Abfindung in der GmbH
Abfindungshöhe & Berechnung der Abfindung nach Gesellschafter-Austritt und Kündigung
Der Abfindungsanspruch eines aus der GmbH ausscheidenden Gesellschafters ist ein wichtiges Vermögensrecht. Die Bestimmung der Abfindungshöhe und die Wirksamkeit von vertraglich vereinbarten Abfindungsregelungen ist oftmals Gegenstand von erbitterten Gesellschafterstreitigkeiten.
Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht
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Unsere Expertise bei der Abfindung eines GmbH-Gesellschafters
ROSE & PARTNER verfügt über ein schlagkräftiges Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern mit jahrelanger Erfahrung im Gesellschaftsrecht und mit Gesellschafterstreitigkeiten. Hierbei spielen Fragen der Unternehmensbewertung und Abfindungsansprüche regelmäßig eine große Rolle. Unser spezialisiertes Team ist an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Hannover, Köln und Frankfurt sowie deutschlandweit aktiv. Unsere Beratungsschwerpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Gestaltung von Gesellschafterverträgen und Abfindungskonzepten
- Rechtliche Beratung bei Verlust der Gesellschafterstellung zur Vermeidung eines Gesellschafterstreits, Führung von Klageverfahren & Schiedsverfahren
- Beratung bei Prozessfinanzierungen und Verhandlungen mit Prozessfinanzierern
- Prüfung der Wirksamkeit von Abfindungsklauseln sowie Verhandlungsführung bei Abfindungsstreitigkeiten: Abfindung & Unternehmenswert
- Unternehmensbewertung nach marktüblichen Bewertungsverfahren und Bewertung von Abfindungsansprüchen
- Steuerrechtliche Bewertung bei Abfindungszahlungen und Beratung zur steuerrechtlichen Strukturierung des Gesellschafteraustritts
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Ausschluss/Austritt aus der GmbH ohne Abfindung?
In der Unternehmenspraxis wird von den Gesellschaftern oft die Notwendigkeit gesehen, Gesellschafter im Fall eines zugespitzten Streits nicht nur aus der Gesellschaft auszuschließen, sondern sie – entgegen des gesetzlich vorgesehenen Regelfalls – ohne eine Abfindung loszuwerden. Solche Konstruktionen finden sich in verschiedenen Schattierungen in diversen Satzungen von mittelständischen GmbHs, insbesondere im Bereich von Private Equity- und Venture Capital-Beteiligungen (etwa beim Gesellschafterausschluss mittels Leaver-Klauseln).
Abfindungsklauseln, die die Abfindung der aus der GmbH ausscheidenden Gesellschafter über Gebühr kürzen oder sogar komplett ausschließen, sollten geprüft werden, da sie gegen die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoßen könnten. Zur Verfolgung seiner Rechte stehen jedem GmbH-Gesellschafter auch umfassende Informationsrechte zu. Nur ausnahmsweise ist vom Gesellschafter ein abfindungsloseses Ausscheiden hinzunehmen.
- Abfindung & Unternehmenswert
- Informationsrechte in der GmbH
- Unwirksamkeit von Abfindungsklauseln
- Klage gegen Einziehungsbeschlüsse
Wann ist Gesellschafterausscheiden ohne Abfindung möglich?
Abfindungsloses Ausscheiden, etwa durch eine Einziehung der Geschäftsanteile, werden von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur in ganz engen Ausnahmefällen zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 216/13, Rn. 13). Die Fallgruppen der abfindungslosen Gesellschafterausschlüsse finden Sie nachfolgend im Überblick dargestellt:
- GmbH verfolgt keinen gewerblichen, sondern einen ideellen Zweck (BGH, Urteil vom 02.06.1997 – II ZR 81/96);
- Abfindungsausschluss für den Fall, dass ein GmbH-Gesellschafter verstirbt und sein Anteil eingezogen werden kann (BGH, Urteil vom 20.12.1976 – II ZR 115/75);
- Bei auf Zeit vereinbarte Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen, die ohne Kapitaleinsatz eingeräumt wurden (BGH, Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 222/55).
Die Möglichkeiten einer abfindungslosen Einziehung sind mithin durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung beschränkt. Zu bedenken ist, dass abfindungslose Gesellschafterausschüsse auch steuerrechtliche Implikationen aufweisen, und schenkung- und steuerrechtliche Belastungen im Gesellschafterkreis hervorrufen können.
Die Gesellschafter sollten bei der Konzeption ihres Gesellschaftsvertrags im Zusammenhang von Gesellschafterausschlüssen, Einziehungen und Abfindungsklauseln nachfolgend skizzierte Leitlinien beachten:
Leitlinien zur Gesellschafter-Abfindung, Anteils- und Unternehmensbewertung
Nach der tradierten BGH-Rechtsprechung stellt die Abfindung für einen GmbH-Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung verliert, ein wesentliches Mitgliedschafts- und Vermögensrecht dar. In der Unternehmenspraxis wird über die Höhe der Abfindung oft gestritten. Abfindungszahlungen werden nicht nur bei Gesellschafterausschlüssen (Ausschlussklagen) und Zwangseinziehungen relevant, sondern auch, wenn der Gesellschafter seine Beteiligung kündigt oder im Falle eines Todes eines Gesellschafters, das ein automatisches Ausscheiden zur Folge hat.
Der GmbH-Gesellschafter kann seine Beteiligung aus wichtigem Grund immer kündigen und damit aus der Gesellschaft ausscheiden. Eine ordentliche Kündigung ist dagegen nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag diese ermöglicht. Zu beachten ist, dass ein GmbH-Gesellschafter, der einem gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt, in der GmbH „gefangen“ werden kann, wenn eine Kündigung nicht möglich ist. Der Ausschluss der Kündigung kann für diesen vom Wettbewerbsverbot betroffenen Gesellschafter zu einer bedrohlichen Situation führen.
Nach einem Vollzug einer Kündigung und Einziehung stellt sich die Frage der Abfindungshöhe. In der Praxis besitzen viele Gesellschaftsverträge sogenannte Abfindungsklauseln, die Vorgaben zur Abfindungshöhe, Fälligkeit und nähere Zahlungsmodalitäten (z.B. Ratenzahlung) bereithalten. Ohne eine vertragliche Regelung gilt jedoch das Gesetz und die Rechtsprechungsvorgaben zur Abfindungszahlung.
Abfindungsanspruch des Gesellschafters
In diesem Video erklären wir Ihnen, wann einem Gesellschafter, der aus einer GmbH ausscheidet, eine Abfindung zusteht. Überdies wird das Thema der Abfindungshöhe behandelt.
Forderungen des Gesetzes bei Abfindungszahlungen in der GmbH
Die GmbH-rechtliche Abfindung wird aus der Vorschrift des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitet. Aus dieser Norm und der BGH-Rechtsprechung folgt, dass der ausscheidende Gesellschafter den wahren Anteilswert vergütet erhält. Das Gesetz sieht für die Bewertung des GmbH-Anteils zur Ermittlung einer Abfindung jedoch keine konkrete Bewertungsmethode vor.
In der Praxis wird bei Fragen der Unternehmensbewertung meist auf die sogenannte Ertragswertmethode abgestellt. Indes finden sich in Gesellschaftsverträgen oftmals Abfindungsklauseln, die die Höhe der Abfindungszahlung beschränken. Allerdings kann ein vollständiger Ausschluss oder sogar eine unverhältnismäßige Abfindungsbeschränkung zur Nichtigkeit der Abfindungsklausel führen. Aufgrund der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen von Ausschlüssen von Gesellschaftern und den bestehenden engen Gestaltungsräumen bei Abfindungsbeschränkungen kommt es oft zu Gesellschafterstreitigkeiten.
Abfindungshöhe, Abfindung berechnen und Bewertungsmethoden
Die Abfindung leitet sich aus dem Unternehmenswert ab. Bei der Bewertung eines Unternehmens gilt der Grundsatz: Es gibt nicht den einen wahren und richtigen Unternehmenswert. Der Unternehmenswert ist von vielen Aspekten abhängig, die oft auch von Sondereffekten außerhalb des Unternehmens beeinflusst werden. Wenn sich keine Vorgaben im Gesellschaftsvertrag finden, entsteht regelmäßig Streit über die richtige Bewertungsmethode und Höhe der Abfindung. Wenn es keine greifbaren Referenzpreise gibt, wie zeitnahe Beteiligungsverkäufe, müssen sich die Beteiligten auf eine Bewertungsmethode einigen. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung erkennt an, dass wirksame Verkehrswerte in aller Regel aus ertragswertbezogenen Bewertungsverfahren entwickelt werden können (BGH, Urteil vom 12.01.2016 – II ZB 25/14). Der Unternehmenswert wird danach aus zukünftigen abgezinsten Überschüssen bestimmt. Nachfolgend finden Sie die in der Praxis gängigen Bewertungsmethoden im Überblick:
Ein Streit über die Festlegung des richtigen Bewertungsverfahrens entfällt dann, wenn es im Gesellschaftsvertrag klare Vorgaben zur Bewertungsmethode und Bewertungsverfahren gibt. Indes können aber auch gesellschaftsvertragliche Abfindungsregeln unwirksam sein, wenn mit ihnen hohe Abfindungsbeschränkungen verbunden sind, die den Vorgaben der Rechtsprechung keine Rechnung tragen. In GmbH-Gesellschaftsverträgen finden sich z.B. sog. Buchwert-Klauseln, die zumindest bei ertragreichen Unternehmen nichtig sein können.
Bewertung von unserem Experten!
Die Unternehmensbewertung für die Ermittlung der Abfindung übernimmt in unserem Team Steuerberater Martin Stürmer. Als spezialisierter Experte arbeitet er mit unseren Anwälten im Gesellschaftsrecht zusammen. Sie können ihn auch unabhängig von einer rechtlichen Mandatierung beauftragen.
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Gründe für Abfindungsbeschränkungen
Die Zahlung des vollen Verkehrswerts einer von einer Einziehung betroffenen Beteiligung führt bei einem Unternehmen in den meisten Fällen zu einem sehr hohen Liquiditätsabfluss. Hohe Abfindungszahlungen können sogar existenzielle Risiken für ein Unternehmen ohne die nötige Eigenkapitalquote begründen. Daher werden im Interesse der Gesellschaft Abfindungen zulasten der betroffenen Gesellschafter beschränkt. Bei solchen Beschränkungen von Abfindungszahlungen kommt es in der Regel zu Interessenkollisionen zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter, der eine hohe Abfindungszahlung anstrebt, und der Gesellschaft und ihren verbleibenden Gesellschaftern, die an einer niedrigen Abfindungszahlung interessiert sind.
Vorgaben der Rechtsprechung zur Abfindungskürzung
Dem geschilderten Interessenwidersatz zwischen ausscheidendem Gesellschafter und der GmbH trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem sie überzogene Beschränkungen der Abfindungszahlungen zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters sanktioniert:
Der BGH verbietet es, eine Abfindung so stark zu beschränken, dass ein kündigungswilliger Gesellschafter in seiner freien Entscheidung die Gesellschaft zu verlassen, beeinträchtigt werden würde. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die die Kündigungsmöglichkeit des Gesellschafters über Gebühr einschränken, sind nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässig.
Beschränkungen der Abfindung, die zu einem groben Missverhältnis zwischen der gesellschaftsvertraglich normierten Abfindungshöhe und dem tatsächlichen Verkehrswert der Beteiligung führen, gelten nach der Rechtsprechung als unwirksam. Dabei kommt es bei der Frage, ob ein grobes Missverhältnis vorliegt oder nicht, nicht nur auf die Wertdifferenz an, sondern auf die einzelnen Umstände, wie die Dauer der Mitgliedschaft und den Beitrag des Gesellschafters am operativen Geschäft und Unternehmenserfolg (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99).
Wird eine Abfindungsbeschränkung von vornherein wegen ihres groben Missverhältnisses als nichtig angesehen, muss die Gesellschaft an den betroffenen Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswerts zahlen. Die Nichtigkeit der Regelung folgt aus § 138 BGB. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen der Entstehung eines Unternehmens eine sehr niedrige Abfindungshöhe im Gesellschaftsvertrag normiert wurde.
Entsteht ein grobes Missverhältnis erst im Laufe des Lebens des Unternehmens soll nach der Rechtsprechung des BGH keine Nichtigkeit der Abfindungsklauseln vorliegen, sondern ein Korrektiv über eine ergänzende Vertragsauslegung gefunden werden (BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92). Bei einer solchen späteren Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln ermitteln die Tatrichter im Wege der Vertragsauslegung eine angemessene Abfindungshöhe. Oftmals wird das Gericht eine geltungserhaltene Reduktion vornehmen.
Die Rechtsprechung zur Einziehung und zur Abfindungsbeschränkung verdeutlicht, dass ein Unternehmen und seine Gesellschafter bereits bei der Gesellschaftsgründung und später im Streit über eine Abfindungshöhe auf erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht angewiesen sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 29.04.2014 (II ZR 216/13) auf eine im Schrifttum oft diskutierte Fragestellung zum Abfindungsanspruch eindeutig Position bezogen. Der BGH verfügte, dass eine Abfindungsklausel, die die Abfindung bei einem Ausschluss eines Gesellschafters aufgrund einer groben Pflichtverletzung nicht nur beschränkt (typische Bad Leaver-Klauseln), sondern komplett ausschließt, nichtig ist.
Rechtsprechung: entschädigungslose Abfindung vs. Vertragsstrafe
Der BGH stellte klar, dass eine im GmbH-Gesellschaftsvertrag vereinbarte entschädigungslose Einziehung auch für den Fall der großen Pflichtverletzung sittenwidrig und nichtig sei. Eine solche Klausel lasse sich auch nicht als wirksame Vertragsstrafe auslegen. Der 2. Senat des BGH begründet seine Auffassung damit, dass die Vertragsstrafe ein gewisses Druckmittel sei und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung oder eine Pauschalisierung eines Schadensersatzes verfolge. Gemäß dem BGH-Urteil passen aber beide Regelungszwecke für die abfindungslose Einziehung nicht. Da im Fall von Anteilseinziehungen es grundsätzlich keinen Bezug zu einem tatsächlich eingetretenen Schaden der Gesellschaft gebe, passe ein pauschalisierter Schadensersatz nicht. Der BGH äußerte auch seine Bedenken, dass eine solche Klausel eine ordnungsgemäße Leistung erzwinge und verweist darauf, dass die Einziehung selbst schon als „Totalschaden“ anzusehen sei, da der betroffene Gesellschafter seine zukünftigen Gewinnansprüche verliere. Der BGH wollte nicht gelten lassen, dass eine abfindungslose Anteilseinziehung als über den Totalschaden hinausgehende Sanktion einen Gesellschafter zur besseren Leistung anreize.
Der BGH bleibt seiner tradierten Rechtsprechungslinie zur Abfindung treu. Grundsätzlich schränkt der BGH die Vertragsfreiheit ein, als er einem freien Hinauskündigungsrecht eines Gesellschafters sowie unangemessen niedrigen Abfindungszahlungen entgegenwirkt. Das Recht eines Gesellschafters für den Verlust seiner Beteiligung eine Abfindung zu erhalten, gehört zu seinen schützenswerten Grundmitgliedschaftsrechten (BGH, Urteil vom 27.09.2011 – II ZR 279/09). Die Rechtsprechung des BGH hat immer wieder überzogene Abfindungsreduzierungen zu Lasten der ausscheidenden Gesellschafter eine Absage erteilt. Verwiesen wird immer wieder auf den Grundsatz, dass die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter den „wahren“ Anteilswert schuldet, der sich nur mit Augenmaß reduzieren lässt.
Für die Praxis ist zu beachten, dass Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowohl zum Gesellschafterausschluss bzw. der Anteilseinziehung sowie zur Beschränkung der Abfindungshöhe an den Vorgaben des BGH gemessen werden müssen. Andernfalls droht sogar die Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Diese könnte dazu führen, dass destruktiv handelnde Gesellschafter nur mit erhöhten Anstrengungen und mit erhöhten Abfindungszahlungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Indes müssen bei Initiativen von Gesellschafterausschlüssen die gesetzlichen Beschränkungen für Abfindungszahlungen, etwa der Grundsatz der Kapitalerhaltung (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 30 GmbHG), immer beachtet und mitgeplant werden.
Haftungsrisiken für Gesellschafter nach Einziehungsbeschlüssen
Der BGH schützt einen ausgeschlossenen oder selbst kündigenden Gesellschafter nicht nur bei der Frage der Bestimmung der Abfindungshöhe, sondern auch bei der späteren Realisierung der Abfindungszahlung. Da die Abfindungszahlung in der Praxis oft über Jahre gestreckt wird, trägt der betroffene Gesellschafter das Bonitäts- und Insolvenzrisiko der die Abfindung schuldenden GmbH.
Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
In diesem Video finden Sie eine Zusammenfassung der bestehenden Reglungen für eine Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann es zu einer Haftung der verbliebenen Gesellschafter kommen, wenn die Gesellschafterversammlung den Geschäftsanteil eines Gesellschafters einzieht und die Gesellschaft die Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter, etwa wegen finanzieller Schwierigkeiten, vereitelt.
Der BGH gibt dem ausgeschlossenen Gesellschafter in bestimmten Fällen das Recht, die verbliebenen Mitgesellschafter in Haftung zu nehmen, wenn er mit seinem Abfindungsanspruch bei der GmbH ausfällt. Eine solche direkte Gesellschafterhaftung soll entstehen, wenn die verbliebenen Gesellschafter gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter sich treuwidrig verhalten und nicht dafür sorgen, dass die Abfindungszahlung aus dem ungebundenen Vermögen der GmbH geleistet werden kann oder die Gesellschafter die Gesellschaft nicht auflösen (BGH, Urteil vom 10.05.2016 – II ZR 342/14).
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
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