Kunstrecht

Rechtliche und steuerliche Aspekte für Eigentümer und Urheber von Kunstgegenständen

Kunst und Recht sind auf den ersten Blick zwei Begriffe, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten. Lebt nicht die Kunst vom Regelverstoß? Und wie sollte man Kunst definieren – erfindet sie sich nicht täglich neu? Aber auch unser Rechtsstaat erkennt die Bedeutung von Kunst für die Gesellschaft an und unterstützt Künstler und Kunstliebhaber an vielen Stellen tatkräftig.

Als Querschnittsmaterie verbindet das Kunstrecht diverse Rechtsgebiete miteinander. Insbesondere im Erbrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht sowie im Urheberrecht gilt es wichtige Besonderheiten zu beachten. Unser Anwaltsteam in Hamburg, München, Berlin und Frankfurt am Main steht vermögenden Privatpersonen (Private Clients) fachübergreifend kompetent zur Seite wenn es um folgende Bereiche des Kunstrechts geht:

Anwaltliche Leistungen im Kunstrecht

  1. Vergünstigungen für Kunst bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  2. Ermäßigte Umsatzsteuer
  3. Kunst steuerlich absetzen als Unternehmer
  4. Kunst als Stiftungsvermögen (inkl. Gemeinnützigkeit)
  5. Urheberrechtlicher Schutz von Kunstwerken
  6. Bewertung von Kunst
  7. Kunstwerke im erbrechtlichen „Voraus“ des Ehegatten

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende der Seite.

Vergünstigungen für Kunst bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Eine wichtige Besonderheit des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts ist die Möglichkeit, Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen teilweise oder vollständig steuerfrei verschenken oder vererben zu können. Für viele Vermögende ist dieser kunstrechtliche Clou eine willkommene Möglichkeit der Vermögenssicherung und Steueroptimierung, um großes Vermögen steuerfrei an die nächste Generation weiterzuleiten.

Die konkrete Höhe der Steuerbefreiung richtet sich nach bestimmten Voraussetzungen, welche in § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geregelt sind. Einerseits gibt es dort die sogenannte „kleine Kunstbefreiung“ von 60%. Darüber hinaus aber auch die sogenannte „große Kunstbefreiung“ von 100%.

Voraussetzungen der „kleinen“ Kunstbefreiung

  • Grundvoraussetzung jeder Steuerbefreiung ist, dass die Erhaltung der Kunstgegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Im Zweifel ist dies durch ein Gutachten nachzuweisen.
  • Darüber hinaus müssen die jährlichen Kosten für die Erhaltung in der Regel die mit dem Gegenstand erzielten Einnahmen übersteigen.
  • Schließlich müssen die Kunstgegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht werden. Hier kommt insbesondere die Leihgabe an ein Museum oder die Zurverfügungstellung an eine Stiftung in Betracht. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in einem Grundsatzurteil 2016, dass ein solcher Leihvertrag auch erst von den Erben abgeschlossen werden kann.

Achtung: Die Befreiung kann nachträglich rückwirkend entfallen, wenn die Kunstgegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die obigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in diesem Zeitraum wegfallen. Eine Schenkung der Sachen in diesem Zeitraum ist dagegen möglich.

Zusätzliche Voraussetzungen der „großen“ Kunstbefreiung

Für eine vollständige Steuerbefreiung müssen neben den oben genannten noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gemälde müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden haben. Eine frühzeitige Vorsorge lohnt also
  • Weiterhin müssen die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellt werden. Der BFH hat 2016 ebenfalls geurteilt, dass die erklärte Bereitschaft des Steuerpflichtigen zur Beachtung der geltenden Bestimmungen genügt, selbst wenn den Kunstgegenständen die Denkmaleigenschaft nach Landesdenkmalschutzrecht fehlt. Somit fällt auch zahlreiche moderne Kunst neuerdings unter die große Steuerbefreiung.

Ermäßigte Umsatzsteuer im Kunstrecht

Die Lieferung (Verkauf) oder Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken im steuerrechtlichen Sinne unterfallen unter bestimmten Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7%.

Als Kunstgegenstände im Sinne des UStG gelten folgende:

  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerk
  • Originalstiche, -schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Liegt ein Kunstgegenstand in diesem Sinne vor, ist eine weitere Voraussetzung die Steuerbefreiung, dass die Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wird oder von einem Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist. Dieser Benachteiligung gewerblicher Wiederverkäufer im Kunstrecht liegt folgender Hintergrund zugrunde: 

Gewerbliche Kunsthandelsgeschäfte sind seit einer Neuregelung im Umsatzsteuergesetz 2014 von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. Die Privilegierung bei Lieferungen innerhalb der Union verstieß gegen das Europarecht. Lediglich die Einfuhr in das europäische Gemeinschaftsgebiet ist auch im gewerblichen Kunsthandel steuerermäßigt möglich. Die gewerbliche Lieferung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets unterfällt dagegen einer komplexen Pauschalregelung mit Differenzbesteuerung.

Für Galerien und Kunsthandlungen dagegen, die typischerweise den Erstverkauf von Gegenwartskunst betreiben und die Werke vorab vom Künstler in Kommission nehmen, gilt die Steuerbefreiung weiterhin auch bei Lieferungen (Verkäufen).

Kunst steuerlich absetzen als Unternehmer

Wer die Räumlichkeiten seines Unternehmens mit Kunst etwas aufwerten möchte, kann diese Ausgaben nicht zwingend steuerlich absetzen.

Steuerlich absetzbar ist sog. "Gebrauchskunst" im Gegensatz zu Kunstwerken sog. „anerkannter Meister”. Bei letzteren handelt es sich  um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, daher sind die Kosten für den Erwerb nicht absetzbar. Gebrauchskunst hingegen kann als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort oder aber über bis zu 15 Jahre abgeschrieben werden. Bei Kosten bis zu 5.000 EUR kann man von Gebrauchskunst ausgehen.

Weit attraktiver dagegen ist das Mieten von Kunstwerken: Kosten für angemietete Kunst können im Regelfall als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Als Betriebsausgaben zählen auch die Kosten für den Transport oder die Installation der Werke. Vorsicht aber, wenn zunächst gemietete Kunst anschließend gekauft werden soll: Das Finanzamt unterstellt dann möglicherweise, dass ein verdeckter Ratenkauf vorliegt.

Kunststiftung: Kunst als Stiftungsvermögen

Für die Gründung einer Kunststiftung gibt es viele gute Gründe. Die Stiftung kann nicht nur dem Erhalt einer Sammlung dienen oder Kunstliebhabern eine Möglichkeit geben, ihre Werke mit der Öffentlichkeit zu teilen.

Denn auch Kunststiftungen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer Steuerprivilegierung: Sind sie gemeinnützig, genießen sie eine umfassende Befreiung, insbesondere von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und auch Erbschafts- und Schenkungsteuer. Daher sind Kunststiftungen auch eine hervorragende Möglichkeit, Vermögen steueroptimiert zu vererben oder verschenken.

Dabei kann die Stiftung in unterschiedlichen Modellen betrieben werden. Sie kann selbst ein Museum betreiben oder einen Leihvertrag mit einem bestehenden Museum oder einer Galerie abschließen.          

Gründung einer Kunststiftung

Es kommen unterschiedliche Arten von Stiftungen in verschiedenen Rechtsformen in Betracht. Entscheidendes Merkmal einer Stiftung ist aber stets, dass der Stifter ein bestimmtes Vermögen auf Dauer einem von ihm gesetzten Stiftungszweck widmet, dessen Verfolgung aus den Erträgen dieses Vermögens für die weitere Zukunft sichergestellt werden soll. Dabei ist das gestiftete Vermögen bereits bei der Gründung im Rahmen des sogenannten Stiftungsgeschäfts genau festzulegen.

Bei einer Kunststiftung besteht dieses Vermögen zunächst einmal vor allem aus den Kunstwerken. Neben den Kunstobjekten benötigt die Kunststiftung zur langfristigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks regelmäßig auch eine Ausstattung mit ausreichenden Geldmitteln. Zu den Kosten gehören bei der Kunststiftung vor allem die Mittel für Lagerung, Pflege, Restaurierung, Versicherung und gegebenenfalls auch die Ausstellung der Bilder. Denkbar ist auch der Verkauf einzelner Bilder in regelmäßigen Abständen, um die Stiftung dauerhaft zu finanzieren.

Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit

Grundsätzlich unterliegen zwar auch Stiftungen voll der Steuerpflicht und müssen je nach konkreter Rechtsform gegebenenfalls Körperschafts-, Gewerbe-, Grundsteuer-, Grunderwerbsteuer-, Erbschafts-/Schenkungs- oder Kapitalertragssteuer zahlen. Erst die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung durch das Finanzamt führt zur Steuerprivilegierung.

Eine Kunststiftung wird gem. § 52 Abs. 1 AO dann als „gemeinnützig" anerkannt, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern". Das Kriterium der Allgemeinheit erfordert, dass die Werke der Öffentlichkeit zur Besichtigung oder Wissenschaftlern zu Forschungszwecken zugänglich gemacht werden. Es fehlt, wenn die Kunstgegenstände überwiegend im Haus des Eigentümers verbleiben.

Dabei genügt es nicht, wenn die Förderung der Allgemeinheit als Stiftungszweck in der Satzung festgelegt wird. Die Organe der Stiftung müssen sicherstellen, dass dieser Zweck auch erreicht wird. Andernfalls droht die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit, die erhebliche Steuernachzahlungspflichten zur Folge haben kann.

Urheberrechtlicher Schutz von Kunstwerken

Zum Kunstrecht gehört aber auch der Schutz von Künstlern. Auch Kunstwerke unterfallen dem Urheberrecht. Das Urhebergesetz (UrhG) schützt Kunstgegenstände bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zum Schutz stehen ihm Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu, die er mit einer einfachen Abmahnung durchsetzen kann. Zur Geltendmachung ihrer Rechte hilft den Künstlern dabei die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst. Dabei handelt es sich um einen Verein, dem verschiedene Künstler angehören und der ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Urheberrechte zur Seite steht.

Das „Folgerecht“ für Kunstwerke

Anders als bei Werken der Musik und Literatur werden Kunstgegenstände häufig zu Beginn vom Künstler im Original verkauft. Damit dem Maler trotzdem eine spätere Wertsteigerung zufließen, sieht das Urheberrecht eine Besonderheit für Kunstwerke vor: das sogenannte „Folgerecht“. Es erlaubt Künstlern oder ihren Erben, eine Beteiligung an dem Erlös aus einem späteren Weiterverkauf, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Dafür muss an dem infrage stehenden Kauf ein Kunsthändler oder Versteigerer auf einer Seite der Parteien des Kaufvertrages beteiligt sein. Verkäufe rein unter Privaten sind damit nicht umfasst.
  • Der Erlös muss mindestens 400 EUR betragen.

Der Künstler erhält dann gestaffelt je nach Höhe des Erlöses einen Prozentsatz zwischen 0,25 und 4 Prozent, maximal aber 12.500 EUR. Um von solchen Verkäufen zu erfahren, stehen dem Künstler auch nachträglich noch Auskunftsansprüche gegen Galerien und Kunsthändler zu, die häufig die VG Bild-Kunst für ihn geltend macht.

Nutzungsrechte von Kunstwerken

Wenn Sie Replikate von Kunstwerken oder Merchandise-Artikel in Museen erwerben, wurden die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte erteilt. In den meisten Fällen werden auch diese Rechte von der VG Bild-Kunst verteilt. Die Einnahmen aus den Nutzungsrechten fließen dann dem Künstler zu.

Ob man in Museen oder Galerien Fotos von und vor den Kunstwerken machen darf, hängt von der Ausgestaltung dieser Nutzungsrechte und von der Hausordnung der Museen ab. Da viele Künstler Fotografien von ihren Werken nicht wünschen und dies vertraglich festlegen, haben die Museen häufig von sich aus eine Hausordnung, die Aufnahmen von den Werken verbietet.

Bewertung von Kunst

Wenn in nennenswertem Umfang Kunstgegenstände oder gar ganze Sammlungen vorhanden sind, ein Ehegatte als Künstler oder Kunsthändler tätig ist oder wenn ein Ehegatte während der Ehe Kunstgegenstände oder Sammlungen von Dritten erbt oder als Geschenk erhält, stellen sich bei einer Erbschaft oder einer Scheidung zahlreiche Probleme bei der Bewertung und gerechten Verteilung der Sachen.

Die professionelle Bewertung von Kunstgegenständen ist besonders wichtig, um ihren finanziellen Wert richtig bestimmen zu können. Anhand des Wertes berechnet sich dann etwa die Steuerlast, ein erbrechtlicher Anspruch oder Ausgleichsansprüche in der Scheidung. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung durch ein privates Gutachten. Dieses  hat qualifiziert und unparteiisch zu erfolgen. Hierzu empfiehlt es sich, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK für Nachlassschätzungen zu beauftragen.

Bestimmung des Verkehrswertes von Kunstobjekten

Der Wert von Kunstgegenständen unterliegt zahlreichen Schwankungen. Dabei gilt es, den objektiven Verkehrswert zu bestimmen. Dafür ist zwar der Kaufpreis bei Anschaffung oft ein wichtiger Anhaltspunkt, seine Aussagekraft ist aber begrenzt. Wollte der Käufer einen Gegenstand unbedingt haben und zahlt er deshalb einen besonders hohen Preis, erhöht sich dadurch nicht der Wert der Sache – denn der sogenannte „Liebhaberwert“ wird im deutschen Recht nicht geschützt. Auch Scheingebote zur Erhöhung des Kaufpreises im Rahmen einer Auktion werden nicht berücksichtigt. Oft wird der Anschaffungswert an den derzeitigen möglichen Verkaufspreis angepasst.

Wichtige Faktoren für die Bestimmung des Wertes von Kunstgegenständen sind:

  1. Vereinbarte Versicherungssummen oder Zollerklärungen,
  2. Herkunft und Erhaltungszustand
  3. Urheberschaft eines Künstlers, belegt durch Signatur, Werkverzeichnisse, Gutachten oder naturwissenschaftliche Analysen,
  4. Reputation eines Künstlers und Qualität des Kunstwerkes
  5. Einleitung eines Restitutionsverfahren oder Anmeldung von Eigentumsansprüche aus dem Ausland,
  6. Kunstgeschichtliche Bedeutung eines Werks und dessen öffentliche Ausstellungen,
  7. Bedeutung auf dem nationalen und internationalen Kunstmarkt

Bewertung von Kunst beim Pflichtteil

Gehört Kunst zum Nachlass, kann der enterbte Abkömmling oder Ehegatte zur Bezifferung seines Pflichtteils von den Erben verlangen, dass der Wert der Kunstgegenstände durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt wird. Erst dann ist die korrekte Berechnung der Höhe des Pflichtteils möglich.

Um diesen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, reicht es aber nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 05.10.2005 (Aktenzeichen: 2 U 153/04) bereits aus, Schätzungen eines renommierten Kunstauktionshauses vorzulegen. Dadurch können unter Umständen erhebliche Kosten für ein privates Gutachen gespart werden.

Bewertung von Kunstgegenständen im Falle einer Scheidung

Auch bei der Zugewinnberechnung im Rahmen der Scheidung kann die richtige Bewertung von Kunstgegenständen von erheblicher Bedeutung sein. Hier ist häufig schon das erste Problem, eine vollständige Aussage zum Bestand zu erhalten und die Eigentumsverhältnisse zu klären.

Während der Ehe im gesetzlichen (gewöhnlichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann über Kunst teilweise nur eingeschränkt verfügt werden. So kann beispielsweise über Haushaltsgegenstände nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden. Kunst zählt dann als Haushaltsgegenstand, wenn seine primäre Zweckbestimmung die Dekoration ist. Gibt einer der Ehegatten diese eigentümerähnliche Verfügungsgewalt im Rahmen der Scheidung auf, steht ihm hierfür grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zu. Tatsächliche Zahlung wird dann in Gestalt des Zugewinnausgleichs durch denjenigen geleistet, dessen Forderungssumme höher ist.

Zur Berechnung des Zugwinnausgleichs lesen Sie hier mehr: Zugewinnausgleich bei Scheidung

Kunstwerke im erbrechtlichen „Voraus“ des Ehegatten

Unter gewissen Umständen stehen dem Ehepartner des Verstorbenen vorab und ganz exklusiv bestimmte Nachlassgegenstände zu. Er kann als sogenannten „Voraus“ die Überlassung von Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken verlangen. Kunst kann dann ein Haushaltsgegenstand sein, wenn sie der Dekoration dienen – unabhängig von ihrem finanziellen Wert. Der Erbe muss sich seinen Voraus anschließend nicht auf seine Erbquote anrechnen lassen. Der Nachlass wird also abzüglich des Voraus entsprechend der Erbquoten verteilt.

Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Voraus ist, dass der verbleibende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Erblassers ist. Er kann also nicht gefordert werden, wenn der Partner vom Verstorbenen in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder ausdrücklich von der Erfolge ausgeschlossen wurde. Auch wenn der Erbe auf sein Erbrecht verzichtet oder die Erbschaft ausschlägt (strittig) ist eine Geltendmachung nicht möglich.

Gegenüber Erben der ersten Ordnung, also Kindern, Enkeln oder Urenkeln, kann der Voraus darüber hinaus nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenstände zur „Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt werden. Auch hier entbrennt in der Praxis häufig Streit. Entscheidend ist, dass die bisherige Lebensqualität des Ehegatten erhalten bleibt.

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