügen hier selbst über steuerliches Know-How und können zusätzlich auf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Steuerrecht in ihrer Kanzlei zurückgreifen.
FAQ - Stille Gesellschaft und stille Beteiligung
Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum stillen Gesellschafter und stillen Teilhaber.
Was ist eine stille Gesellschaft?
Eine stille Gesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft, in der der stille Gesellschafter eine Einlage (Geld, Gegenstände, Dienstleistung) in das Unternehmen einbringt und hierfür am Gewinn des Unternehmens beteiligt wird.
Wie haftet der stille Gesellschafter?
Der stille Gesellschafter haftet grundsätzlich nur mit seiner Einlage, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Welche Pflichten hat der stille Gesellschafter?
Der stille Gesellschafter ist grundsätzlich nur zur Erbringung der versprochenen Einlage verpflichtet.
Was ist eine typisch stille Gesellschaft?
Eine typisch stille Gesellschaft entspricht der gesetzlichen Grundvorstellung der stillen Gesellschaft; der stille Gesellschafter hat kein Mitunternehmerrisiko und keine Mitunternehmerinitiative.
Was ist eine atypisch stille Gesellschaft?
Eine atypisch stille Gesellschaft weicht von der gesetzlichen Grundvorstellung der stillen Gesellschaft ab; der stille Gesellschafter hat in gewissem Umfang Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative.