Teilungsversteigerung & Teilungsklage
So betreibt man die zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaften sind vom Gesetzgeber nicht für die Ewigkeit vorgesehen. Faktisch fällt es vielen Erben jedoch schwer, den Nachlass zu verteilen und die Gemeinschaft damit aufzulösen. Können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht über eine einvernehmliche Auseinandersetzung einigen und wollen sie auch nicht dauerhaft als Erbengemeinschaft zusammenbleiben, bleibt nur die zwangsweise Auseinandersetzung der Gemeinschaft.
Nachfolgend geben Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht einige Informationen zu den Instrumentarien der zwangsweisen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.
Anwaltliche Leistungen rund um die Erbengemeinschaft
Unsere erfahrenen Fachanwälte für Erbrecht beraten bundesweit Miterben in zerstrittenen Erbengemeinschaften in allen Fragen zur Nachlassverwaltung, Auseinandersetzung, Teilungsversteigerung und Teilungsklage.
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Zwangsweise Auseinendersetzung, Anspruch des Erben
Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit (auch willkürlich ohne sachlichen Grund) die sofortige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Jeder der Miterben hat sogar die Pflicht, an der Auseinandersetzung mitzuwirken. Ohne eine entsprechende testamentarische Teilunganordnung hat jedoch keiner der Miterben einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass in sein Alleineigentum. Er kann nur auf Teilung "in Natur" klagen. Da außer Geld praktisch nichts teilbar ist, müssen dann die Nachlassgegenstände liquidiert werden. Dies geschieht im Wege des Teilungsverkaufs/Pfandverkaufs (bewegliche Sachen) oder durch Teilungsversteigerung (Immobilien). Erst dann hat eine Teilungsklage (Auseinandersetzungsklage) überhaupt Aussicht auf Erfolg.
Teilungsversteigerung
Immobilien (rechtlich "Grundstücke") werden durch eine Teilungsversteigerung liquidiert. Den Antrag kann jeder beliebige Miterbe beim jeweiligen Amtsgericht (wo das Haus, die Wohnung etc. belegen ist) stellen. Die anderen Erben können die Versteigerung nur in bestimmten Fällen unter strengen Voraussetzungen verzögern oder stoppen. Der Versteigerungserlös wird nicht etwa gemäß der Erbquoten an die Erben verteilt. Er wird vielmehr bei Gericht hinterlegt und die Erben müssen sich hinsichtlich der Verteilung einigen. Hierdurch wird ein Streit nicht selten am Erlös fortgesetzt, so dass letztlich doch nur die Teilungsklage zur endgültigen Auseinandersetzung bleibt.
Teilungsverkauf, Pfandverkauf
Bewegliche Gegenstände, die sich nicht "in Natur" teilen lassen, werden durch den sogenannten Pfandverkauf liquidiert. Dieser erzwungene Teilungsverkauf kommt in der Praxis selten vor, ist aber als taktisches Mittel im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht zu unterschätzen.
Teilungsklage, Auseinandersetzungsklage, Teilungsplan
Die erbrechtliche Teilungsklage (auch Auseinandersetzungsklage genannt) gehört zu den schwierigsten Klagen im Zivilrecht und bedarf einer besonders sorgfältigen Vorbereitung und Prüfung. Soll sie Aussicht auf Erfolg haben, muss der Nachlass teilungsreif sein. Voraussetzungen hierfür sind:
- Vollständige Liquidierung des Nachlasses (soweit keine Teilungsanordnung des Erblassers), damit eine Teilung in Natur möglich ist.
- Tilgung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten
- Kenntnis vom gesamten Nachlass und Erfassung in der Teilungsklage
In der Praxis sind diese Voraussetzungen nur sehr schwer herbeizuführen. Gegebenenfalls müssen Vorfragen durch entsprechende Feststellungsklagen geklärt werden. Die Klage selbst ist auf die Zustimmung eines Teilungsplans gerichtet. Bereits die Antragstellung ist für einen Rechtsanwalt - auch für einen Fachanwalt für Erbrecht - eine nicht alltägliche Herausforderung und sollte durch die Stellung von Hilfsanträgen abgesichert werden.
Mögliche Alternative: Erbteil verkaufen
Wer den Weg der zwangsweisen Liquidierung von Nachlassgegenständen beschreitet, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft weiter voranzutreiben, sollte sich stets auch mit den möglichen Alternativen befassen - und sei es auch nur aus strategischen Gesichtspunkten, um durch die Ausübung von Druck, die eigene Position zu stärken.
In diesem Zusammenhang kann der etwaige Verkauf des eigenen Erbteils eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Veräußerung steht jedem Erben frei und als potenzielle Käufer kommen sowohl andere Miterben als auch Investoren in Betracht. Ausführliche Informationen zum Verkauf des eigenen Erbanteils finden Sie auf unserer Themenseite Erbteil verkaufen.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.