Teilungsklage

Erbauseinandersetzungsklage zur zwangsweisen Beendigung der Erbengemeinschaft 

Vielen zerstrittenen Erbengemeinschaften fällt es schwer, den Nachlass zu verteilen und die Gemeinschaft damit aufzulösen. Können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einvernehmlich über eine Auseinandersetzung einigen, bleibt nur die zwangsweise Auseinandersetzung der Gemeinschaft durch Teilungsklage bzw. Erbteilungsklage oder auch Erbauseinandersetzungsklage.

Anwaltliche Leistungen rund um die Erbengemeinschaft

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht beraten bundesweit Miterben in zerstrittenen Erbengemeinschaften in allen Fragen zur Nachlassverwaltung, Auseinandersetzung, Teilungsversteigerung und Teilungsklage.

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Informationen zu unserem Honorar finden Sie hier: Honorar Erbrecht

Zwangsweise Auseinendersetzung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist (eigentlich) nicht für die Ewigkeit gedacht. Vielmehr soll sie durch Auseinandersetzung enden, indem der Nachlass (auf)geteilt wird. Jeder Miterbe kann daher grundsätzlich jederzeit (auch willkürlich ohne sachlichen Grund) die sofortige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 BGB). Jeder der Miterben hat sogar die Pflicht, an der Auseinandersetzung mitzuwirken. 

Ohne eine entsprechende testamentarische Teilunganordnunghat jedoch keiner der Miterben einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass in sein Alleineigentum. Er kann nur auf Teilung "in Natur" klagen. Da außer Geld praktisch nichts teilbar ist, müssen die Nachlassgegenstände liquidiert werden. Dies geschieht im Wege des Teilungsverkaufs/Pfandverkaufs bei beweglichen Sachen oder durch Teilungsversteigerung bei Immobilien. Erst dann hat eine Teilungsklage (Auseinandersetzungsklage) überhaupt Aussicht auf Erfolg.

Video: Streit & Strategie in der Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie man als Miterbe strategisch klug die Interessen in der Erbengemeinschaft erkennt uns sich erfolgreich in Konflikten durchsetzt. 

Teilungsklage mit Teilungsplan

Am Ende der zwangsweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht die Teilungsklage (auch Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage genannt). Verklagt werden die anderen Miterben, die dem vorgelegten Teilungsplan zustimmen sollen. Erfolg hat die Erbauseinandersetzungsklage nur, wenn der Nachlass unstreitig teilungsreif ist. 

Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Vollständige Liquidierung des Nachlasses (soweit keine Teilungsanordnung des Erblassers), damit eine Teilung in Natur möglich ist.
  2. Tilgung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
  3. Kenntnis vom gesamten Nachlass und Erfassung in der Teilungsklage

In der Praxis sind diese Voraussetzungen nur sehr schwer herbeizuführen. Gegebenenfalls müssen Vorfragen durch entsprechende Feststellungsklagen geklärt werden. Die Erbteilungsklage gehört zu den schwierigsten Klagen im Zivilrecht und bedarf einer besonders sorgfältigen Vorbereitung und Prüfung. Bereits die Antragstellung ist für einen Rechtsanwalt - auch für einen Fachanwalt für Erbrecht - eine nicht alltägliche Herausforderung und sollte durch die Stellung von Hilfsanträgen abgesichert werden. 

Vorsicht vor der Teilungsklage!

Die Erfolgsaussichten der Erbteilungsklage werden in der Praxis häufig überschätzt. Viele Teilungsklagen scheitern daran, dass sie eingereicht werden, obwohl der Nachlass noch nicht vollständig und unbestritten teilungsreif ist. Gerade im Erbrecht unerfahrene Anwälte tun sich schwer damit, die Lage richtig einzuschätzen und einer klugen Prozesstaktik zu folgen. Häufig sind es auch ungeduldige Mandanten, die sich mit der Teilungsklage ein baldiges Ende der Erbengemeinschaft erhoffen und entsprechend Druck auf ihren Rechtsanwalt ausüben.

Auf dem Weg zur Teiungsklage: Teilungsversteigerung & Pfandverkauf

Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilungsklage ist zunächst, dass der Nachlass teilbar ist. Daher müssen zunächst Immobilien und sonstige Nachlassgegenstände “liquidiert” werden.

Immobilien (rechtlich "Grundstücke") werden durch eine Teilungsversteigerung liquidiert. Den Antrag kann jeder beliebige Miterbe beim jeweiligen Amtsgericht (wo das Haus, die Wohnung etc. belegen ist) stellen. Die anderen Erben können die Versteigerung nur in bestimmten Fällen unter strengen Voraussetzungen verzögern oder stoppen. Der Versteigerungserlös wird nicht etwa gemäß der Erbquoten an die Erben verteilt. Er wird vielmehr bei Gericht hinterlegt und die Erben müssen sich hinsichtlich der Verteilung einigen. Hierdurch wird ein Streit nicht selten am Erlös fortgesetzt, sodass letztlich doch nur die Teilungsklage zur endgültigen Auseinandersetzung bleibt.

Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien Ausführliche Themenseite zur Liquidierung von Grundvermögen in der Erbengemeinschaft

Bewegliche Gegenstände, die sich nicht "in Natur" teilen lassen, werden durch den sogenannten Pfandverkauf liquidiert. Dieser erzwungene Teilungsverkauf kommt in der Praxis selten vor, ist aber als taktisches Mittel im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht zu unterschätzen.

Mögliche Alternative: Erbteil verkaufen

Themen und Begriffe rund um die Teilungsklage zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Wer den Weg der zwangsweisen Liquidierung von Nachlassgegenständen beschreitet, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft weiter voranzutreiben, sollte sich stets auch mit den möglichen Alternativen befassen - und sei es auch nur aus strategischen Gesichtspunkten, um durch die Ausübung von Druck, die eigene Position zu stärken.

In diesem Zusammenhang kann der etwaige Verkauf des eigenen Erbteils eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Veräußerung steht jedem Erben frei und als potenzielle Käufer kommen sowohl andere Miterben als auch Investoren in Betracht. Ausführliche Informationen zum Verkauf des eigenen Erbanteils finden Sie auf unserer Themenseite Erbteil verkaufen.

FAQ Erbteilungsklage

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welches Gericht ist für die Teilungsklage zuständig?

Für die Teilungsklage ist nicht etwa das Nachlassgericht, sondern das Amtsgericht bzw. Landgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls.

Wann ist ein Nachlass teilungsreif?

Voraussetzung für die Teilungsreife ist, dass die Nachlassgegenstände durch Liquidation teilar und die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind.

Was ist ein Teilungsplan?

Der Teilungsplan dient der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und regelt die Aufteilung des gesamten Nachlasses unter Berücksichtigung von Anweisungen des Erblassers zur Teilung.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.