Testament mit Bezug zum Ausland
Informationen für Erblasser im Ausland, mit Vermögen im Ausland oder Ausländer in Deutschland
In der heutigen Zeit gewinnt die Frage nach der Wirksamkeit ausländischer Testamente in Deutschland bzw. deutscher Testamente im Ausland eine immer stärkere Bedeutung. Gerade bei werthaltigen Nachlässen mit weltweit belegenem Vermögen bedarf die richtige Testamentswahl einer sorgfältigen Prüfung, um keine bösen Überraschungen zu erleben, die womöglich zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten im In- und Ausland führen.
Anwaltliche Leistungen rund um das internationale Testament
Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln bundesweit und international Privatpersonen, Unternehmer, Gesellschafter und Investoren in allen erbrechtlichen Fragen, insbesondere im Erbrecht mit Auslandsbezug.
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Das deutsche Testament im Ausland
Errichtet ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) richtet sich deren Wirksamkeit nach deutschem Erbrecht. Zur Formwirksamkeit genügt Handschriftlichkeit bzw. die notarielle Beurkundung.
Wegzug ins Ausland
Doch was passiert, wenn derjenige, der zuvor ein in Deutschland formwirksames Testament errichtet hat, ins Ausland umzieht? Keine Sorge: Hier hilft im Regelfall das sogenannte Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Demnach ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie dem innerstaatlichen Recht des Ortes entspricht, an dem der Erblasser die Verfügung errichtet hat. Das heißt, ein wirksam in Deutschland errichtetes Testament bleibt wirksam, auch wenn der Erblasser später ins Ausland zieht.
Vermögenswerte im Ausland
Eine andere Frage ist dagegen, ob das in Deutschland errichtete Testament auch für Vermögenswerte im Ausland gilt. Hier müssen wir unterscheiden: Es kommt nicht auf den Ort der Errichtung des Testaments an, sondern auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers am Lebensende. Hierzu bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnungin Artikel 4, dass sich das Recht des gesamten Nachlasses nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers richtet (Ausnahme: der Erblasser kann per Rechtswahl ein abweichendes Erbrecht wählen, welches seiner Staatsangehörigkeit entspricht). Das bedeutet wiederum, dass ein deutscher Erblasser, der seinen Nachlass in Deutschland regelt, grundsätzlich seinen gesamten Nachlass damit regeln kann.
Das funktioniert jedoch nicht immer, da es bestimmte Fallgruppen gibt, bei denen für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Dies ist meistens bei im Ausland belegenen Immobilien außerhalb der Europäischen Union der Fall.
Nachlassspaltung bei Grundbesitz
In Fällen, in denen sich Grundbesitz in einem Drittstaat im Nachlass befindet, droht allerdings eine Nachlassspaltung, das heißt, dass gegebenenfalls für den gleichen Erbfall verschiedene Rechtsordnungen eingreifen, sodass ein lediglich in Deutschland errichtetes Testament nicht im vollen Umfang wirksam ist.
Das ausländische Testament in Deutschland
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf ein im Ausland errichtetes Testament. Ist dieses im Errichtungsstaat wirksam errichtet worden, wird es in Deutschland regelmäßig akzeptiert. Daran anknüpfend stellt sich allerdings die Frage, ob bei Vorlage eines ausländischen Testaments und bei Anwendung ausländischen Erbrechts, die Erbschaft nachgewiesen werden kann. Schwierigkeiten können sich zudem ergeben, wenn das Testament auf einer Fremdsprache verfasst ist und gegebenenfalls fremde Rechtsbegriffe verwendet.
Innerhalb der Europäischen Union ist auch hier das Europäische Nachlasszeugnis das Mittel der Wahl. In anderen Fällen wird ein Fremdrechtserbschein notwendig sein.
Notwendigkeit eines ausländischen Testaments
Existiert im Nachlass Auslandsvermögen muss die Rechtslage sehr exakt geprüft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Drittstaaten, also solche außerhalb der Europäischen Union, handelt. Es gibt Staaten, die nicht ohne weiteres ein deutsches Testament für das dort belegene Vermögen akzeptieren. Beispielsweise werden im US-Bundesstaat Florida Testamente nur dann als wirksam erachtet, wenn diese vor mindestens zwei Zeugen errichtet wurden. In diesem Fall sollte überlegt werden, ob für das im Ausland befindliche Vermögen ein gesondertes Testament errichtet werden sollte.
Dies bietet sich in vielen Fällen auch dann an, wenn das deutsche Testament grundsätzlich im Ausland akzeptiert wird, beispielsweise in Großbritannien. Hierdurch beseitigt man nicht nur letzte Zweifel an der formalen Wirksamkeit des Testaments im Ausland, sondern stellt sicher, dass durch die Nutzung der Landessprache der Inhalt auch zutreffend verstanden wird. Dabei muss man jedoch stets berücksichtigen, dass die Testamente sich nicht widersprechen dürfen, da das deutsche Testament stets den „weltweiten“ Nachlass erfasst. Zudem muss sichergestellt werden, dass durch die zeitliche Abfolge zweier Testamente nicht versehentlich der Widerruf des ersten Testaments verursacht wird. Dies würde bedeuten, dass das zeitlich erste Testament gegebenfalls unwissentlich vollständig aufgehoben wird.
Ehegattentestament ("Berliner Testament")
Im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung werden auch gemeinschaftliche Testamente erfasst. Das bedeutet, dass auch das Ehegattentestament (beispielsweise als „Berliner Testament“) unter den Anwendungsbereich fallen und somit auch den Schutz der Erbrechtsverordnung genießen. Nach deutschem Recht können gemeinschaftliche Ehegattentestamente Bindungswirkung entfalten.
Problematisch ist insoweit jedoch, dass bindende gemeinschaftliche Testamente nicht in allen Rechtsordnungen der Europäischen Union anerkannt sind (beispielsweise in Italien und Frankreich). Es besteht mithin die Gefahr, dass bei einem Wohnsitzwechsel in den betreffenden Staat das Ehegattentestament zwar wirksam bleibt, jedoch die Bindungswirkung entfallen würde. Dies ist bislang noch nicht gerichtlich abschließend geklärt. Daher empfiehlt es sich in solchen Fällen zu prüfen, ob tatsächlich zwingend ein gemeinschaftliches Testament notwendig ist oder ob ein Erbvertrag denkbar ist, da dieser regelmäßig leichter in grenzüberschreitenden Fällen anerkannt wird und ebenfalls Bindungswirkung entfaltet.
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