Nachweispflichten für Krypto-Anleger in der Steuererklärung
Ab sofort verschärfte Dokumentations- und Mitwirkungspflichten
Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vom 06.03.2025 bringt einige Neuerungen in Bezug auf Dokumentations- und Nachweispflichten für Krypto-Anleger mit sich. Welche das sind und worauf Sie als Steuerpflichtige achten sollten, erfahren Sie hier.
Das Bundesfinanzministerium hat am 6. März 2025 ein neues Schreiben bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Im Zuge dessen wurden insbesondere die Anforderungen an Dokumentations- und Mitwirkungspflichten von Krypto-Anlegern konkretisiert und im Ergebnis auch verschärft. In diesem Beitrag erklären wir, welche wesentlichen Neuigkeiten das Schreiben in Bezug auf Dokumentationspflichten regelt und welche Pflichten auf Sie zukommen, wenn Sie mit Kryptowährungen handeln und womöglich bislang keine entsprechenden Nachweise ans Finanzamt erbracht haben.
Das neue BMF-Schreiben stellt eine Fortentwicklung des bisherigen BMF-Schreibens vom 10.05.2022 dar und reagiert auf technische Fortschritte, aktuelle Gerichtsentscheidungen und wachsende Anwendungsszenarien (darunter DeFi, passives Staking, Airdrops). Die bisherigen Grundprinzipien werden weitgehend bestätigt, gleichzeitig aber in bestimmten Punkten – insbesondere hinsichtlich Dokumentation, Staking und Forks – konkretisiert und verschärft.
Verwendung von Transaktionsübersichten aus Krypto-Börsen
Eine Neuregelung betrifft die ausführliche Beschreibung dessen, wie Transaktionsübersichten von Krypto-Börsen/Krypto-Plattformen und sog. „Steuerreports“ Dritter in der Steuererklärung verwendet werden dürfen. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass solche Steuerreports akzeptiert werden können, sofern sie plausibel und vollständig sind. Das entbindet Steuerpflichtige jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht, alle relevanten Daten und Wallets anzugeben und Widersprüche oder Lücken zu erklären.
Aufzeichnungspflicht bei gewerblichen vs. privaten Einkünften
Im Rahmen der gewerblichen Einkünfte (Mining, Forging, gewerblicher Handel etc.) gelten streng die GoBD – also die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form – einschließlich der Verfahrensdokumentation für jede Software. Diese Aufzeichnungspflicht wurde im neuen BMF-Schreiben für Kryptowerte nun erweitert und konkretisiert.
Im privaten Bereich wurde nun genau erläutert, wie man Krypto-Veräußerungen nachweisen sollte (Kaufzeitpunkt, Transaktionshash, Kursquellen etc.). Insbesondere eine Wallet-bezogene Dokumentation und gegebenenfalls auch Screenshots von Krypto Handelsplattformen könnten vom Finanzamt verlangt werden.
Nichtbeanstandungsregelung bezüglich Tages-Endkursen
Das neue Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten enthält darüber hinaus eine Nichtbeanstandungsregelung. Dieser zufolge ist es erlaubt, anstelle von punktgenauen Zeitkurse auch täglich ermittelte oder Tages-Endkurse zu verwenden – vorausgesetzt, dies geschieht einheitlich und konsistent. Auch diese Regelung war im alten Schreiben zwar ähnlich enthalten, aber noch nicht eindeutig geregelt.
Mitwirkungspflichten bei ausländischen Krypto-Handelsplattformen
Wie schon im vorherigen BMF-Schreiben von 2022 wird hervorgehoben, dass bei Kryptogeschäften in Verbindung mit ausländischen Plattformen die verfahrensrechtliche erweiterte Mitwirkungspflicht besteht (§ 90 Abs. 2 AO), nach der es dem Steuerpflichtigen obliegt, Auslandssachverhalte umfassend aufzuklären und nachzuweisen. Neu ist nun die konkretisierende Aussage, dass auch bei DEX in den meisten Fällen eine ausländische Beteiligung anzunehmen ist, so dass die aus der erweiterten Mitwirkungspflicht resultierenden erhöhten Nachweisobliegenheiten auch hier greifen.
Rechtsfolgen für Krypto-Anleger
Steuerpflichtige (privat wie gewerblich) sollten ihre Aufzeichnungssysteme über Kryptogeschäfte (Wallet-Tracking, Dokumentation von Anschaffungs- und Veräußerungsdaten, Nachweise über Plattformen) künftig professionalisieren. Auch wer DeFi-Plattformen, DEX und Staking-Pools nutzt, muss in Zukunft mit hohen Anforderungen an Belege und Erklärungen rechnen.
Denn Krypto-Anleger müssen nun umfassendere Informationen bereitstellen, einschließlich:
Anschaffungszeitpunkt, Menge & Art des Anschaffungsvorgangs sowie genutzte Börse/Handelsplattform
Veräußerungszeitpunkt, Menge & Art des Veräußerungsvorgangs
Dokumentation von Umschichtungen innerhalb eines Wallets zur Anwendung der Durchschnitts- oder FiFo-Methode
Wallet-Bestände zum 31.12. des Vorjahres & des aktuellen Jahres
Wallet-Adressen, Transaktions-Hashwerte sowie Account-Angaben zu genutzten Börsen
Auch die Neuerungen hinsichtlich „passiven“ Stakings, Masternodes, Forks und Airdrops bringen zwar mehr Klarheit, erhöhen jedoch zugleich den Verwaltungsaufwand, da jede Transaktion und jeder Tauschvorgang nachverfolgt, bewertet und gegebenenfalls auch belegt werden muss.
Insgesamt stärkt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Steuertransparenz im Krypto-Sektor und schafft einen gewissen Planungs- und Rechtsschutz im Rahmen von Kryptogeschäften, lässt jedoch einzelne Punkte, insbesondere NFTs, offen. Für die Praxis bleibt es wichtig, sämtliche Vorgänge sorgfältig zu protokollieren und – wenn Unsicherheiten bestehen – entsprechende steuerfachliche Beratung hinzuziehen.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Kryptowerten finden Sie hier: Steuerberatung Kryptogeschäfte