Zuwendungsnießbrauch an Kinder
In 10 Jahren 88.000 EUR Einkommensteuer gespart
Sie wollen wissen, wie Sie Einnahmen durch einen Zuwendungsnießbrauch auf Ihre Kinder verlagern und dadurch Einkommensteuer sparen können? Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, was ein Zuwendungsnießbrauch ist, wie Sie damit Steuern sparen können und welche Besonderheiten es dabei für Sie und Ihre Kinder zu beachten gibt.
Anwaltliche Leistungen für den Zuwendungsnießbrauch an Kinder
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Video zum Zuwendungsnießbrauch an Kinder
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, stellt in diesem Video die Grundzüge und Gestaltungsmöglichkeiten des Zuwendungsnießbrauchs an Kinder dar.
Zuwendungsnießbrauch als Steuersparmodell
In den meisten Fällen ist es so, dass Eltern ihre Einkünfte zu einem höheren Steuersatz versteuern müssen als ihre Kinder. Grund dafür ist, dass die Kinder entweder gar keine Einkünfte haben (z.B. Minderjährige) oder nur sehr geringe Einkünfte, die nur einem niedrigen Steuersatz unterliegen, während die Einkünfte der Eltern womöglich dem Spitzensteuersatz unterliegen. Müssen die Kinder noch keine oder wenige Steuern zahlen, wäre es sinnvoll, wenn Eltern einen Teil ihrer Einkünfte auf die Kinder übertragen könnten, um so den Steuerfreibetrag und / oder niedrige Steuertarife der Kinder auszunutzen.
Durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs lassen sich Einkunftsquellen der Eltern auf ihre Kinder verlagern und dadurch Grundfreibeträge, sofern mehrere Kinder vorhanden sind, sogar mehrfach ausnutzen und damit Steuern sparen.
Wie funktioniert der Zuwendungsnießbrauch an Kinder?
Um diese Gestaltung in die Tat umzusetzen, eignet sich der Zuwendungsnießbrauch an Kinder. Denn ein Nießbrauch berechtigt den Inhaber dazu, „Früchte“ aus der Nutzung einer Sache (z.B. Mieten, Zinsen oder Dividenden) zu erhalten, ohne dass er dafür selbst Eigentümer der Sache sein muss.
Eltern können zum Beispiel als Eigentümer einer Immobilie ihren Kindern oder anderen Personen ein Wohn- oder Nutzungsrecht einräumen – auch Zuwendungsnießbrauch genannt. Die Übertragung des Nutzungsrechts kann dabei sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Es handelt sich weder um einen Teilverkauf noch um eine Schenkung der Immobilie an die Kinder. Die Eltern bleiben Eigentümer der Immobilie, einzig das Nutzungsrecht wird auf die Kinder übertragen.
Der Nutzungsberechtigte kann dann zwar in der Vermieterrolle die Immobilie vermieten und die daraus erwirtschafteten Mieteinkünfte selbst erhalten und versteuern. Die Eltern als Eigentümer können aber jederzeit ihr Verfügungsrecht über die Immobilie ausüben und diese verkaufen.
Der Zuwendungsnießbrauch ist ein Gestaltungsmittel mit dem sich Einkünfte abweichend vom dazugehörigen Eigentum zuordnen lassen. Er eignet sich hervorragend dazu, innerhalb der Familie Steuern zu sparen. Bei richtiger Anwendung des Zuwendungsnießbrauchs führt dieser dazu, dass Ihre Kinder die Einkünfte an Ihrer Stelle versteuern. Der Vorteil besteht darin, dass Sie selbst die Einkünfte zum Spitzensteuersatz versteuern müssten, wohingegen Ihre Kinder die Einkünfte regelmäßig zu einem geringeren Steuersatz versteuern können.
Der Zuwendungsnießbrauch führt damit zur Minimierung der Einkommensteuer. Durch den Zuwendungsnießbrauch wird beispielsweise das Einkommen aus der Vermietung von Immobilien vom Eigentümer auf die Kinder (oder auch andere Personen) verlagert, welche die Einkünfte selbst versteuern. Idealerweise ist der Nießbraucher (also das Kind) aber niedriger besteuert als der Eigentümer.
Wichtig zu wissen ist, dass ein Zuwendungsnießbrauch unter nahen Angehörigen steuerrechtlich nur anerkannt wird, solange die Gestaltung klar vereinbart und auch dementsprechend durchgeführt wird.
Beispiel: Zuwendungsnießbrauch bei vermieteten Immobilien
Der Zuwendungsnießbrauch eignet sich als Steuersparmodell besonders gut in Verbindung mit Immobilien. Betrachten wir diesen daher einmal am Beispiel von vermieteten Immobilien.
Stellen Sie sich vor, Sie vermieten ein schönes Mehrfamilienhaus. Sie selbst müssten Ihre Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien dabei im Spitzensteuersatz versteuern. Ihre zwei Kinder hingegen haben selbst noch kein eigenes Einkommen. Ihren Kindern steht außerdem jährlich ein steuerlicher Freibetrag (zur Absicherung des Existenzminimums) von rund 10.000 EUR zu.
Verlagern Sie nun die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Höhe von je 10.000 EUR auf Ihre Kinder, dann versteuern Ihre Kinder diese mit 0,- EUR. Bei Ihnen reduziert sich die jährliche Einkommensteuer infolgedessen um rund 8.800 EUR im Jahr. In zehn Jahren ergibt das eine Steuerersparnis von insgesamt 88.000 EUR.
Natürlich kann ein Zuwendungsnießbrauch auch über einen längeren oder kürzeren Zeitraum eingesetzt werden. Es können auch höhere Einkünfte auf die Kinder verlagert werden, die diese dann mit einem niedrigeren Steuersatz als die Eltern versteuern. Denn eine Steuerbelastung von 15 % ist immer noch besser als eine Steuerbelastung von 44 %.
Zeitliche Befristung des Zuwendungsnießbrauchs
Der Zuwendungsnießbrauch macht nur so lange Sinn, wie Ihre Kinder keine oder nur niedrige eigene Einkünfte haben. Stehen die Kinder bereits selbst mit beiden Beinen fest im Berufsleben, dann kommt es schnell dazu, dass auch die Kinder ihre Einkünfte im Spitzensteuersatz oder zumindest mit einem höheren Einkommensteuertarif als nicht erwerbstätige Kinder versteuern müssen.
Womöglich ist es aber auch so, dass die Erträge aus der Vermietung von Immobilien, etc. mit Aufnahme der Berufstätigkeit der Kinder auch von Ihnen zum Bestreiten eines angemessenen Lebensunterhaltes benötigt werden. Das gilt zumindest spätestens dann, wenn Sie in Rente gehen wollen.
Aus diesem Grund ist auch eine zeitliche Befristung des Nießbrauchs möglich und regelmäßig auch sinnvoll. Eine zeitliche Beschränkung des Nießbrauchs kann beispielsweise derart vereinbart werden, dass er so lange gilt, bis das Kind 18 Jahre alt wird oder zum Beispiel bis zu dem Jahr, in dem das Kind voraussichtlich mit dem Studium fertig sein wird.
Eine solche befristete Zuwendung ist vom Bundesfinanzhof als höchstem deutschen Steuergericht ausdrücklich anerkannt worden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2023 – IX R 8/22). Eine zeitliche Befristung des Nießbrauchrechts stellt demzufolge keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 40 AO (Abgabenordnung) dar, solange dem Zuwendenden, abgesehen von der Verlagerung der Einkunftsquelle, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.
Voraussetzungen für wirksamen Zuwendungsnießbrauch
Damit der Zuwendungsnießbrauch steuerrechtlich – insbesondere vom Finanzamt – als solcher anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Denn bei Vertragsbeziehungen unter nahen Angehörigen wirft das Finanzamt einen ganz genauen Blick auf die Umsetzung und Durchführung von steuerlich relevanten Geschäften. Essenziell für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass ein rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet wurde.
Zunächst muss eine notarielle Beurkundung und Eintragung des Nießbrauchrechts ins Grundbuch erfolgen. Die Nießbraucher, also die Kinder, treten dann in die Position des Vermieters und müssen auch als solche auftreten. Sodann sind die Mieter, die derzeit die Immobilie bewohnen, darüber zu informieren, dass jemand neues als Vermieter auftritt und die Mietzahlungen auf ein neues Konto (das des Nießbrauchers, also der Kinder) überwiesen werden müssen.
Regelmäßig ist eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren dazu geeignet, dass der Zuwendungsnießbrauch an Kinder von der Finanzverwaltung steuerlich anerkannt wird. Außerdem muss die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten, also der Nießbrauch so ausgestaltet sein, dass er auch mit fremden Dritten so vereinbart werden würde und tatsächlich so durchgeführt wird.
Haben Eltern und Kinder diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Einkünfte aus Vermietung nicht mehr den Eltern als Eigentümern der Immobilie, sondern den Kindern als Nießbrauchern zugerechnet.
Achtung: Das müssen Eltern beachten!
Zwar macht der Zuwendungsnießbrauch vor allem Steuervorteile möglich. Zugleich müssen dafür aber auch zusätzliche Kosten und andere Einschränkungen in Kauf genommen werden. Darunter unter anderem die folgenden Punkte:
Notarkosten: Für die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch fallen Notarkosten an.
Keine Abschreibung (AfA): Kinder können keine Abschreibung geltend machen, weil sie nicht Eigentümer der Immobilie sind und damit keinen eigenen Aufwand haben. Die Eltern können auch keine Abschreibung mehr geltend machen, da sie keine eigenen Einkünfte aus der Vermietung mehr haben. Aufgrund dessen ist der Zuwendungsnießbrauch vor allem für Situationen geeignet, in denen Immobilien eine geringe oder gar keine Abschreibung haben.
Instandhaltungskosten: Kosten für Instandhaltung sollten vertraglich so geregelt werden, dass Kinder sie zu tragen haben. Denn Eltern, die nun nicht mehr Vermieter sind, könnten die Instandhaltungskosten (im Gegensatz zu den Kindern, die jetzt als Vermieter auftreten) nicht mehr steuerlich geltend machen, wenn sie diese zu tragen hätten.
Darlehenszinsen: Gleiches gilt für Darlehenszinsen, da diese von den Eltern mangels eigener Einkünfte aus Vermietung nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.
Steuererklärung: Die Kinder müssen als Nießbraucher regelmäßig eine eigene Steuererklärung abgeben.
Keine Rückvermietung: Die Immobilie darf nicht von den Kindern an die Eltern zurückvermietet werden.
Ergänzungspfleger: Sofern die Kinder, denen das Nießbrauchrecht übertragen werden soll, noch minderjährig sind, muss für eine rechtlich wirksame Übertagung des Nutzungsrechts ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Sozialversicherung: Durch die Übertragung der Mieteinkünfte auf die Kinder, kann es dazu kommen, dass die Kinder aufgrund der Höhe der Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheiden. Dies gilt es im Vornherein zu überprüfen und entsprechend abzusichern.
Fazit zum Zuwendungsnießbrauch an Kinder
Wie Sie sehen, eignet sich der Zuwendungsnießbrauch in der richtigen Situation wunderbar als Steuersparmodell. Da die Tücken des Zuwendungsnießbrauchs häufig im Detail liegen, ist es auch in diesem Fall essenziell, vorab zu prüfen, ob sich dieses Gestaltungsmodell für die konkreten Umstände im Einzelfall eignet. Besonders geeignet ist dieses Modell aber vor allem für Immobilien mit geringer oder gar keiner Abschreibung.
Als Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater beraten wir Sie gerne zum Zuwendungsnießbrauch an Kinder.
Alternativen zum Zuwendungsnießbrauch
Als Alternative zur Steueroptimierung kann Verkauf der Immobilie an Kinder statt einer Schenkung in Frage kommen.
Dazu finden Sie hier mehr: Immobilie an Kinder verschenken, statt zu verkaufen
FAQ Zuwendungsnießbrauch
Was ist ein Zuwendungsnießbrauch an Kinder?
Ein Zuwendungsnießbrauch gibt Kindern das Recht, Erträge (z.B. Mieten oder Zinsen) aus einem Vermögenswert zu erhalten, ohne Eigentümer zu sein.
Welche steuerlichen Vorteile bietet der Zuwendungsnießbrauch?
Einkünfte werden steuerlich den Kindern zugerechnet, die oft niedrigere Steuersätze haben. Dadurch kann die Steuerlast der Eltern gesenkt werden.
Kann ein Zuwendungsnießbrauch auch für minderjährige Kinder vereinbart werden?
Ja, das ist möglich. Bei minderjährigen Kindern kann allerdings ein Ergänzungspfleger notwendig sein, um ihre Interessen zu schützen.