Urheberrecht

Lizenzierung und Anspruchsdurchsetzung

Das Urheberrecht dient dem Schutz der schöpferischen Persönlichkeit und ist zugleich Rechtsgrundlage der wirtschaftlichen Verwertung. Durch die rasante Entwicklung neuer Medien und des Internets, die Entstehung neuer Übertragungs- und Speicherungsmöglichkeiten sowie durch ein sich änderndes Konsumverhalten ist die Bedeutung des Urheberrechts erheblich gestiegen.

Unsere Leistungen im Bereich Urheberrecht

Als Medienkanzlei für Urheberrecht vertreten wir Künstler, Verlage, Autoren, Produzenten und sonstige Akteure aus den Bereichen Film, Musik und Literatur. Die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Rechtsanwälte sind:

  • Urheberrechtliche Lizenzierung und Vertragsgestaltung
  • Prüfung von Urheberrechten
  • Aufspüren von Urheberrechtsverletzungen, insbesondere im Internet
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen
  • Gutachterliche Stellungnahme zu Spezialfragen des Urheberrechts

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Buch & Text, Film, Musik, Foto & Bild

Das Urhebergesetz kennt verschiedene Arten von geschützten Werken. Weitere Informationen zu den einzelnen Kategorien finden Sie auf folgenden Unterseiten:

Die angemessene Vergütung eines Urhebers

Grundsätzlich steht dem Urheber für das Einräumen von Nutzungsrechten an seinem Werk immer eine Vergütung von demjenigen zu, der das geschaffene Werk (das Lied, die technische Erfindung, das Logo usw.) nutzen möchte.

Häufig wird hierbei zwischen den Parteien ein Entgelt vereinbart, welches der Urheber für die Nutzung erhalten soll. Selbst wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, hat der Urheber nach § 32 UrhG einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Nutzer. Darüber hinaus kann bei einem unerwarteten Erfolg des Werks sogar noch nachträglich die Vergütungsvereinbarung zu Gunsten des Urhebers abgeändert werden.

In vielen Fällen befindet sich der Urheber in einer schwächeren Position gegenüber seinem Vertragspartner, welcher das Werk nutzen möchte. Oft genug handelt es sich um größere Unternehmen, welche ihre Marktposition auszunutzen wissen. Der Urheber kann daher bei der Verhandlung über eine Vergütung für die Werknutzung gar nicht abschätzen, welche Höhe überhaupt angemessen ist. Denn diese Höhe hängt natürlich auch von dem zukünftigen Erfolg des Werks und seiner Nutzung ab. Die spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei helfen hier bei den Vertragsverhandlungen und bringen ihre Erfahrungen aus einer Vielzahl von Vergütungsvereinbarungen mit ein.

Was aber, wenn das vom Urheber geschaffene Werk unerwartet einen unglaublichen Erfolg verzeichnet? Einen Erfolg, den beide Seiten so nicht vorhergesehen haben. Nicht selten sind solche Konstellationen gegeben. Der Werknutzer freut sich doppelt über den Erfolg: Zum einen, weil das von ihm erworbene Produkt diesen Erfolg genießt, zum anderen jedoch, weil er dafür verhältnismäßig wenig gezahlt hat. Der Urheber freut sich natürlich auch, dass sein Werk so gut ankommt, hätte für diesen Fall jedoch eine wesentlich höhere Vergütung verlangt. Der finanzielle Erfolg ist daher nur beim Vertragspartner gegeben, nicht jedoch beim Erschaffer des Werks. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Werbung für die Dr. Best- Zahnbürste. Wer kennt ihn nicht, den grauhaarigen Forscher, der begeistert die Zahnbürste auf die Tomate drückt. Das Unternehmen selbst hat allein durch diese Werbung nachgewiesener Maßen eine Erhöhung seines Marktanteils in einem fast zweistelligen Prozentbereich erzielt.

Hier schafft nun § 32 a UrhG Abhilfe, der sogenannte Bestsellerparagraph. Dieser ist für eine nachträgliche Betrachtung des Sachverhalts und eine dementsprechende Anpassung der Urheberbeteiligung ausgelegt. Festzustellen ist dafür ein Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und dem (in Anbetracht des Erfolgs des Werks) eigentlich anzusetzenden Entgelt. Ein solches Missverhältnis kann bereits gegeben sein, wenn eine Differenz von 20% - 30% zur vereinbarten Vergütung gegeben ist. In solchen Fällen bietet sich eine Nachverhandlung mit dem Vertragspartner an, die sich sogar auf eine Gewinnbeteiligung an dem jeweiligen Produkt beziehen kann.

Erlebt das vom Urheber geschaffene Werk einen unerwartet großen Erfolg und fühlt sich dieser auf Grund der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung übervorteilt, so zeigt sich, dass eine Nachverhandlung in Bezug auf seine Vergütung durchaus sinnvoll erscheint.

Hintergrund Urheberrecht

Das Urheberrecht als solches betrifft klassische kreative Leistungen bzw. Werke genauso wie Datenbanken, Computerprogramme und das Internet.

Mit „Urheberrecht“ wird im deutschen Rechtssystem der Schutz eines Werkes für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk. Es wird jedoch zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit durch bestimmte Schranken des Urheberrechts eingeschränkt (z.B. Zitatrecht und Privatkopie).
Dem Urheber steht das Recht der Verwertung gemeines Werkes zu. Dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, und hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so dass niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen darf.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31, Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich dabei mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16 – 22 Urhebergesetz). Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte. Sie sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.

Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16 – 22 Urhebergesetz entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz).

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.