Körperschaftsteuer
Die Einkommensteuer von GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen etc.
Die Körperschaftsteuer („KSt“) ist die Steuer auf das Einkommen von inländischen juristischen Personen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen. Sie ist quasi die Einkommensteuer von Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften.
Als Kanzlei für Steuerrecht beraten wir Körperschaften in allen Fragen rund um die Körperschaftsteuer – bundesweit mit erfahrenen Fachanwälten und Steuerberatern.
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Hintergrund zur Körperschaftsteuer
Grundsätzlich gelten für die Körperschaftsteuer die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), so insbesondere die Regelungen zur Gewinnermittlung, zur Veranlagung und zur Steuerentrichtung. Ergänzend hierzu gelten die Sonderreglungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt unabhängig von der Höhe des Einkommens stets 15 Prozent der Bemessungsgrundlage. Daneben sind Körperschaften in der Regel stets gewerbesteuerpflichtig. Im Gegensatz zu natürlichen Personen gibt es keine Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer. Die steuerliche Gesamtbelastung beträgt auf der Ebene der Körperschaft in der Regel rund 30 Prozent.
Welche Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuerpflicht?
§ 1 KStG zählt die körperschaftsteuerlich relevanten Personenvereinigungen aufgezählt. Dies sind:
- Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbH und AG
- Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts
- Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Wie bei der Einkommensteuer unterscheidet die Körperschaftsteuer in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht, die die gesamten weltweiten Einkünfte erfasst und die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, bei der nur bestimmte Einkünfte körperschaftsteuerpflichtig sind
Unbeschränkt steuerpflichtig mit ihren sämtlichen Einkünften, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erwirtschaftet werden, sind Körperschaften, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (sogenanntes Welteinkommensprinzip). Unter der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Der Sitz einer Körperschaft ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung oder ähnlichem bestimmt ist.
Ausländische Körperschaften sind in Deutschland nur mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.
Bestimmte Körperschaften, insbesondere als gemeinnützig anerkannte Gesellschaften, sind von der Körperschaftssteuer ausgenommen.
Wann beginnt und wann endet die Körperschaftsteuerpflicht?
Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt ungeachtet des Zeitpunktes der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und dem Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Körperschaftsteuerpflicht endet in der Regel durch Liquidation. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet zudem, wenn eine Körperschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz ins Ausland verlegt. In diesem Fall kommt es in der Regel zu einer Wegzugbesteuerung, bei welcher die sogenannten stillen Reserven aufgedeckt und beteuert werden.
Ermittlung der Körperschaftsteuer
Besteuerungsgrundlage ist der Gewinn, der innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielt wurde. Das Wirtschaftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Die Gewinnermittlung bestimmt sich nach den Regeln des EStG, ergänzt um die Sondervorschriften des KStG.
Kapitalgesellschaften sind gemäß den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (§ 238 ff. HGB) und der Abgabenordnung (§ 141 AO) zur Buchführung verpflichtet, sodass der steuerliche Gewinn stets durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Dies geschieht durch die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Der in dieser Weise ermittelte Gewinn ist auch für die Gewerbesteuer maßgeblich.
Berücksichtigung von Verlusten
Die ganz wesentlichen Unterschiede zur Einkommensteuer ergeben sich im Bereich der Verlustberücksichtigung. Anders als bei natürlichen Personen werden sämtliche Einkünfte der Körperschaft als gewerbliche Einkünfte qualifiziert. Ein Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen (oder Überschüssen) aus anderen Einkünften ist daher der Körperschaft nicht denkbar.
Entstandene Verluste werden daher in entsprechender Anwendung des § 10d EStG gesondert festgestellt und mit Gewinnen in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet (sogenannter Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag).
Gemäß § 10d Abs. 2 EStG ist der Verlustabzug der Höhe nach beschränkt: ab einem Sockelbetrag von 1 Mio. Euro sind Verluste nur noch zu 60 Prozent des darüber hinaus gehenden Betrages abziehbar. Solche Verlustvorträge können zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit eines einjährigen Verlustrücktrags, d.h. Verluste im aktuellen Veranlagungszeitraum können auf Antrag mit Gewinnen des jeweiligen Vorjahres verrechnet werden.
Zur Vermeidung von Missbräuchen ist der Verlustabzug durch § 8c KStG für bestimmte Anteilseignerwechsel, z.B. durch Anteilsverkäufe (u.a. für sogenannte Mantelkäufe), oder die Aufnahme zusätzlicher Gesellschafter eingeschränkt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in Abhängigkeit der Neubeteiligung der Neugesellschafter die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft verloren geht und somit noch nicht verrechnete Verluste teilweise oder ganz untergehen sollen. So kann eine Kapitalgesellschaft noch nicht verrechnete Verluste nur anteilig geltend machen, wenn eine Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 %, aber weniger als 50 % ihrer Anteile unmittelbar oder mittelbar entgeltlich oder unentgeltlich an einen Erwerber überträgt. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, gehen Verlustvorträge vollständig unter. Ausnahmefälle sind in den § 8c Abs. 1a und 8d Abs. 1 KStG geregelt.
Berücksichtigung von Zinsen (sogenannte Zinsschranke)
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die sogenannte Zinsschranke eingeführt (8a KStG in Verbindung mit § 4h EStG), damit Steuerschlupflöcher für inländische Firmen geschlossen werden. Durch die Zinsschrankenregelung sind Zinsen beim Übersteigen einer bestimmten Freigrenze nur noch beschränkt abziehbar.
Zur Bestimmung der „Zinsschranke“ ist zunächst ein Saldo aus Zinserträgen (Erträge aus Kapitalforderungen) und Zinsaufwendungen (gezahlte Zinsen für Kredite) zu bilden. Soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen, sind diese bis zu einem Betrag von 3 Mio. Euro voll abzugsfähig.
Mit Überschreiten der 3 Mio. Euro Grenze ist nur noch ein bestimmter Überhang der Zinsaufwendungen in Abhängigkeit des sogenannten EBITDA (§ 4h Abs. 1 S.1 EStG) abzugsfähig. Die Abkürzung EBITDA steht dabei für „Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“, also: „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (auf Sachanlagen) und Abschreibungen (auf immaterielle Vermögensgegenstände)“.
Die Zinsschrankenregelung findet unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung, wenn die Gesellschaft nicht oder nur anteilsmäßig einem Konzern zugehört. Dabei gilt ein weiter Konzernbegriff.
Festsetzung der Körperschaftsteuer
Veranlagungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr entspricht regelmäßig dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann für das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abgewichen werden.
Der Steuersatz beträgt 15 Prozent, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Gewinn ausschüttet oder thesauriert. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Gewinn.
Die mit dem Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts festgesetzte Körperschaftsteuer ist einen Monat nach der Bekanntgabe fällig. Zusammen mit der Körperschaftsteuer des betreffenden Veranlagungszeitraumes wird die Vorauszahlung für die Folgezeiträume festgesetzt. Diese Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember an die Finanzkasse zu entrichten und werden dann bei der späteren Festsetzung für das entsprechende Jahr angerechnet.
Steuerliche Folgen der Gewinnausschüttung (Abgeltungssteuer, Teileinkünfteverfahren)
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entscheiden über die Gewinnverwendung. Bei Ausschüttung wird diese auf der Ebene der Kapitalgesellschaft im Grundsatz als Einkunft aus Kapitalvermögen zur Einkommensteuer herangezogen.
Die Gesellschaft muss als besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer bei der Ausschüttung Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abführen (§§ 43 Abs. 1., 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Bei der Frage, wie die erhaltenen Gewinnausschüttungen bei den Gesellschaftern weiterhin steuerlich zu behandeln sind, kommt es darauf an, ob die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen halten.
Bei Gesellschaftern, die weniger als 25 % der Anteile der Gesellschaft halten und die nicht beruflich für die Gesellschaft tätig sind, gilt die Einkommensteuer durch die von der Gesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als vollständig abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Werbungskosten, welche dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind, können in diesen Fällen nicht berücksichtigt werden. Allerdings kann der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 6 EStG beantragen, dass sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in die allgemeine Veranlagung einbezogen und dem individuellen Steuersatz unterworfen werden, wenn er meint, dadurch günstiger gestellt zu sein (sogenannte Günstigerprüfung).
Gesellschafter, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind oder die mindestens 1 % der Anteile halten und beruflich für die Gesellschaft tätig sind, haben die Wahl als Ausnahme zur Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer, das sogenannte Teileinkünfteverfahren zu beantragen (§§ 32d Abs. 2 Nr. 3, 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG). Unter dem Begriff der beruflichen Tätigkeit für die Gesellschaft fallen dabei sowohl unselbständig als auch selbständig ausgeübte Tätigkeiten. Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren ist mit der Einkommenssteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt für fünf Veranlagungszeiträume, wenn er nicht vorher widerrufen wird. Die Veranlagung nach dem Teileinkünfteverfahren hat zur Folge, dass 60 % der Gewinnausschüttung der Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen wird. Dabei können im Gegensatz zur Abgeltungssteuer Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, dies jedoch ebenfalls nur zu 60 %. Die zuvor von der Gesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird auf die zu zahlende Einkommensteuerschuld des Anteilseigners angerechnet.
Wenn der Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen hält, findet das Teileinkünfteverfahren statt. Auf einen Antrag kommt es nicht an.
Wenn Gewinne an eine Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, sind diese grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 5 KStG). Allerdings gelten auf der Ebene der empfangenen Kapitalgesellschaft 5 % der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis führt diese fiktive Hinzurechnung zu einer körperschaftsteuerlichen Belastung von 0,75 Prozent der Ausschüttung (ohne eine mögliche gewerbesteuerliche Belastung). Dies gilt bei mehrstufig beteiligten Kapitalgesellschaften auf jeder Stufe, auf der Gewinne ausgeschüttet werden (sogenanntes Kaskadenprinzip).
Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern
Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern werden anerkannt und sind steuerlich unproblematisch, wenn diese dem sogenannten Fremdvergleich standhalten, also so genauso ausgestaltet sind, wie unter fremden Dritten.
Häufig entstehen zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter jedoch Leistungsbeziehungen, die in ihren Bedingungen nicht dem entsprechen, was mit einem fremden Dritten vereinbart werden würde, sondern vielmehr ihren Grund in der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Gesellschafters haben. Solche Entgelte für Leistungsbeziehungen werden von der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen in sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) umqualifiziert.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht der Finanzgerichte insbesondere dann vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil gewährt und dieser seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn der dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person gewährte Vorteil im Ergebnis ein nicht marktübliches Geschäft darstellt.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen sollen den offenen Gewinnausschüttungen gleichgestellt werden. Soweit die Zahlungen den Gewinn der Gesellschaft gemindert haben, sind diese wieder hinzuzurechnen und unterliegen der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Ferner hat die Gesellschaft die Kapitalertragsteuer zu berechnen, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
FAQs - Frequently asked Questions zur Körperschaftsteuer
Wer muss Körperschaftsteuer bezahlen?
Welche Unternehmen und Vereinigungen in Deutschland Körperschaftsteuer zahlen müssen, regelt § 1 KStG. Darunter fallen insbesondere die Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, aber auch noch andere juristische Personen:
- Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Sonstige juristische Personen des Privatrechts
- Nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Es gibt jedoch auch Körperschaften, die ausnahmsweise nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, z.B. als gemeinnützig anerkannte Gesellschaften.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer bei einer GmbH?
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15 %. Dieser wird auf den jeweiligen zu versteuernden Gewinn einer GmbH angewandt. Wie viel Körperschaftsteuer eine Gesellschaft dann im Speziellen bezahlen muss, hängt vom erwirtschafteten Gewinn ab.
Was ist der Unterschied zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer?
Die Körperschaftsteuer hat einen Steuersatz von 15 %. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
Der Steuersatz der Gewerbesteuer hängt vom jeweiligen Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinden ab, welchen ihr Aufkommen zusteht. Im Durchschnitt muss man mit einem Gewerbesteuersatz von ca. 15 % rechnen.