Erbschein bei Erbengemeinschaft
Gemeinschaftlicher Erbschein bzw. Teilerbschein für Miterben
Mit einem Erbschein können die Erben ihr Erbrecht nachweisen – zum Beispiel gegenüber Grundbuchämtern oder auch Banken. Bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren (gesetzlichen oder testamentarischen) Miterben weist der Erbschein grundsätzlich alle Erben mit ihrer jeweiligen Erbquote aus (gemeinschaftlicher Erbschein) oder auch nur einen Erben mit dessen Quote (Teilerbschein). In diesem Beitrag verraten Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht die wichtigsten Informationen zum Erbschein und der Erbengemeinschaft - von der Notwendigkeit über den Antrag bis zu den Kosten.
Anwaltliche Leistungen rund um den Erbschein der Erbengemeinschaft
Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir bundesweit Erbengemeinschaften bzw. Miterben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Abwicklung von Erbschaften, insbesondere:
- Prüfung der Notwendigkeit eines Erbscheins
- Beantragung von Erbscheinen beim Nachlassgericht
- Vertretung im Erbscheinsverfahren bei streitiger Erbfolge
- Vertretung von Miterben bei Konflikten in der Erbengemeinschaft
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
1. Gemeinschaftlicher Erbschein, Teilerbschein, Quotenloser Erbschein
Für die Erbengemeinschaft bzw. einzelne Miterben kommen verschiedene Erbscheine in Betracht.
a. Gemeinschaftlicher Erbschein
Der gemeinschaftliche Erbschein benennt alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten. Die gemeinsame Beantragung des Erbscheins ist nicht notwendig. Als Miterbe können sie also im Alleingang einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle stellen – auch gegen den Willen Ihrer Miterben.
Stellen nicht alle Miterben gemeinsam den Erbscheinsantrag, muss dieser die Information enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Diese müssen jedoch möglicherweise selbst eine eidesstattliche Versicherung abgeben (das entscheidet das Nachlassgericht).
b. Quotenloser Erbschein
Quotenloser Erbschein: Steht fest, wer zum Kreis der Erben gehört, sind aber die Erbquoten der einzelnen Miterben noch unklar, können Sie einen sogenannten quotenlosen Erbschein beantragen. Gemäß § 352a II FamFG ist die Angabe der Erbteile nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Dieser quotenlose Erbschein reicht zum Beispiel für die Berichtigung des Grundbuchs bei Immobilien im Nachlass, da die Quoten der Erbengemeinschaft nicht im Grundbuch vermerkt werden. Der praktische Nutzen des quotenlosen Erbscheins ist durchaus groß. Schließlich kann es, je nach Nachlass und Testament extrem aufwändig sein, die genauen Erbquoten zu ermitteln.
§ 352a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein
(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.
c. Teilerbschein
Alternativ kann aber auch ein einzelner Erbe einen Teilerbschein beantragen, der dann nur seinen Erbteil ausweist. Von einem gemeinschaftlichen Teilerbschein spricht man, wenn der Erbschein das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben unter Nennung ihrer Erbquoten ausweist. Auch hier genügt die Antragstellung durch einen oder einige Miterben.
2. Kosten und Kostenerstattung für den Erbschein einer Erbengemeinschaft
Für die Beantragung bzw. Bearbeitung und Ausstellung des Erbscheins fallen Gebühren an. Diese entfallen jeweils hälftig auf die Ausstellung des Erbscheins und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Die Höhe der Gebühren ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Die Kosten des Erbscheins für einen konkreten Erbfall können Sie mit unserem Gebührenrechner selbst ermiteln:
Wenn Sie als Miterbe allein einen gemeinschaftlichen Erbschein für die ganze Erbengemeinschaft beantragen, werden Sie dann auch allein hinsichtlich der Kosten für den Erbschein in Anspruch genommen und laufen Gefahr darauf sitzen zu bleiben. Einen Kostenerstattungsanspruch gegen Ihre Miterben haben Sie nur in Ausnahmefällen, wenn der Erbschein zwingend erforderlich war. Preschen Sie also im Zweifel nicht allein vor, sondern vereinbaren Sie zumindest vorab die Kostentragung durch alle Miterben.
3. Brauchen Sie überhaupt einen Erbschein?
Egal ob Einzelerbschein, gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein – prüfen Sie stets, ob die Beantragung des Erbscheins und die damit verbundenen Kosten und der Zeitaufwand überhaupt notwendig sind. In vielen Fällen kann nämlich ein notarielles oder auch handschriftliches Testament oder auch eine Vollmacht den Erbschein ersetzen. So muss etwa eine Bank grundsätzlich auch ein eröffnetes handschriftliches Testament als Erbnachweis akzeptieren, wenn die Erbfolge hieraus klar hervorgeht. Gegenüber Grundbuchämtern oder dem Handelsregister müssen Sie ein notarielles Testament vorlegen, wenn die Erbengemeinschaft ohne Erbschein als neuer Eigentümer einer Nachlassimmobilie eingetragen werden soll oder etwas Gesellschafter einer GmbH wird. Vollmachten können in einigen Fällen faktisch einen Erbschein ersetzen, falls sie über den Tod hinaus (transmortal) oder ab dem Todesfall (postmortal) gelten.
4. Wann ist eine anwaltliche Vertretung im Erbscheinverfahren sinnvoll?
Einen Erbschein können Sie grundsätzlich ohne Notariat direkt beim Nachlassgericht oder über ein Notariat beantragen. Einen Anwalt sollten Sie aber in den Fällen mit Ihrer Vertretung beauftragen, wenn
- unklar ist, wer überhaupt (Mit-)Erbe geworden ist und/oder wie hoch die Erbanteile der einzelnen Erben sind,
- weil die gesetzliche Erbfolge unklar ist oder aber das Testament auslegungsbedürftig ist bzw. seine Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit infrage steht.
Wie ein streitiges Erbscheinverfahren abläuft, können Sie hier nachlesen: Streit ums Erbe im Erbscheinverfahren
In den folgenden Videos erfahren Sie im Einzelnen, wann Sie im Erbscheinverfahren keinen Anwalt benötigen und warum er sinnvoll ist, wenn um die Wirksamkeit eines Testaments oder später in der Erbengemeinschaft gestritten wird:
5. FAQ Gemeinschaftlicher Erbschein Erbengemeinschaft
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Braucht eine Erbengemeinschaft einen Erbschein?
Wie auch der Alleinerbe benötigt die Erbengemeinschaft immer dann einen Erbschein, wenn sie sich gegenüber Dritten (z.B. Grundbuchämtern, Banken, Mietern etc.) als Erbe ausweisen muss und im Einzelfall nicht ein Testament oder eine Vollmacht den Erbschein ersetzen kann.
Müssen alle Miterben der Erbengemeinschaft den Erbschein beantragen?
Bei der Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe allein berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, der alle Miterben benennt. Ein koordiniertes Vorgehen der Erben ist aber stets sinnvoll - auch hinsichtlich der internen Kostentragung für den Erbschein.
Stehen die Erbquoten immer im Erbschein?
Erbt eine Erbengemeinschaft benennt der Erbschein grundsätzlich alle Miterben und ihre jeweiligen Quoten. Verzichten jedoch alle Miterben bei der Beantragung des Erbscheins auf die Nennung der Quoten, kann auch ein "quotenloser Erbschein" ausgestellt werden. Das kann bei einer unübersichtlichen Erbfolge praktische Vorteile haben.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.