Grunderwerbsteuer bei der Schenkung von Immobilien
Grundsätzliche Befreiung mit wichtigen Ausnahmen
Häuser, Wohnungen, Gewerbeobjekte und andere Immobilien werden häufig verschenkt – zum Beispiel im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Steuerlich liegt der Fokus bei solchen unentgeltlichen Übertragungen auf der Schenkungsteuer. Allerdings sollte auch die Grunderwerbsteuer im Vorfeld der Transaktion beachtet werden. Zwar enthält das Gesetz eine grundsätzliche Befreiung der Immobilienschenkung von der Grunderwerbsteuer. Von dieser Regel gibt es jedoch einige relevante Ausnahmen, die man kennen sollte.
- Grundsatz: Keine Grunderwerbsteuer bei der Schenkung von Immobilien
- Gemischte Schenkung = gemischte Steuern
- Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder sonstiger Auflagen
- Grunderwerbsteuer bei Immobilien im Gesellschaftsvermögen
- Persönliche Grunderwerbsteuer-Befreiung für nahe Familienangehörige
- FAQ Grunderwerbsteuer bei Immobilien
Leistungen rund um die Immobilienschenkung
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Erbrecht, Immobilienexperten und Steuerberater betreuen Sie bundesweit in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um die Immobilienschenkung:
- Strategische Planung der Vermögensnachfolge bzw. (vorweggenommene) Erbfolge
- Gestaltung und Prüfung von Grundstücksübertragungsverträgen
- Absicherung von Schenkern (Nießbrauchsvorbehalt, Widerruf etc.)
- Steuerliche Optimierung hinsichtlich Schenkungsteuer, Ertragsteuer und Grunderwerbsteuer
- Gestaltung von vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften (Familienpool) zum steueroptimierten langfristigen Erhalt von Immobilienvermögen.
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1. Grundsatz: Keine Grunderwerbsteuer bei der Schenkung von Immobilien
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sind die Erwerbsvorgänge aufgeführt, die der Grunderwerbsteuer unterliegen bzw. von ihr befreit sind. Die Befreiungen sind in § 3 GrEStG aufgezählt. Dort findet sich auch die steuerliche Verschonung von Schenkungen:
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
"Von der Besteuerung sind ausgenommen … der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes …"
Hierdurch vermeidet das Steuerrecht, dass eine unentgeltliche Immobilienübertragung sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt.
2. Gemischte Schenkung = Gemischte Steuern
Enthält eine Grundstücksübertragung sowohl Elemente eines Kaufs als auch einer Schenkung, unterliegen solche Vorgänge regelmäßig sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer.
Beispiel: Gemischte Schenkung
Der vermögende A verkauft seiner Lebensgefährtin B eine Eigentumswohnung zu einem Preis von 300.000 Euro. Der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung beträgt 500.000 Euro. Das Geschäft besteht somit aus einem Kauf über 300.000 Euro, der der Grunderwerbsteuer unterliegt sowie einer Schenkung über 200.000 Euro, die der Schenkungsteuer unterliegt.
3. Grunderwerbsteuer bei Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder sonstiger Auflagen
Besonders wichtig ist die Regelung in § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. Danach unterliegen Schenkungen unter einer Auflage der Besteuerung hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Praxisrelevant ist hier vor allem der Nießbrauchsvorbehalt des Schenkers. Dieser mindert den Wert der Schenkung und damit die Schenkungsteuer. Im Gegenzug unterliegt dieser Teil dann aber der Grunderwerbsteuer, wenn nicht eine andere Steuerbefreiung wie z.B. für Übertragungen an Kinder oder Ehegatten greift.
Das gilt auch für andere Auflagen, wie etwa ein Wohnrecht oder eine lebenslange Rente. All diese Rechte des Beschenkten müssen kapitalisiert werden. Das erfolgt anhand ihres Jahreswertes (also zum Beispiel die Jahresmiete abzüglich der Bewirtschaftungskosten) multipliziert mit einem Faktor, der sich aus statistischen Lebenserwartung sowie Zins- und Zinseszinseffekten ergibt. Die amtliche Tabelle des BMF zu diesen Vervielfältigern für das Jahr 2022 finden Sie hier: Anlage zu § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG.
Der so ermittelte Kapitalwert des Rechts unterliegt dann als Wert der Gegenleistung der Grunderwerbsteuer. Die Differenz zwischen Immobilienwert und Kapitalwert unterliegt der Schenkungsteuer und ist daher von der Grunderwerbsteuer befreit. Wie man mit dem Nießbrauchsvorbehalt die Schenkungssteuer mindert und was Sie sonst noch zur Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von Grundbesitz wissen müssen, finden Sie auf unserer großen Themenseite:
4. Grunderwerbsteuer bei Immobilien im Gesellschaftsvermögen
Gerade größere Immobilienvermögen, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte etc. werden häufig im Gesellschaftsvermögen gehalten. Das bringt eine Reihe rechtlicher und steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Grundbesitz wechselt dann nicht in Form einer Immobilienschenkung den Eigentümer. Vielmehr werden Anteile an der Gesellschaft (meist GbR, KG oder GmbH) unentgeltlich übertragen.
Die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen sind bei solchen Anteilsübertragungen sorgfältig zu prüfen. Hier kann in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen Grunderwerbsteuer entstehen. So kann beispielsweise sogar bei Übertragungen von Anteilen an einer Immobilien-GmbH innerhalb der Familie Grunderwerbsteuer entstehen, wenn nicht die erforderlichen Haltefristen und Beteiligungsgrenzen eingehalten werden. Ausführliche Informationen zu diesem Komplex finden Sie auf unserer Themenseite zur Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf durch sogenannten Share Deal:
Die Verschiebung von Anteilen einer Immobiliengesellschaft erfolgt häufig sukzessive. Wird dann bei einer Transaktion insgesamt die 90 Prozent-Schwelle überschritten, fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer für das komplette Immobilienvermögen in der Gesellschaft an.
- Vermögensverwaltende Immbiliengesellschaft
- Immobilien in einer Gesellschaft
- Familienpool
- Immobilien-Familienstiftung
Video: Immobilien-Familienpool
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater, erklärt in diesem Video, wie man mit der Bündelung von Immobilien in einer Familiengesellschaft Steuern sparen und das Vermögen langfristig erhalten kann.
5. Persönliche Grunderwerbsteuer-Befreiung für nahe Familienangehörige
Bei der Betrachtung, in welchen Fällen bei der Schenkung von Immobilien ausnahmsweise Grunderwerbsteuer anfällt, ist zu beachten, dass § 3 GrEStG in Nr. 4 bis 6 noch umfassende Befreiungen für Familienangehörige enthält. Diese Befreiungen greifen auch, wenn keine steuerfreie Schenkung angenommen wird. Von der Grunderwerbsteuer befreit sind danach Grundstückserwerbe durch
- den Ehegatten,
- den Ex-Gatten (im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung) und
- Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (Kinder, Enkel, Stiefkinder).
Insoweit begünstigt hier das Grunderwerbsteuerrecht die gleichen Personen, die auch bei der Schenkungsteuer von hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren. Andere Verwandte, wie Geschwister, Neffen oder Nichten finden dagegen bei den Grunderwerbsteuerbefreiungen keine Berücksichtigung und müssen auch bei der Schenkungsteuer niedrige Freibeträge (20.000 Euro) und hohe Steuersätze (15 % bis 43 %) hinnehmen.
6. FAQ Grunderwerbsteuer bei Immobilien
Unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer?
Das Steuerrecht ist so gestaltet, dass bei Übertragungen von Immobilien nicht sowohl Schenkungsteuer als auch Grunderwerbsteuer anfällt. Daher sind Schenkungen grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Ausnahmsweise kann bei unentgeltlichen Immobilienübertragungen aber auch Grunderwerbsteuer anfallen, etwa bei einem Nießbrauchsvorbehalt.
Schenkungsteuer vs. Grunderwerbsteuer - was ist höher?
Die Grunderwerbsteuer liegt - je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Sie liegt damit unterhalb der Schenkungsteuer. Hier gelten Steuersätze von 7 Prozent bis 50 Prozent und Freibeträge zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die nur bei einem Eigentümerwechsel erhoben wird. Dagegen handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Besitzsteuer, die als Realsteuer an den Grund und Boden anknüpft.