Das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil
Muster, Tipps und Anleitung
Pflichtteilsberechtigte haben gegen Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Diese Auskunft ist in der Regel zunächst erforderlich, um den Pflichtteilsanspruch zu beziffern und durchzusetzen. Erben werden durch diesen Auskunftsanspruch verpflichtet, ein geordnetes Nachlassverzeichnis auszustellen, welches den gesamten pflichtteilsrelevanten Nachlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers wiedergibt. Auf dieser Seite erhalten Sie Tipps, wie Sie ein Nachlassverzeichnis richtig erstellen, welche Rechte und Pflichten Pflichtteilsberechtigte und Erben haben, welche Kosten für wen entstehen und welche Fristen beachtet werden müssen.
Unten finden Sie auch ein Muster, welches Sie verwenden können, um Ihr eigenes Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Unseren anwaltlichen Leistungen rund um das Nachlassverzeichnis beim Pflichtteil
Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten vertreten Sie bundesweit bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen (Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche)
- Erstellung von Nachlassverzeichnissen
- Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (aufgrund von Schenkungen)
- Berechnung der Pflichtteilsquote und des Pflichtteils
- Außergerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsrechten durch eine Pflichtteilsklage
- Bewertung von Immobilienvermögen und Betriebsvermögen für die Pflichtteilsermittlung
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Die Form – privatschriftlich oder notariell?
Der Pflichtteilsberechtigte hat die Wahl, ob er vom Erben ein privat von ihm erstelltes Nachlassverzeichnis verlangt oder ob ein solches von einem Notar errichtet werden soll. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dabei aber nicht etwa verbindlich von vornherein für eine Form des Nachlassverzeichnisses entscheiden. Er kann sogar erst ein privates und anschließend trotzdem noch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.
Grundsätzlich unterliegt das Private nicht etwa einer bestimmten äußeren Form. Um die Auskunft korrekt zu erfüllen und einen Rechtsstreit darum zu vermeiden, empfiehlt sich dennoch eine strukturierte Vorgehensweise und die Orientierung an bestimmten Mustern. Maßgeblich ist, dass der Erbe den sogenannten pflichtteilsrelevanten Nachlass richtig und insbesondere vollständig darstellt.
Der Inhalt – was muss alles rein? Eine Anleitung mit Muster
Ein Nachlassverzeichnis muss grundsätzlich alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, also den gesamten Aktiv- und Passivnachlass geordnet darstellen. Die Informationen sollen dabei so zur Verfügung gestellt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte hierdurch die einzelnen Werte und damit auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermitteln kann. Da für den Pflichtteilsanspruch auch regelmäßig sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche eine Rolle spielen, muss es zudem Angaben zum fiktiven Nachlass enthalten.
a. Allgemeine Informationen
Zunächst sollten in das Nachlassverzeichnis allgemeine Informationen aufgenommen werden, welche für die Geltendmachung des Pflichtteils erforderlich sind. Hierzu gehören neben Namen, Todestag und letztem Wohnsitz des Erblassers auch die Information, ob der Erblasser bei seinem Tod verheiratet gewesen ist und in welchem Güterstand er gelebt hat. Sofern dem Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt, sollten auch die Anzahl der sämtlichen Pflichtteilsberechtigten mit aufgenommen werden.
b. Aktivnachlass
Zum Aktivnachlass gehören alle tatsächlich beim Erbfall vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers. Hiervon sind in der Regel das gesamte Geldvermögen, alle persönlichen Gegenstände und Immobilien, sofern vorhanden, erfasst. Streng genommen muss daher zum Beispiel auch der gesamte Hausrat des Erblassers einzeln in das Verzeichnis aufgenommen werden. In der Praxis wird allerdings häufig so verfahren, dass der Hausrat sinnvoll nach Vermögensgruppen zusammengefasst wird, was von den Pflichtteilsberechtigten häufig akzeptiert wird.
Der Erbe ist auf dieser Stufe, wenn er das Nachlassverzeichnis erstellt, noch nicht verpflichtet, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände mit anzugeben. Dies dürfte einem Erben in der Regel auch insbesondere bei Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen Probleme bereiten, da hier in der Regel erst ein Sachverständiger die Werte beurteilen kann. Der Erbe ist auf dieser Stufe allerdings verpflichtet, all diejenigen Informationen mit anzugeben, die eine spätere Wertermittlung ermöglicht. Dies erfordert zum Beispiel, dass bei Kraftfahrzeugen die Marke, das Modell, das Baujahr und der Kilometerstand angegeben wird oder bei Gold der Goldgehalt.
Sofern dem Erben allerdings schon gewisse Werte bekannt sind oder er sie schätzen kann, empfiehlt es sich in der Regel, diese Werte bereits mit anzugeben.
Zum Aktivnachlass gehören auch insbesondere Forderungen des Erblassers gegen Dritte. Solche werden oft von den Erben vergessen, da diese oft nicht gleich ersichtlich sind. Erben sollten insbesondere daran denken, bei den Finanzämtern oder Krankenversicherungen nachzufragen, ob noch Rückzahlungsansprüche bestehen.
c. Passivnachlass - Erblasser- und Erbfallschulden
Das Nachlassverzeichnis muss darüber hinaus auch Verbindlichkeiten aufführen, welche aus dem Nachlass noch nach dem Tod des Erblassers zu zahlen sind. Diese Nachlassverbindlichkeiten teilen sich in Erblasserschulden und in Erbfallschulden auf. Unter Erblasserschulden werden alle Schulden verstanden, welche der Erblasser selbst noch zu Lebzeiten begründet, aber noch nicht beglichen hat. Da der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, muss der Erbe die begründeten Schulden auch nach dem Tod des Erblassers noch begleichen. Der Wert der Forderungen gegen den Erblasser darf dann am Ende vom Wert des Aktivnachlasses abgezogen werden.
Unter Erbfallschulden versteht man solche Schulden, die für den Erben erst durch den Erbfall entstehen. Das sind in erster Linie zum Beispiel Kosten, die für die Beerdigung aufgebracht wurden inklusive der Kosten für den Grabstein. Die Kosten für die anschließende Grabpflege sind hingegen nicht abzugsfähig. Zu den Erbfallkosten gehören auch die Kosten, die dem Erblasser durch die Inbesitznahme, Feststellung und Sicherung des Nachlasses entstanden sind. Diese können zum Beispiel auch Reisekosten umfassen, die hierfür erforderlich waren. Ein noch zu zahlender Zugewinnausgleich ist als Passivnachlass dann aufzunehmen, wenn der Ehegatte nicht Erbe des Erblassers geworden ist. Nicht umfasst von Erbfallkosten sind hingegen Kosten etwa für die Eröffnung des Testaments oder die Beantragung eines Erbscheins. Auch Vermächtnisse, die der Erbe noch erfüllen muss, haben keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch und gehören daher nicht ins Nachlassverzeichnis.
d. Fiktiver Nachlass – pflichtteilsrelevante Schenkungen
Jedenfalls dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte dazu auffordert, muss das Nachlassverzeichnis auch Angaben zum sogenannten fiktiven Nachlass enthalten, welcher Angaben über unentgeltliche Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten enthält. Ein Erblasser, der bereits zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte verschenkt, verkleinert damit seinen Nachlass und damit gleichzeitig auch die Pflichtteilsansprüche seiner Abkömmlinge. Da der Pflichtteilsanspruch in Deutschland allerdings verfassungsrechtlich verankert ist und vom Erblasser nicht einfach durch Schenkungen umgangen werden soll, sind solche lebzeitigen Schenkungen grundsätzlich als fiktiver Nachlass in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen und der Wert dieser Schenkung findet bei der Berechnung des Nachlasswertes Berücksichtigung.
Da es auf der anderen Seite aber auch unbillig wäre, sämtliche Schenkungen, die der Erblasser jemals getätigt hat, voll zu berücksichtigen, müssen nicht sämtliche Schenkungen in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.
Grundsätzlich müssen all diejenigen Schenkungen aufgenommen werden, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Für den Fall, dass sich der Erblasser bei dieser Schenkung aber entweder den Rücktritt oder den Widerruf vorbehalten hat, oder – für den Fall von Immobilienschenkungen – sich ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht gesichert hat, sind solche Schenkungen in jedem Fall unabhängig von der 10-Jahresfrist aufzunehmen. Dies gilt ebenso für Zuwendungen an den Ehegatten, auch diese müssen unabhängig vom Schenkungszeitpunkt immer aufgeführt werden. Für den Fall, dass Kinder pflichtteilsberechtigt sind und der Erblasser bereits an seine anderen Kinder Zuwendungen getätigt hat dabei eine Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil gewünscht hat, sind diese unabhängig vom Zeitpunkt aufzunehmen.
Insgesamt muss der Erbe bei der Nachlassaufstellung darauf achten, dass nicht nur Schenkungen im klassischen Sinne aufzunehmen sind. Wenn Vermögenswerte zu Lebzeiten vom Erblasser deutlich unter ihrem Wert verkauft wurden, stellt dieser Verkauf eine gemischte Schenkung dar, welche ebenfalls aufzunehmen ist. In der Praxis häufig sind zudem Schenkungen in Form von Lebensversicherungen. Sofern der Erblasser eine Lebensversicherung abschließt und eine dritte Person als Bezugsberechtigten einsetzt, stellt diese Einsetzung ebenfalls eine Schenkung dar, sodass die Lebensversicherung auch beim fiktiven Nachlass aufgenommen werden muss.
Wie muss ich den Erben zur Erstellung des Nachlasses auffordern?
Wenn Pflichtteilsberechtigte von ihrem nahen Angehörigen enterbt wurden, stellen sich diese nach dem Tod des Erblassers oft die Frage, wie sie nun an ihren rechtmäßigen Pflichtteil und an alle Informationen über den Nachlassbestand kommen. Ohne eine Aufforderung werden Erben in der Regel nicht einmal einen Grund haben, Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten aufzunehmen, geschweige denn mit ihnen alle relevanten Informationen über den Nachlass teilen. Der erste Schritt muss daher immer sein, dass der oder die Erben formal ordnungsgemäß zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgefordert werden. Diese Aufforderungen sollte immer schriftlich stattfinden. Zudem genügt es für die ausreichende Rechtssicherheit nicht, dass der Erbe lediglich zur „Erstellung eines Nachlassverzeichnisses“ aufgefordert wird. Der Erbe muss vielmehr konkret zur umfassenden Information über den gesamten Aktiv- und Passivnachlass sowie über jegliche pflichtteilsrelevante Schenkungen aufgefordert werden. Es empfiehlt sich eine genaue Aufzählung der erforderlichen Schenkungen in Bezug auf den Zeitraum und die weiteren Umstände.
Die Erben sollte zudem eine Frist gesetzt werden, innerhalb er das vollständige Nachlassverzeichnis vorlegen muss. Diese Frist sollte für private Nachlassverzeichnisse ca. sechs Wochen betragen und für notarielle Nachlassverzeichnisse mindestens drei bis vier Monate. In der Praxis nehmen notarielle Verzeichnisse mitunter auch deutlich mehr Zeit in Anspruch, je nach Komplexität des Nachlasses und Auslastung des zuständigen Notars.
Bei der Formulierung des Anspruchsschreibens kann anwaltliche Unterstützung sehr sinnvoll sein. Nur bei allumfassender und korrekter Aufforderung ist der Erbe zur Weitergabe aller Informationen verpflichtet.
Wie komme ich als Erbe an alle Informationen?
Erben sind nicht selten mit der Forderung von Pflichtteilsberechtigten, ein geordnetes Nachlassverzeichnis innerhalb einer kurz bemessenen Frist zu erstellen, überfordert. Das liegt häufig daran, dass diese unmittelbar nach dem Erbfall selbst noch keinen genauen Überblick haben, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Schulden noch bestehen und welche Schenkungen der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Den Erben sollte klar sein, dass sie per Gesetz verpflichtet sind, sich alle Informationen zu beschaffen. Es kann mitunter eine mühselige Suche nach Informationen beginnen, sobald die Erben von den Pflichtteilsberechtigten zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgefordert wurden. Erben müssen dann häufig zunächst einen Erbschein beantragen, um sich bei Banken, Grundbuchämtern, Versicherungen und so weiter über den Nachlassbestand informieren zu können.
Video: Auskunftsansprüche im Pflichtteilsrecht
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie enterbte Angehörige an die notwendigen Informationen kommen, um den Pflichtteil zu berechnen.
Brauche ich für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses einen Anwalt?
Prinzipiell ist es nicht erforderlich, dass ein Rechtsanwalt das Nachlassverzeichnis erstellt. Insbesondere bei einem unkomplizierten Nachlass, der zum Beispiel in erster Linie aus Barvermögen und persönlichen Gegenständen besteht, können Sie das Nachlassverzeichnis auch selbst zum Beispiel mithilfe eines Musters erstellen. Gerade, wenn Unternehmen im Nachlass sind oder Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen, kann die Aufstellung mitunter etwas komplizierter werden. Hier kann ein Rechtsanwalt helfen, Rechtsstreitigkeiten über Form und Richtigkeit zu verhindern und damit das Verfahren voranzutreiben.
Ein Rechtsanwalt kann zudem nach Forderung eines konkreten Pflichtteilsanspruchs prüfen, ob die geforderte Summe korrekt berechnet ist.
Was kostet die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?
Die Kosten hängen in erster Linie davon ab, ob ein privatschriftliches oder ein notarielles Nachlass gefordert worden ist.
Beim privatschriftlichen Nachlassverzeichnis entstehen dann keine Kosten, wenn Sie es selbst erstellen. Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem allgemeinen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Vereinbarung.
Sofern ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt, fallen für diese Arbeit die gesetzlichen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Näheres über die Höhe dieser Kosten erfahren Sie hier: Das notarielle Nachlassverzeichnis.
7. Unvollständiges Nachlassverzeichnis erhalten – und dann?
Sofern Sie als Pflichtteilsberechtigter das Gefühl haben, dass das erhaltene Nachlassverzeichnis nicht vollständig ist, haben Sie verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erbe die Informationen nicht mit der notwendigen Sorgfalt zusammengestellt hat, können Sie diesen auffordern, seine Angaben eidesstattlich zu versichern. Dies kann Druck auf den Erben ausüben, dass er die Vollständigkeit seiner Angaben nochmal überdenkt. Zudem kann zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert werden, wenn zuvor ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt worden ist. Schließlich bleibt dem Pflichtteilsberechtigten auch die Klage auf Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses. Hier besteht aber die Gefahr, dass der Prozess verloren wird, wenn sich im Gerichtsverfahren herausstellt, dass der Erbe bereits alle Informationen erteilt hat. Dies kann mitunter hohe Prozesskosten mit sich bringen.
FAQ Nachlassverzeichnis Pflichtteil
Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis?
Sofern Sie verpflichtet sind, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, müssen Sie den gesamten pflichtteilsrelevanten Nachlass zum Zeitpunkt des Todes in einem geordneten Verzeichnis vollständig darstellen. Unser Muster kann Ihnen bei dieser Aufgabe helfen.
Welche Frist gilt für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses?
In der Regel setzt der Pflichtteilsberechtigte dem Erben eine Frist, bis zu welcher er das Nachlassverzeichnis erstellen soll. Bei privatschriftlichen Nachlassverzeichnissen ist eine Frist von etwa 6 Wochen angemessen. Sofern ein notarielles Nachlassverzeichnis gefordert wird, sollte der Erbe eine Frist von 3-4 Monaten gewähren.
Muss ich dem Nachlassverzeichnis Belege anfügen?
Der Erbe ist nicht verpflichtet, seine Angaben im Nachlassverzeichnis durch Beleg zu beweisen. In der Praxis werden trotzdem häufig relevante Belege angefügt.
Habe ich ein Recht auf Anwesenheit bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses?
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, sowohl bei der Erstellung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses als auch bei der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses anwesend zu sein. Dies kann sich bei großem Misstrauen gegenüber dem Erben anbieten. In der Praxis wird allerdings selten davon Gebrauch gemacht.
Muss der Erbe dem Nachlassverzeichnis die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre anfügen?
Der Erbe ist nicht verpflichtet, dem Nachlassverzeichnis Kontoauszüge beizufügen. In der Praxis wird dies teilweise trotzdem gemacht, wenn Erben zum Ausdruck bringen möchten, dass sie dem Pflichtteilsberechtigten nichts verschweigen möchten.