Insolvenz der GmbH

Insolvenzantragspflicht, Insolvenzgründe, Insolvenzverwalter und Risiken für Geschäftsführer

In der GmbH ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Eintritt einer Insolvenzreife einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Kommt das Management dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Geschäftsführer verschärften zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Da auch heute noch in der Wirtschaftspraxis die Unternehmensinsolvenz als Ausweis des Scheiterns gilt, geht das Management oft bei Versuchen der Rettung und Restrukturierung des krisengeplanten Unternehmens ins Risiko.

Einen Schwerpunkt unseres Teams von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern bildet die Restrukturierungs-, Insolvenz und M&A-Praxis. Unsere Kanzlei begleitet Projekte und Gerichtsverfahren bundesweit.

Expertise rund um die Insolvenz der GmbH

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern rund um das Thema Insolvenz der GmbH. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  1. Beratung der Geschäftsleitung von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage bei operativen Maßnahmen
  2. Aufzeigen möglicher Haftungsgefahren
  3. Beratung der Geschäftsleitung bei operativen Maßnahmen zur Krisenbehebung
  4. Beratung bei der Feststellung von Insolvenzgründen
  5. Begleitung von Kapitalmaßnahmen und Beratung bei anderen Sanierungsmaßnahmen (zum Beispiel: Debt-Equity-Swap, Rangrücktritt, Patronatserklärung, Stundung)
  6. Beratung bei der Insolvenzantragstellung unter Einbeziehung von insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumenten (Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren)
  7. Verteidigung der Geschäftsführung und anderer Organe gegenüber Haftungsansprüchen
  8. Hinzuziehung weiterer Fachleute für Finanzen und Insolvenz (Insolvenzverwalter, Unternehmensberater)

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Unser Video zur GmbH-Insolvenz

Schauen Sie zusammenfassend vorab doch gerne unser Youtube-Video zum Thema Insolvenz der GmbH, in dem unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Dr. Schiemzik die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers vor und in der Insolvenz vorstellt und wichtige Strategien zur Vermeidung der persönlichen Haftung erklärt.

ROSE & PARTNER - Kanzlei für Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Insolvenzantragspflicht

Nach den Regelungen der Insolvenzordnung besteht die Verpflichtung von Geschäftsführern einer GmbH, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Antragsverpflichtet ist insoweit jeder einzelne Geschäftsführer einer GmbH.

Die genannte 3-Wochenfrist kann nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeschöpft werden. In der gerichtlichen Praxis der Geschäftsführerhaftung wird sie den Geschäftsführern nur sehr selten eingeräumt. Daher ist in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle sofort nach Eintritt einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzantrag zu stellen.

In besonderen Fallkonstellationen können unter Umständen auch die GmbH-Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet sein. Dies betrifft Fälle, in denen die GmbH führungslos ist.

Die genannten Organe können auch bereits bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, etwa um eine Sanierung mithilfe des Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Ferner können auch Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Einsetzung des Insolvenzverwalters bzw. des Sachwalters

Das Insolvenzgericht setzt zunächst einen vorläufiger Insolvenzverwalter ein, der im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig auch zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Der Insolvenzverwalter hat einerseits die Aufgabe, die von den Gläubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen, um auf dieser Basis eine Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung zu treffen.

Andererseits prüft der Insolvenzverwalter bestehende und mögliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte und hat diese bei entsprechenden Erfolgsaussichten auch durchzusetzen. Hierzu gehören auch Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung und andere Organe (Aufsichtsrat, Beirat) der Gesellschaft insbesondere wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.

Im Falle einer Eigenverwaltung wird anstelle des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt. Die wesentliche Aufgabe des Sachwalters besteht darin, die wirtschaftliche Lage des insolventen Unternehmens zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen.

Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Insolvenzgründe sind die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Nur die beiden letztgenannten Insolvenzgründe lösen die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages aus. Die drohende Zahlungsfähigkeit hingegen begründet nur das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrages.

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig im Sinne der Insolvenzordnung, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Im Falle einer Zahlungseinstellung wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet. Die Rechtsprechung hat weitere Konkretisierungen zur Zahlungsunfähigkeit und zeitlicher, quantitativer und qualitativer Hinsicht vorgenommen.

In zeitlicher Hinsicht sollen nur vorübergehende Zahlungsstockungen von bis zu drei Wochen unbeachtlich sein. Quantitativ sollen geringfügige Unterdeckungen von bis zu 10% nicht relevant sein. Ferner sollen nur solche Forderungen berücksichtigt werden, die ernsthaft eingefordert werden. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Kriterien liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen und ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen soweit zu zurückzuführen, dass eine Deckungslücke von maximal 10% verbleibt.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen zwar derzeit noch liquide ist, sich aus der Finanzplanung aber ergibt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der ferneren Zukunft eine Zahlungsunfähigkeit einstellen wird. Die Prüfung erstreckt sich hier im Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit also über den Zeitraum von drei Wochen hinaus. Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur das Unternehmen selbst, nicht jedoch deren Gläubiger zur Stellung eines Insolvenzantrages.

Von einer Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensfortführung. Die Überschuldung ist anhand einer Sonderbilanz (Überschuldungsstatus) festzustellen, der Liquidationswerte zugrunde zu legen sind. Indiziell erfolgt die Prüfung zunächst auf der Basis einer Bilanz. Weist diese einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, besteht ein starkes Indiz für das Bestehen einer Überschuldung.

Eine Überschuldung führt dann nicht zu einer Insolvenzantragspflicht, wenn das betreffende Unternehmen eine positive Fortführungsprognose hat. Die Fortführung des Unternehmens muss überwiegend wahrscheinlich sein. Es handelt sich im Kern um eine Zahlungsfähigkeitsprognose, die auf der Grundlage einer plausiblen Vermögens-, Ertrags- und Finanzplanung für den Zeitraum des laufenden und des nächsten Geschäftsjahres erstellt werden sollte.

Geschäftsführerhaftung in der GmbH-Insolvenz

Im Insolvenzszenario drohen Geschäftsführern umfangreiche Haftungsrisiken. Diese sind zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur.

Das in zivilrechtlicher Hinsicht bedeutsamste Haftungsrisiko liegt darin, dass die Geschäftsführer persönlich für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife haften (Masseschmälerung). Gehaftet wird ebenfalls für Zahlungseingänge auf debitorischen Bankkonten. Es handelt sich um eine äußerst scharfe Haftung, weil es zahlreiche Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter gibt und grundsätzlich jede einzelne Zahlung berücksichtigt wird mit der Folge, dass sich auch über kürzere Zeiträume schon hohe Haftungssummen ergeben können.

Daneben kommt regelmäßig auch eine Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten in Betracht. So können Gläubiger unmittelbar gegen Geschäftsführer vorgehen, wenn die Gesellschaft trotz Insolvenzreife mit ihnen noch Geschäfte abgeschlossen hat und den Gläubigern hierdurch, etwa durch einen Zahlungsausfall, Schäden entstanden sind (Insolvenzverschleppungshaftung)

Geschäftsführern droht eine persönliche Haftung auch dann, wenn die von ihnen vertretene Gesellschaft ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Denn die Geschäftsführer sind für die Erfüllung dieser steuerlichen Pflichten verantwortlich. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften sie dem Fiskus unmittelbar, der einen entsprechenden Haftungsbescheid sogar selbst vollstrecken kann.

Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist sogar strafbar. Bei Vorsatz drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Weitere im Rahmen einer Insolvenz auftretende Strafbarkeiten drohen wegen Eingehungsbetruges zulasten von Geschäftspartnern, wegen des Nichtabführens von Sozialabgaben, wegen Bankrotts sowie wegen Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.

Der Umgang mit dem Insolvenzverwalter: Strategische Erwägungen

Geschäftsführer sind insolvenzrechtlich zur Mitwirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Ohne Mitwirkung der Geschäftsführer und etwaiger weiterer Organträger einer Gesellschaft, die im Rahmen einer Insolvenz im Amt bleiben, kann sich der Insolvenzverwalter kein Bild vom Zustand der Gesellschaft machen und etwaige Ansprüche und Verbindlichkeiten kaum gewissenhaft prüfen. Der Insolvenzverwalter ist auf die Kooperation der Geschäftsführer daher angewiesen.

Auf der anderen Seite müssen die Geschäftsführer den Insolvenzverwalter auch fürchten. Denn dessen Aufgabe ist es unter anderem, auch Ansprüche gegen Geschäftsführer und etwaige andere Organträger zu prüfen und diese bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch in Haftung zu nehmen.

Die genannten Organträger haben dementsprechend ihr eigenes Haftungsrisiko zu prüfen, um sich auf eine Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter vorbereiten zu können. Hierzu gehört es auch, die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung mit dem Insolvenzverwalter auszuloten. Hierfür können rechtliche, aber auch wirtschaftliche Argumente herangezogen werden.

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