Unternehmen in der Erbengemeinschaft
Risiken und Handlungsmöglichkeiten für Unternehmer, Erben und Gesellschafter
Die Erbengemeinschaft gehört zu den komplexesten Gebilden des deutschen Zivilrechts. Sie ist bereits von ihrer rechtlichen Struktur her nicht dazu geeignet, ein Unternehmen zu halten oder gar zu leiten. Verantwortungsvolle Unternehmer versuchen daher zu verhindern, dass eine solche Gesamthandsgemeinschaft am betrieblichen Vermögen im Erbfall entsteht.
Wer als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit betrieblichem Vermögen agiert, sollte nicht nur die Spielregeln kennen, sondern auch die Ausstiegsmöglichkeiten.
Ausführliche Informationen zur Erbengemeinschaft, vor allem zu Ansprüchen Rechten und Pflichten, Strategie und Taktik finden Sie hier: Erbengemeinschaft.
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Warum die Erbengemeinschaft eine Bedrohung für jedes Unternehmen ist
Erbengemeinschaften sind konfliktträchtig. Bei widerstreitenden Interessen kommt es häufig zu Pattsituationen und Blockaden, für eine Vielzahl von Entscheidungen setzt das Gesetz Einstimmigkeit voraus. Für die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ist sie daher ungeeignet, unternehmerische Entscheidungen können in Erbengemeinschaften regelmäßig nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit und Objektivität getroffen und umgesetzt werden.
Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer in welcher Form die Firma übernimmt und weiterführt, kann die zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sogar zur Zerschlagung des Betriebes und Vernichtung erheblicher Vermögenswerte führen.
Keine Erbengemeinschaft als Gesellschafter bei der Sonderrechtsnachfolge
Ob das Unternehmen überhaupt von einer Erbengemeinschaft fortgeführt wird bzw. ob die Erbengemeinschaft als solche Gesellschafterin wird, hängt von der Rechtsform des Betriebes ab.
- Bei der GmbH erbt die Erbengemeinschaft. Der einzelne Erbe wird nicht Gesellschafter. Gesellschaftsvertraglich kann aber eine Regelung vereinbart werden, dass der Geschäftsanteil des Erblassers entsprechend der Erbquoten aufgeteilt wird und jeder der Miterben Gesellschafter wird.
- Bei Personengesellschaften wie der GbR, KG oder auch Partnerschaftsgesellschaft gilt dagegen die sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Diese sorgt dafür, dass der Gesellschaftsanteil des Erblasser mit dem Erbfall automatisch zerfällt und so die einzelnen Miterben selbst Gesellschafter werden.
- Fällt ein Einzelunternehmen bzw. e.K. in den Nachlass, entsteht nicht etwa eine Personengesellschaft mit den einzelnen Erben als Gesellschafter. Es erbt vielmehr die Erbengemeinschaft als solche.
Verhinderung einer Erbengemeinschaft bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Erbengemeinschaften entstehen häufig aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Verfasste der Erblasser kein Testament, beerben ihn sein Ehegatte und die Kinder in Erbengemeinschaft.
Doch auch viele Testamente führen zum Entstehen von Erbengemeinschaften. So zum Beispiel das beliebte Berliner Testament, bei dem im zweiten Erbfall – dem Schlusserbfall - meist die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben. Sinnvoll wäre jedoch eine gesonderte Zuweisung des Unternehmens durch testamentarisches Vermächtnis oder Teilungsanordnung zu Gunsten des Abkömmlings, der das Unternehmen führen soll.
Auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung für das betriebliche Vermögen kann Streitpotentials in der Erbengemeinschaft verhindern. Wann immer durch Testament in die gesetzliche Erbfolge eingegriffen wird, müssen jedoch auch stets die Pflichtteilsrechte derer, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigt werden, bedacht werden.
Strategien für Miterben mit betrieblichem Nachlassvermögen
Ist man erst mal Mitglied einer Erbengemeinschaft mit Unternehmensvermögen geworden, sollte man sich zunächst einen Überblick über den zum Nachlass gehörenden Betrieb verschaffen. Die Mitwirkung geeigneter Berater ist hierbei regelmäßig unumgänglich.
Unabhängig von Rechtsform und Unternehmensleitung durch die Geschäftsführung, ist maßgeblicher Aspekt die Willensbildung auf der Gesellschafterebene durch die Miterben. Dort gilt es, im Rahmen der gegebenen Stimmenmehrheiten, die eigenen Interessen durchzusetzen.
In vielen Fällen, wird es das Ziel einzelner Miterben sein, schnell aus der Erbengemeinschaft auszusteigen und „Kasse zu machen“. Hierauf gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Der erfolgreiche Verkauf des eigenen Erbteils oder die alternative „persönliche Abschichtung“ gegen Abfindung, setzen einiges an Verhandlungsgeschick voraus.
Wollen mehrere der Miterben das Unternehmen weiterführen, sollten sie dies jedenfalls nicht in der Form der Erbengemeinschaft tun. Im Wirtschaftsverkehr ist das Gesellschaftsrecht die klar bessere Wahl als das Erbrecht. Als Gesellschafter einer GbR, KG oder GmbH, haben die Erben deutlich bessere Möglichkeiten ihren Betrieb effektiv zu verwalten und zu lenken.