Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§ 2042 BGB)
Den Nachlass erfolgreich aufteilen und die Miterbengemeinschaft auflösen
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (auch Auflösung oder Teilung genannt) gehört zu den kompliziertesten Vorgängen im Erbrecht. Miterben sollten die Spielregen für die Abwicklung der Erbschaft durch die Aufteilung des Nachlasses kennen, um dabei ihre Interessen zu wahren.
Unsere Fachanwälte für Erbrecht verraten Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie eine Erbengemeinschaft erfolgreich auseinandersetzen, Konflikte und Blockaden auflösen und auch steuerlich alles richtig machen.
- Vier Wege, die Erbengemeinschaft zu verlassen
- Erster Schritt: Überblick über den Nachlass verschaffen
- Zweiter Schritt: Nachlassverbindlichkeiten begleichen
- Besonderheiten bei einer Teilungsanordnung
- Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvereinbarung
- Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln
- Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker
- Die Alternativen: Abschichtung und Erbteilsverkauf
- Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
- FAQ Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
Anwaltliche Leistungen für Miterben in der Erbengemeinschaft
Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten und vertreten Sie in allen rechtlichen Fragen rund um die Erbengemeinschaft:
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Erbstreit mit Miterben
- Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften
- Entwicklung einer Taktik und Strategie für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
- Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelproblemen rund um Erbauseinandersetzung
- Einleitung, Abwehr und Begleitung von Teilungsversteigerungen
- Erarbeitung von Nutzungsregelungen für Wohnimmobilien
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ausgleichungspflichten erbender Geschwister
- Erbschaftssteuererklärungen für Erbengemeinschaften bzw. Miterben
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1. Vier Wege die Erbengemeinschaft zu verlassen
Da Erbengemeinschaften häufig konfliktträchtig sind und Erben im Zweifel bis zur Auseinandersetzung keinen Cent aus der Erbmasse sehen, haben Miterben nicht selten das Bedürfnis, so schnell wie möglich aus der Erbengemeinschaft herauszukommen – denn nur Bares ist Wahres!
Grundsätzlich gibt es für Erben vier verschieden Möglichkeiten, die Erbengemeinschaft zu verlassen:
- Durch Auseinandersetzungsvertrag/Auseinandersetzungsvereinbarung
- Nach den gesetzlichen Regeln
- Durch so genannte Abschichtung
- Durch Erbteilsverkauf
Die Möglichkeiten unterscheiden sich dahingehend, dass nur durch den Auseinandersetzungsvertrag und durch die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln die Erbengemeinschaft auch aufgelöst und der Nachlass tatsächlich verteilt wird. Durch Abschichtung und Erbteilsverkauf scheidet ein Erbe lediglich gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus, welche in der Regel aber danach weiter besteht.
2. Erster Schritt: Überblick über den Nachlass verschaffen
Um den ersten Schritt zur Auseinandersetzung zu gehen, ist als Erstes erforderlich, dass die Miterben sich einen Überblick verschaffen, was alles im Nachlass vorhanden ist – sie müssen den Nachlass konstituieren. Miterben tun gut daran, gleich zu Anfang gemeinsam ein Verzeichnis über den Nachlass (=Nachlassverzeichnis) zu erstellen. Sollten sich Ihre Miterben bereits bei diesem ersten Schritt querstellen oder sollte der Verdacht aufkommen, dass diese nicht alle Informationen mit Ihnen teilen, um womöglich sogar Nachlasswerte für sich zu beanspruchen, sollten Sie bedenken, dass Sie in der Erbengemeinschaft in bestimmten Situationen auch Auskunftsansprüche gegen Ihre Miterben haben, die Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Mehr dazu erfahren Sie hier:
3. Zweiter Schritt: Nachlassschulden begleichen
Als nächstes sollten die Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Sollte dies mit dem vorhandenen Barvermögen nicht möglich sein, sollten Erben für diesen Zweck schon Nachlassgegenstände verkaufen, um die Nachlassschulden begleichen zu können. Sofern noch Nachlassverbindlichkeiten zu erwarten sind, sollten die nötigen Mittel hierfür zurückbehalten werden.
4. Besonderheiten bei der Teilungsanordnung des Erblassers
Nicht selten finden sich in Testamenten sogenannte Teilungsanordnungen wieder. Diese regeln, dass einzelne Vermögensgegenstände bei der Erbauseinandersetzung bestimmte Erben bekommen sollen. Solche Teilungsanordnungen vereinfachen die Erbauseinandersetzung regelmäßig. Zwar können sich Erben einvernehmlich über solche Teilungsanordnung hinwegsetzen, wenn die Einvernehmlichkeit allerdings nicht hergestellt werden kann, müssen sich Erben an diese Anordnungen halten.
In der Regel – sofern kein anderweitiger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist - müssen für den Fall, dass bestimmte durch Teilungsanordnung zugewendete Gegenstände die Erbquote übersteigen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden.
Beispiel:
Der Vater hat seinen Sohn und seine Tochter zu jeweils hälftigen Erben eingesetzt. Er hat allerdings durch Teilungsanordnung bestimmt, dass die Tochter sein Haus bekommen soll. Dies war ihm wichtig, da sie mit Ihrer Familie bereits darin lebt. Trotzdem war ihm wichtig, dass beide Kinder grundsätzlich gleichbehandelt werden und wertmäßig gleich viel erben.
Die Immobilie ist 1,4 Mio. EURO wert. Das sonstige Vermögen, welches sich in erster Linie aus Wertpapieren und Barvermögen zusammensetzt, beträgt 600.000 EURO. Da jedem Miterben nach den Erbquoten 1 Mio. EURO zusteht, muss die Tochter an ihren Bruder eine Ausgleichszahlung von 400.000 EURO leisten.
Achtung: Wenn sich in einem Testament Anordnungen wiederfinden, durch die ein Erblasser bestimmten Erben einzelne Vermögensgegenstände zuweist, wie etwa „Meine Tochter soll mein Haus und mein Sohn soll meine Oldtimer bekommen“, kann diese Anordnung auch ein Vorausvermächtnis darstellen, bei welchem eine Ausgleichszahlung gerade nicht vorgesehen ist. Ob eine solche Einzelzuweisung ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung darstellt, ist eine Frage der Auslegung. Eine Teilungsanordnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erblasser trotz der Zuordnung alle Erben wertmäßig gleich behandeln wollte. Von einem Vorausvermächtnis geht man aus, wenn der Erblasser dem Empfänger einen wertmäßigen Vorteil über seinen Erbteil hinaus zuwenden wollte und daher gerade keine Ausgleichung wünschte.
5. Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvereinbarung
Der für alle Erben in der Regel günstigste und schnellste Weg ist, dass sich alle freiwillig darüber einig werden, wie der Nachlass verteilt werden soll. Das hat den Vorteil, dass Nachlassgegenstände nicht alle vor der Auseinandersetzung zu Geld umgewandelt werden müssen. Beispielsweise können Erben auch vereinbaren, dass ein Erbe die Nachlassimmobilie, in der er vielleicht bereits wohnt, erhalten kann und dafür den anderen Erben einen Ausgleich zahlt. Vorteilhaft kann die Einigung auch dann sein, wenn der Erblasser in seinem Testament ein so genanntes Auseinandersetzungsverbot verfügt hat. Erben können sich über ein solches Verbot nämlich dann hinwegsetzen, wenn sich alle darüber einig sind.
Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag kann grundsätzlich mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Ist allerdings eine Immobilie im Nachlass, die durch die Auseinandersetzungsvereinbarung auf eine Miterben übertragen werden soll, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Insbesondere bei komplizierteren Regelungen empfiehlt sich zudem, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.
Streit in der Erbengemeinschaft
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6. Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln
In Praxis gelingt die einvernehmliche Auseinandersetzung häufig zunächst nicht, da sich Erben über die Verteilung der Nachlassgegenstände nicht einig werden. Das Gesetz, genauer § 2042 Abs. 1 BGB, bestimmt allerdings, dass grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, das heißt die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft, verlangen kann. Für den Fall, dass sich die Erben nicht einig werden, hält das Gesetz daher Möglichkeiten bereit, dass die Auseinandersetzung notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Erforderlich ist zunächst, dass die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt wird. Diese besteht erst dann, wenn auf der einen Seite alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und auf der anderen Seite der Nachlass entsprechend der Erbquoten in gleiche Teile aufgeteilt werden kann, ohne dass dieser an Wert verliert. Praktisch heißt dies, dass andere Dinge als Barvermögen und Wertpapiere nicht mehr im Nachlass vorhanden sein dürfen. Denn andere Gegenstände können in aller Regel nicht geteilt werden, ohne dass die Sache an Wert verliert.
Um dies zu erreichen, müssen daher all diese Nachlassgegenstände versilbert werden. Dies geschieht entweder durch den freien Verkauf – allerdings erfordert auch dies wieder ein einvernehmliches Vorgehen der Miterben, woran es bei zerstrittenen Erbengemeinschaften gerade häufig scheitert.
Jeder Miterbe hat allerdings auch die Möglichkeit, die Versilberung der Nachlassgegenstände zwangsweise herbeizuführen. Dies erfolgt bei Immobilien durch Teilungsversteigerung, bei allen anderen Nachlassgegenständen durch Pfandverkauf.
a) Teilungsversteigerung und Pfandverkauf
Sofern eine Immobilie im Nachlass ist und Erben keine Einigung darüber finden, was mit dieser Immobilie passieren soll – Verkauf oder die Übernahme durch einen Erben – steht jedem Mitglied der Erbengemeinschaft das Recht zu, jeder Zeit die sogenannte Teilungsversteigerung zu beantragen. Der Antrag hierfür muss bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Immobilie befindet. Sofern es dann tatsächlich zur Teilungsversteigerung kommt, wird die Immobilie durch ein besonderes Verfahren vom Amtsgericht versteigert. Bedenken sollten Erben dabei allerdings, dass bei einer solchen Teilungsversteigerung gegebenenfalls ein deutlich geringerer Erlös erzielt wird als beim freihändigen Verkauf. Erben, die die Immobilie unbedingt für sich haben wollen, können bei der Teilungsversteigerung auch selbst mitbieten und die Immobilie im besten Falle unter ihrem Wert ersteigern.
Nach dem Zuschlag an den Meistbietenden folgt in der Regel die Verteilung des Versteigerungserlöses. Damit der Erlös aber an die Erben ausgezahlt wird, ist eine übereinstimmende Erklärung der Erben erforderlich, wie der Erlös unter den Erben aufzuteilen ist. Werden sich Miterben auch hier wieder nicht einig, wird der Erlös vom Gericht bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts hinterlegt.
Sofern die Erben keine Einigung über das Schicksal von anderen Nachlassgegenständen als Immobilien finden, ist der Pfandverkauf das richtige Mittel für die zwangsweise Versilberung. Diese kommt in der Praxis aber deutlich seltener vor als die Teilungsversteigerung.
b) Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage
Sobald die Teilungsreife herbeigeführt worden ist, kann der Erlös entsprechend der Erbquoten aufgeteilt werden. Aber auch, da jetzt rechnerisch aufgrund der Erbquoten klar sein müsste, wer welchen Anteil aus dem Nachlass bekommt, muss die Aufteilung der Erbschaft wiederum durch Einigung erfolgen, das heißt alle Erben müssen der angestrebten Aufteilung zustimmen. Sofern ein Miterbe hier weiter blockiert und der Aufteilung nicht zustimmt, steht Miterben notfalls noch das Instrument der Auseinandersetzungsklage, auch Erbteilungsklage genannt, zu. Diese eröffnet zwar dem Grunde nach Miterben die Möglichkeit, einen bestimmten Teilungsplan gerichtlich durchzusetzen. In der Praxis ist die Teilungsklage allerdings mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden und häufig nicht erfolgreich, da sie von anderen Erben leicht vereitelt werden kann. In der Praxis ist sie daher sogar annähernd bedeutungslos. Hier gilt also wieder: Einigung ist der bessere Weg!
- Geschwister in der Erbengemeinschaft
- Immobilien in der Erbengemeinschaft
- Erbteil verkaufen
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7. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker
Was aber gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat? Ob sich dies auf die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Gemeinschaft auswirkt, bestimmt sich danach, mit welchen Aufgaben der Testamentsvollstrecker betraut worden ist. Regelmäßig ist ein Testamentsvollstrecker dazu berufen, den Nachlass abzuwickeln und aufzuteilen. In diesem Fall bestimmt der Vollstrecker, wie der Nachlass auseinandergesetzt wird. Sofern zusätzlich eine Teilungsanordnung vorhanden ist, muss sich der Testamentsvollstrecker aber an diese halten. Dem Testamentsvollstrecker steht es natürlich ebenso frei, sich mit den Erben zu verständigen und versuchen eine Lösung zu finden, mit der alle Miterben einverstanden sind.
8. Die Alternativen: Abschichtung und Erbteilsverkauf
Alternativen zur Erbauseinandersetzung durch Auseinandersetzungsvereinbarung oder Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln sind die Abschichtung oder auch der Erbteilsverkauf.
- Bei der Abschichtung verzichtet ein einzelner Erbe auf seinen Erbteil und überträgt diesen auf den oder die anderen Erben – meist gegen Zahlung eines Ausgleichs.
- Beim Erbteilsverkauf veräußert ein Miterbe seinen Erbteil an einen anderen Miterben (Vorkaufsrecht) oder an einen Dritten
Beide Alternativen zeichnen sich aber dadurch aus, dass durch diese in der Regel die Erbengemeinschaft nicht etwa beendet wird, wie es bei der Auseinandersetzung der Fall ist. VIelmehr scheidet das eine Mitglied lediglich aus der Erbengemeinschaft aus. Welches Instrument das richtige für Sie ist, wenn Sie Miterbe sind oder wenn Sie eine letztwillige Verfügung errichten wollen, sollten Sie sorgfältig erwägen. Wir helfen Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung dabei.
9. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Gerade für den Fall, dass die Miterben die Erbengemeinschaft einvernehmlich durch Auseinandersetzungsvereinbarung auseinandersetzen, fragen sich diese häufig, welche Auswirkungen die Vereinbarungen auf die Erbschaftsteuer haben.
Ganz grundsätzlich ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein steuerpflichtiger Vorgang. Das liegt daran, dass die Erbschaftssteuer bereits mit dem Erbfall anfällt. Die Steuerlast richtet sich dann erst einmal nach der jeweiligen Erbquote eines jeden Miterben. Das heißt, das Finanzamt interessiert sich erst einmal nicht dafür, wie die Erben den Nachlass nun tatsächlich aufteilen. Das gilt sogar für den Fall, dass die Erbengemeinschaft erst Jahre nach dem Erbfall aufgelöst wird.
Vorsicht ist aber geboten, wenn ein Miterbe durch die einvernehmliche Einigung deutlich mehr aus dem Nachlass erhält als ihm nach seiner Erbquote zusteht. Dies könnte das Finanzamt als Schenkung und damit als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang auffassen.
Ausführliche Informationen rund um die Erbschaftssteuer in der Erbengemeinschaft erhalten Sie hier:
10. FAQ Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
Kann ich als Miterbe verlangen, dass mir schonmal ein Teil aus dem Nachlass ausgezahlt wird?
Miterben in der Erbengemeinschaft haben keinen Anspruch darauf, dass sie vor der endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft schonmal Teile aus dem Nachlass erhalten. Der Erbengemeinschaft steht es allerdings frei, sich einvernehmlich darauf zu einigen, dass beispielsweise das Kontoguthaben schonmal verteilt wird. Dies sollten die Miterben aber erst dann machen, wenn die Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind.
Welche Kosten entstehen bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?
Grundsätzlich entstehen durch die einvernehmliche Erbauseinandersetzung keine Kosten. Gehört aber eine Immobilie in den Nachlass, welche auf einen Miterben übertragen werden soll, entstehen zwingend Notargebühren, da die Übertragung der Immobilie der notariellen Beurkundung bedarf. Sofern es zu Streit in der Erbengemeinschaft über die Verteilung des Nachlasses kommt, können Rechtsanwaltsgebühren, Gebühren für die Teilungsversteigerung oder Gerichtsgebühren für ein streitiges Verfahren hinzukommen.
Entsteht durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft eine Steuerpflicht?
Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein steuerpflichtiger Vorgang. Die Erbschaftsteuer fällt nämlich bereits mit dem Erbfall an. Es kann allerdings unter Umständen bei der Auseinandersetzung eine weitere Schenkungsteuer anfallen, sofern ein Erbe bei der Aufteilung mehr bekommt, als ihm nach der Erbquote zusteht.
Wie komme ich schnell und unkompliziert an meinen Erbteil?
Wenn sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über lange Zeit hinzieht, weil keine Einigung erzielt wird, ist womöglich der Verkauf Ihres Erbteils der beste Weg. Hierdurch scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus und bekommen hierfür einen Geldbetrag als Kaufpreis.
Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte Abschichtung
Ein Erbe blockiert die Auseinandersetzung. Was ist zu tun?
Wenn ein Miterbe die Aufteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft blockiert, gibt Ihnen das Gesetz gewisse Druckmittel an die Hand, wie etwa die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage. Da beides aber oft mühselig ist und auch teilweise mit hohen Prozesskosten verbunden ist, kommt für Sie unter Umständen auch der Verkauf Ihres Erbteils in Frage. Hierdurch scheiden sie aus der Erbengemeinschaft aus und bekommen hierfür einen Geldbetrag als Kaufpreis.
Wie ist die Lage, wenn nicht klar ist, wer welche Erbquoten hat?
Streiten die Miterben nicht nur über die Verteilung des Nachlasses, sondern bereits darüber, wer überhaupt mit welcher Quote Miterbe der Erbengemeinschaft geworden ist, ist in der Regel ein Erbschein zu beantragen. Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht wird dann geklärt, wer zu welchem Anteil Erbe ist.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.