Klage gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse
Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage (Beschlussmängelklage)
Die Klage gegen GmbH-Beschlüsse (Beschlussmängelklage) ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wenn ein Gesellschafterbeschluss durch die Minderheitsgesellschafter oder einzelne Gesellschafter beseitigt werden soll, prüfen die Gesellschaftsrechtsanwälte, ob ein Verfahrensverstoß oder inhaltliche Fehler vorliegen. Dabei gilt, dass nicht jeder Regelverstoß im Zusammenhang eines Beschlusses im Ergebnis zu einer erfolgreichen Beschlussmängelklage führt.
Wann und wie gegen Gesellschafterbeschlüsse gerichtlich vorgegangen werden kann und was dabei zu beachten ist - das lesen Sie nachfolgend.
Inhalt
- Entstehen von wirksamen GmbH-Gesellschafterbeschlüssen
- Versammlungsleiter und vorläufige Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- Wie werden unwirksame Gesellschafterbeschlüsse beseitigt?
- Klage wegen Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- Klage wegen Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen
- Heilung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen
- FAQ - Klage gegen GmbH-Gesellschafterbeschluss
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Unsere anwaltliche Expertise bei Klagen gegen GmbH-Gesellschafterbeschlüsse
Das ROSE & PARTNER-Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht verfügt über langjährige Erfahrungen bei Gesellschafterstreitigkeiten, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Von unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln begleiten unsere Wirtschaftsrechtsanwälte bundesweit Klagen gegen Gesellschafterbeschlüsse (Gericht, Schiedsgericht). Unser Leistungsspektrum umfasst insbesondere:
- strategische Beratung im Vorfeld von Gesellschafterversammlungen und Beschlüssen
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- einstweilige Verfügung gegen die Wirksamkeit bzw. Umsetzung von Gesellschafterbeschlüssen und sonstige Klagen gegen Unternehmen
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1. Entstehung von wirksamen GmbH-Gesellschafterbeschlüssen
1.1. Stimmenmehrheit
Gesellschafterbeschlüsse kommen nach der gesetzlichen Regelung in § 47 GmbHG durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Im Grundsatz werden Gesellschafterbeschlüsse also mit der einfachen Mehrheit von 50 % + einer Stimme gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Mehrheitserfordernisse regeln. Für bestimmte Beschlussgegenstände schreibt das Gesetz ein höheres Mehrheitsquorum vor (z.B. 75 % bei satzungsändernden Beschlüssen). Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung, so dass es grundsätzlich nur auf die Stimmabgabe der anwesenden Gesellschafter ankommt. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber Abweichendes regeln.
1.2. Stimmverbot des GmbH-Gesellschafters
Was zunächst nach einfacher Mathematik klingt, ist in der Praxis eines der großen Spielfelder für gerichtliche Gesellschafterstreitigkeiten, nämlich wenn es um die Fragen von Beschlussmängeln und der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen geht. Streit entsteht hier regelmäßig, wenn es darum geht, ob ein Gesellschafter bei bestimmten Beschlussfassungen einem Abstimmungsverbot unterlag. Nach dem Rechtsgedanken des § 47 Abs. 4 GmbHG soll generell ein „Richten in eigener Sache“ verhindert werden. Ein Gesellschafter unterliegt daher regelmäßig einem Stimmverbot, wenn aus wichtigem Grund über gesellschaftsrechtliche Maßnahmen gegen ihn selbst Beschluss gefasst werden soll. Standardfälle sind z. B. die Abberufung als Geschäftsführer oder die zwangsweise Einziehung der Geschäftsanteile.
1.3. Treuepflicht des GmbH-Gesellschafters
Eine weitere relevante Fallgruppe, bei der Streit über das Zustandekommen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses bestehen kann, sind die Fälle, in denen die gesellschafterlichen Treuepflichten einem Gesellschafter ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorschreiben bzw. verbieten. In diesen Fällen geht es also um die Frage, ob Nein-Stimmen eines Gesellschafters aufgrund seiner Treuepflichten als Ja-Stimmen zu werten sind oder umgekehrt.
Gesellschafterversammlung GmbH
Voraussetzung für wirksame Gesellschafterbeschlüsse ist eine ordnungsgemäß geladene und durchgeführte Gesellschafterversammlung. Was Sie dazu wissen sollten, um unwirksam Beschlüsse zu vermeiden sollten erfahren Sie un unserem YouTube-Video.
2. Versammlungsleiter und vorläufige Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
2.1. Feststellung des Beschlusses durch Versammlungsleiter
Das Zustandekommen der für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss erforderlichen Stimmenmehrheit kann in vielen Fällen unklar und zwischen den Gesellschaftern hochumstritten sein. Eine wichtige und möglicherweise entscheidende Rolle kommt in diesen Fällen oft dem Versammlungsleiter der Gesellschafterversammlung zu: Wenn der Versammlungsleiter über die sogenannte Beschlussfeststellungskompetenz verfügt, ist er in der Lage, das Abstimmungsergebnis und die Annahme bzw. Ablehnung eines Beschlussvorschlags vorläufig verbindlich festzustellen.
Der Versammlungsleiter kann hier also zum „Zünglein an der Waage“ werden. Mit seiner Feststellung eines bestimmten Beschlusses bzw. Beschlussergebnisses kann der Versammlungsleiter faktisch vollendete Tatsachen schaffen. Diese haben dann während eines üblicherweise mehrjährigen Klageverfahrens vorläufige Gültigkeit.
Beispiel: Stellt der Versammlungsleiter einen Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters fest und wird im Anschluss durch die Geschäftsführung auch eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, so ist der betroffene Gesellschafter praktisch erst einmal aus der GmbH ausgeschlossen. Nach Auffassung der BGH ist auch in Fällen der Anteilseinziehung allein die aktuelle Gesellschafterliste im Handelsregister für die Frage maßgeblich ist, wer gegenüber der GmbH als Gesellschafter gilt.
In der Praxis sind in diesem Zusammenhang oft zwei Fragen wesentlich:
- Wer ist Versammlungsleiter?
- Hat der Versammlungsleiter die Kompetenz, Beschlüsse festzustellen?
Die erste Frage lässt sich meist mit einem Blick in die Satzung beantworten. Wenn die Satzung nicht hilft, bedarf es womöglich eines Beschlusses der Gesellschafter über die Person des Versammlungsleiter (Wahl des Versammlungsleiters). Auch für die zweite Frage lohnt sich der Blick in die Satzung. Allerdings treffen viele Satzungen keine Aussage zur Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters. Dann ist rechtlich unsicher, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen der Versammlungsleiter eine Beschlussfeststellungskompetenz hat bzw. wie ihm diese zugesprochen werden kann.
2.2. Einstweilige Verfügungen gegen vorläufig wirksame Gesellschafterbeschlüsse
Unter engen Voraussetzungen kann sich der betroffene Gesellschafter im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Vollzug der ihn benachteiligenden Gesellschafterbeschlüsse wehren und damit zum Beispiel erreichen, dass er bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsklage weiterhin als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zu behandeln ist.
2.3. Klage auf Feststellung eines Beschlusses
Ohne eine Beschlussfeststellung, die bei der GmbH gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, besteht Unklarheit über das Beschlussergebnis. Die Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, durch eine nicht fristgebundene Beschlussfeststellungsklage das zutreffende Beschlussergebnis gerichtlich feststellen zu lassen. Beschlussanfechtung und Beschlussfeststellungsklage werden in der Praxis regelmäßig kombiniert. Meist handelt es sich um eine Klage gegen die GmbH.
Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters
In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.
3. Wie werden unwirksame oder missbräuchliche Gesellschafterbeschlüsse beseitigt?
Gesellschafterbeschlüsse können durch Klage beseitigt werden. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der betreffende Gesellschafterbeschluss einen Mangel hat; man spricht daher auch von der Beschlussmängellage. Mangel bedeutet dabei, dass der Beschluss in der einen oder anderen Weise gegen das GmbHG oder ungeschriebene Grundsätze des GmbH-Rechts verstößt.
Hinsichtlich der Art des Mangels unterscheidet man bei einer Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss zwischen der sogenannten Nichtigkeitsklage und der sogenannten Anfechtungsklage. Letztere ist in der Praxis die häufigste Beschlussmängelklage
4. Klage wegen Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Bei einigen besonders gravierenden Beschlussmängeln (Nichtigkeitsgründe) sind die Gesellschafterbeschlüsse per se nichtig.
Nichtigkeitsgründe, die in der Praxis immer wieder auftauchen, sind zum Beispiel gravierende Mängel bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung:
- Einberufung durch nicht dazu befugte Personen
- Nichteinladung einzelner Gesellschafter
- Fehler in der Einladung bezüglich Zeit / Ort der Gesellschafterversammlung
Weitere Fallgruppen sind die Nichteinhaltung einer vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (zum Beispiel bei Satzungsänderungen) oder auch eine inhaltliche Nichtigkeit wegen Gesetzesverstößen oder Sittenwidrigkeit des Beschlussinhalts.
Für die Praxis wichtig ist, dass Klagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auf Feststellung der Nichtigkeit nicht fristgebunden sind. Beschlüsse, die an einem besonders gravierenden Mangel leiden, können daher unter Umständen nach Monaten oder sogar Jahren mit einer Klage angegriffen und zu Fall gebracht werden.
Erheben kann die Nichtigkeitsklage jeder einzelnen Gesellschafter, unabhängig davon, ob er in der Gesellschafterversammlung anwesenden war oder nicht und auch unabhängig von seiner Beteiligungshöhe.
5. Klage wegen Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen
In der Vielzahl der Fälle sind mangelhafte Gesellschafterbeschlüsse aber nicht nichtig, sondern „nur“ anfechtbar. Das heißt, die Beschlüsse sind vorläufig wirksam und müssen im Wege einer Beschlussanfechtungsklage beseitigt werden.
5.1. Gründe für Anfechtungsklage (Anfechtungsgrund)
Ein Gesellschafterbeschluss kann erfolgreich angefochten werden, wenn dieser (unterstellt es ist kein Nichtigkeitsgrund) entweder
gegen ein Gesetz, hier voran gegen das GmbH-Gesetz,
gegen die Satzung (Gesellschaftsvertrag)
oder gegen ungeschriebene Grundsätze des GmbH-Rechts
verstößt. Inhaltlich lassen sich drei Fallgruppen bilden:
Eine Anfechtung eines Beschlusses kommt zunächst bei Verfahrensmängeln in Betracht, zum Beispiel bei Verstößen gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Einladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung (Ladungsmängeln, Missachtung der vorgeschriebenen Ladungsfristen, unzureichende Mitteilung der Tagesordnung). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht jeder Gesetzes- oder Satzungsverstoß zu einer Anfechtbarkeit und damit zur Aufhebung des Beschlusses führt. Bei Verstößen kommt es darauf an, ob es durch den Verstoß zu einer konkreten Beeinträchtigung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte einzelner Gesellschafter gekommen ist.
Eine weitere wichtige Fallgruppe bilden die oben bereits erwähnten Fälle der inhaltlich anfechtbaren Beschlüsse wegen der fehlerhaften Berücksichtigung beziehungsweise die Nichtberücksichtigung von Stimmverboten und das treuwidrige Abstimmungsverhaltens eines Gesellschafters.
In der Praxis häufig übersehen wird, dass eine Anfechtung auch bei einem Verstoß gegen Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters möglich ist. So ist dem Gesellschafter vorab zur Gesellschafterversammlung die Informationen gegeben werden, die er für eine "informierte Entscheidung" über die Tagesordnungspunkte benötigt. Oft erfolgen etwa Klagen gegen den Jahresabschluss und Gewinnausschüttung, bei dem sehr viele Fragen bei betroffenen Minderheitsgesellschaftern offengeblieben sind.
Klage gegen Gesellschafterbeschluss
Einen Überblick über die Nichtigkeitsklage und Anfechtungsklage, mit denen sich unliebsame Gesellschafterbeschlüsse beseitigen lassen, finden Sie in unserem YouTube-Video.
5.2. Wer darf klagen?
Die Anfechtungsklage gegen mangelhafte Gesellschafterbeschlüsse ist durch den Gesellschafter zu erheben. Grundsätzlich ist dabei jeder Gesellschafter anfechtungsbefugt ist, gleichgültig ob er an der Gesellschafterversammlung überhaupt teilgenommen hat und gleichgültig, ob er dem Beschluss in der Versammlung widersprochen hat. Die Anfechtungsbefugnis besteht lediglich dann nicht, wenn der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung für den strittigen Beschluss gestimmt hat oder wenn er auf sein Anfechtungsrecht verzichtet oder dem Beschluss in anderer Form nachträglich zugestimmt hat.
5.3. Gegen wen wird geklagt?
Die Anfechtungsklage ist gegen die GmbH als Beklagte zu richten. Gerade wenn es - wie so oft in der Praxis - um die Frage der Wirksamkeit der Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern geht, kann es prozessual eine komplizierte Frage sein, wer die GmbH im Anfechtungsprozess wirksam vertritt. Hier ist es in der Regel zu empfehlen, bereits im Rahmen der Gesellschafterversammlung eine vorsorgliche Regelung zur Prozessvertretung der Gesellschaft in möglichen Anfechtungsprozessen zu treffen.
Der richtige Klagegegner ist insofern wichtig, als bei einer zunächst falschen Adressierung einer Klage die Anfechtungsfrist für eine Klage gegen den richtigen Adressaten abgelaufen ist.
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5.4. Frist für Klage gegen Gesellschafterbeschluss
Unbedingt zu beachten ist, dass die Anfechtungsklage fristgebunden ist. Die Gesellschaft hat ein elementares Interesse daran, über die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse alsbald Klarheit zu haben. Lange Schwebezustände sollen möglichst vermieden werden, so dass ein Gesellschafter zeitnah aktiv werden muss, wenn er Beschlüsse gerichtlich angreifen will. Soweit die GmbH-Satzung die Anfechtungsfristen regelt, sind diese einzuhalten.
Die Versäumung der Anfechtungsfrist führt dazu, dass die Beschlüsse ungeachtet etwaiger Beschlussmängel rechtswirksam werden. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Anfechtungsfrist enthält, wird in analoger Anwendung von § 246 AktG auf die dort geregelte Monatsfrist für die Anfechtungsklage abgestellt. Auch wenn der BGH eine strenge analoge Geltung der Monatsfrist bisher nicht ausdrücklich bejaht hat, sondern diese lediglich als „Leitbild“ ansieht, sollte ein vorsichtiger Gesellschafter hier kein Risiko eingehen, wenn er eine Beschlussanfechtung beabsichtigt.
Für den Fristbeginn ist es nach der herrschenden Auffassung zumindest erforderlich, dass der Gesellschafter Kenntnis von der Beschlussfassung erhalten hat. Viele GmbH-Satzungen enthalten auch Regelungen über den Beginn der Anfechtungsfrist (z. B. ab Zugang des Beschlussprotokolls).
5.5. Was ist bei Klage zu beachten?
Neben diesen unverzichtbaren Formalien ist es in Anlehnung an die aktienrechtlichen Regelungen darüber hinaus erforderlich, dass mit der Klage auch bereits sämtliche Anfechtungsgründe, jedenfalls in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern, in den Rechtsstreit eingeführt werden. Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist regelmäßig nicht möglich.
Zuständig für die Klage ist in weiterer Analogie zum Aktienrecht ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
6. Heilung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt eine sogenannte Heilung mangelhafter Gesellschafterbeschlüsse in Betracht.
Eine Heilung nichtiger Gesellschafterbeschlüsse kommt in entsprechender Anwendung von § 242 AktG bei Beschlüssen in Betracht, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Im Aktienrecht kann die Nichtigkeit eines Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen sind. Durch rechtzeitige Klageerhebung wird eine Heilung gehemmt.
Eine relevante Fallgruppe, für die eine Heilung in Betracht kommt, sind insbesondere Satzungsänderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrags, die erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam werden.
Jedenfalls für die wichtige Fallgruppe der sittenwidrigen Abfindungsklauseln wird die uneingeschränkte Heilungswirkung der Handelsregistereintragung jedoch in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind in der Satzung enthaltene Abfindungsbeschränkungen, die von Anfang an zu einem groben Missverhältnis zwischen der Abfindungshöhe und dem Verkehrswert der Gesellschaftsbeteiligung führen, sittenwidrig und unwirksam. Es stellt sich die Frage, wieso dann etwas anderes gelten sollte, wenn eine sittenwidrige Abfindungsklausel nachträglich durch Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird. Es hinterlässt ein Störgefühl, wenn einer solchen Klausel allein durch Zeitablauf zur Wirksamkeit verholfen werden sollte.
Formal kein Fall der Heilung von Gesellschafterbeschlüssen ist das Fassen eines erneuten Gesellschafterbeschlusses, zur Bestätigung des möglicherweise nach der ersten Beschlussfassung nichtigen oder anfechtbaren Beschlusses.
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7. FAQ - Klage gegen GmbH-Gesellschafterbeschluss
Mit einem Klick finden Sie Antworten auf weitere Fragen zu Klagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH
Wann sind Gesellschafterbeschlüsse wirksam?
Gesellschafterbeschlüsse, die vom Versammlungsleiter mit Feststellungskompetenz festgestellt wurden, sind zumindest vorläufig wirksam.
Wie kann man einen Gesellschafterbeschluss beseitigen?
Durch eine (erfolgreiche) Klage gegen die GmbH vor dem zuständigen Landgericht. Erfolgreich ist die Klage, wenn ein Nichtigkeitsgrund oder ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Wer kann gegen einen Gesellschafterbeschluss klagen?
Jeder Gesellschafter kann unabhängig von seiner Beteiligungshöhe gegen einen GmbH-Gesellschafterbeschluss klagen. Ein Dritter kann nicht gegen den Beschluss klagen.
Gibt es eine Frist für eine Klage gegen einen Gesellschafterbeschluss?
Ja. Für die Anfechtungsklage gilt eine Monatsfrist.
Was ist der Unterschied zwischen einer Nichtigkeitsklage und einer Anfechtungsklage?
Mit der Nichtigkeitsklage wird die Nichtigkeit eines Beschlusses festgestellt. Mit der Anfechtungsklage wird die Nichtigkeit herbeigeführt. Für die Anfechtungsklage gilt eine Monatsfrist; für die Nichtigkeitsklage gibt es kein Klagefrist.