Teilungsanordnung im Testament (§ 2048 BGB)

Anweisungen zur Nachlassverteilung und Auflösung der Erbengemeinschaft

Themen und Begriffe im Zusammenhang mit der Teilungsanordnung

Erbengemeinschaften streiten gerne – vor allem, wenn es darum geht, wie der Nachlass unter ihnen zu verteilen ist. Wer ein Testament schreibt, kann diesen Konflikt durch eine Teilungsanordnung vermeiden. Wird diese jedoch nicht exakt formuliert, schafft sie jedoch ihrerseits wieder Potenzial für einen Erbstreit. Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Teilungsanordnung sowie Beratungsangebote unserer Fachanwälte für Erbrecht.

Anwaltliche Leistungen für Miterben in der Erbengemeinschaft

Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Fragen rund um die Erbengemeinschaft:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Erbstreit mit Miterben
  • Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften
  • Entwicklung einer Taktik und Strategie für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelproblemen rund um Erbauseinandersetzung
  • Einleitung, Abwehr und Begleitung von Teilungsversteigerungen
  • Erarbeitung von Nutzungsregelungen für Wohnimmobilien
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Ausgleichungspflichten erbender Geschwister
  • Erbschaftssteuererklärungen für Erbengemeinschaften bzw. Miterben

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Was ist eine Teilungsanordnung?

Ausgangslage: Die Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Alle Miterben sind mit Quoten am Gesamtnachlass beteiligt ("Alles gehört allen gemeinsam"). Eine gegenständliche Erbeinsetzung - z.B. meine Tochter bekommt mein Haus, mein Sohn mein Unternehmen- lässt das deutsche Recht nicht zu. Um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, muss der Nachlass aber grundsätzlich verteilt werden - eine schwierige Aufgabe für die Miterben.

Möglichkeit der Teilungsanordnung 

Das Erbrecht ermöglicht es jedoch, dem Erblasser, schon im Testament zu bestimmen, wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll (§ 2048 BGB). Ähnlich wie bei einem Vorausvermächtnis werden den Miterben bestimmte Nachlassgegenstände zugewiesen. Die Anordnungen müssen den Formvorschriften für letztwillige Verfügungen entsprechen. Am besten also, die Teilungsanordnung wird in der letztwilligen Verfügung selbst mitgeregelt, statt diese in einem gesonderten Dokument festzuhalten, welches dann möglicherweise die Formerfordernisse nicht erfüllt.

Teilungsanordnung, § 2048 BGB

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.

Anrechnung auf den Erbteil

Anders als bei einem Vorausvermächtnis oder einer Erbeinsetzung soll durch die Teilungsanordnung der Erbeil der Miterben aber nicht erhöht werden. Daher ist das, was bei der Auseinandersetzung aufgrund der Teilungsanordnung verteilt wurde auf den Erbteil der jeweiligen Erben voll anzurechnen.

Inhalt einer Teilungsanordnung (mit Beispiel/Muster)

Die Teilungsanordnung im Testament kann formelle Anordnungen enthalten, also zum Beispiel die technischen Abläufe der Nachlassverwaltung oder der Erbauseinandersetzung regeln. Meist aber werden auch materielle, also inhaltliche Anordnungen getroffen, also die Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände oder Nachlasspositionen geregelt.

Geregelt werden kann zum Beispiel die Zuordnung einer bestimmten Sache an einen Erben. Es kann aber auch ein Übernahmerecht in der Teilungsanordnung festgelegt werden, dann erhält der Erbe nur das Recht, beispielsweise eine bestimmte Immobilie zu übernehmen. Auch Rechte können im Wege der Teilungsanordnung einem Erben zugewiesen werden, so kann zum Beispiel ein Erbe eine Immobilie erhalten, ein anderer Erbe das Nießbrauchsrecht daran.

Selbstverständlich können auch andere Vermögenspositionen wie Wertpapiere oder auch die ideellen und persönlichen Dinge wie der persönliche Hausrat, die Kunstsammlung oder der Schmuck in einer Teilungsanordnung an die Erben verteilt werden.

Muster einer Teilungsanordnung für Immobilien

Im Wege der Teilungsanordnung sollen folgende Erben folgende Immobilien erhalten:

  • meine Tochter Hanna mein Einfamilienhaus in Hamburg
  • mein Sohn Berti meine Wohnung in Berlin

Ist aus dem Restnachlass keine Ausgleichung möglich, sind Herauszahlungen zu leisten. Wenn mein Sohn und meine Tochter sich über den Wert der Immobilien nicht einigen können, soll der jeweilige Wert vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellt werden. Die Kosten hierfür tragen mein Sohn und meine Tochter je zur Hälfte.

Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis?

Der Erblasser kann einem einzelnen Erben etwas zuwenden und es kann sich dabei auch um ein sogenanntes Vorausvermächtnis handeln, dieses ist abzugrenzen von der Teilungsanordnung. 

  1. Eine Teilungsanordnung regelt tatsächlich nur die Aufteilung des Nachlasses. Was so verteilt wird, wird auf den Erbteil angerechnet.
  2. Ein Vermächtnis ist immer dann anzunehmen, wenn der Begünstigte nach dem Willen des Erblassers einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll. Der Vorausvermächtnisnehmer bekommt den Nachlassgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil, ohne dass dieser auf den Erbteil angerechnet wird.

Die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist nicht immer ganz einfach, da sich die beiden Instrumente der Gestaltung ähnlich sind.Oft ist nicht eindeutig zu erkennen, ob durch die Regelungen des Erblassers ein Miterbe gegenüber den anderen begünstigt werden sollte, was der Erblasser wollte, muss in einem solchen Fall im Wege der Auslegung ermittelt werden. Wenn Sie als Erblasser den Nachlass verteilen wollen, sollten Sie die Begriffe kennen und korrekt im Testament verwenden. 

Das Teilungsverbot – Erbengemeinschaft für die Ewigkeit?

Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stets möglich, es existiert für den Erblasser aber eine weitere Möglichkeit, das Schicksal der Erbengemeinschaft zu lenken, nämlich das sogenannte Erbteilungsverbot. Dem Erblasser kann daran gelegen sein, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände ungeteilt zu erhalten, bzw. deren Auseinandersetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Das geht auch, wenn der Erblasser die Erben oder die Quoten nicht bestimmt und es bei der gesetzlichen Erbfolge belässt. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, durch ein Testament die Auseinandersetzung ganz oder teilweise auszuschließen oder zu erschweren,  § 2044 BGB.

Das Erbteilungsverbot kann auch als Teilungsanordnung oder in Verbindung mit dieser geregelt werden. Es kann aber auch für bestimmte Gegenstände beschränkt werden. So kann der Erblasser zum Beispiel bestimmen, dass eine Immobilie, die einem Erben zukommen soll, nicht veräußert werden darf.

Der Tod eines Miterben lässt die Wirksamkeit eines Teilungsverbotes nach einhelliger Meinung entfallen. Außerdem endet ein Teilungsverbot entsprechend den gesetzlichen Vorschriften immer spätestens nach dem Ablauf von 30 Jahren.

Die Durchsetzung der Teilungsanordnung

Die Teilungsanordnung bindet die Erben untereinander. Das bedeutet aber auch, dass sich die Erben über die Teilungsanordnung hinwegsetzen können, wenn sie sich einig sind. Wenn die Teilungsanordnung nur Instrument war, um Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen, dann gibt es gegen die Hinwegsetzung sicherlich keine Einwände.

Dies gilt auch für das oben dargestellte Teilungsverbot – eine einvernehmliche Hinwegsetzung aller Erben ist hier genauso möglich.

Die Teilungsanordnung gibt dem Erblasser also noch keine Gewähr, dass sie auch ausgeführt wird. Wenn der Erblasser also seinen Willen auch gegen den gemeinsamen Willen seiner Erben durchsetzen, muss er zusätzliche Anordnungen treffen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere die Anordnung einer Auflage, eine Testamentsvollstreckung, bedingte Erbeinsetzungen und Strafklauseln. Dabei kommt der Testamentsvollstreckung in der Praxis sicherlich die größte Bedeutung zu.

Video: Streit in der Erbengemeinschaft

Worüber man sich in der Erbengemeinschaft - neben der Teilungsanordnung - noch streiten kann und mit welcher Strategie man als Miterben bei Konflikten seine Interessen erfolgreich durchsetzt, verrät Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

FAQ Teilungsanordnung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wird Vermögen aus der Teilungsanordnung auf den Erbteil angerechnet?

Wer als Erbe aufgrund einer testamentarischen Teilungsanordnung Vermögenswerte aus dem Nachlass erhält, muss sich diese bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft anrechnen lassen. Will der Erblasser das nicht, kann ein Vorausvermächtnis eine gute Alternative sein.

Warum sind Teilungsanordnungen streitanfällig?

Teilungsanordnungen können Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden, oder aber selbst zu Konflikten führen. Häufig geht es dann um die Bestimmung von Vermögenswerten, die mit der Teilungsanordnung verteilt werden und bei der Auseinandersetzung angerechnet werden müssen. Der Erblasser kann aber auch hierzu Vorgaben machen.

Müssen sich die Erben an eine Teilungsanordnung halten?

Grundsätzlich ist die Teilungsanordnung für die Miterben verbindlich. Wenn sich alle Erben der Erbengemeinschaft jedoch einig sind, können sie sich gemeinsam über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen und den Nachlass nach ihren eigenen Vorstellungen verteilen.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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