Lebensversicherung in der Erbschaft
Informationen für Erblasser, Erben und Bezugsberechtigte
Lebensversicherungen sind nach wie vor ein weit verbreitetes Finanzprodukt für die Altersvorsorge und die Absicherung von Hinterbliebenen. Insbesondere kann die Lebensversicherung auch eine Liquiditätsvorsorge für den Erbfall sein, wenn nämlich gegen den Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, das Finanzamt Erbschaftssteuer verlangt oder sonstige Kosten (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bestattung) entstehen. Erbrechtlich sind bei der Lebensversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Diese erklären wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag vor.
Beratung rund um die Lebensversicherung im Erbfall
Als Kanzlei für Erbrecht mit spezialisierten Fachanwälten beraten und vertreten wir Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte in allen Rechtsfragen rund um die Lebensversicherung im Erbfall.
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Video: Lebensversicherung in der Erbschaft
Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen Kurzüberblick darüber, was bei einer Lebensversicherung im Nachlass zu beachten ist - in nur 60 Sekunden.
Die Lebensversicherung und der Nachlass
Bei der Lebensversicherung gibt es verschieden Akteure. Der Versicherungsnehmer schließt mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag. Er oder eine andere Person können die versicherte Person sein. Für deren Tod kann ein Bezugsberechtigter bestimmt werden, an den die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Die Einsetzung des Bezugsberechtigten ist regelmäßig widerruflich.
Wird im Versicherungsvertrag eine bezugsberechtigte Person bestimmt, liegt ein "Vertrag zugunsten Dritter" vor - mit folgenden Beziehungen:
- Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer
- Zuwendungsverhältnis zwischen Versicherung und Bezugsberechtigtem
- Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem
Leistungen aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person benannt wurde. Besteht eine solche gesonderte Bezugsberechtigung, dann erhält die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung unabhängig von der Erbfolge und die Versicherungsleistung hat mit dem Nachlass nichts zu tun. Wurde ein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Lebensversicherung also nicht in den Nachlass, spielt sie auch bei der Berechnung der Erbquoten keine Rolle. Außerdem bezieht sich dann weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft auf die Versicherungssumme.
Achtung! Wettlauf der Erben mit dem Bezugsberechtigten um die Versicherungssumme
Ein wichtiges Spezialproblem bei Erbschaften mit Lebensversicherung ist der sogenannte "Wettlauf" des Erben mit dem Bezugsberechtigten der Lebensversicherung. Es besteht nämlich die Gefahr (bzw. Chance), dass die Erben des versicherten Erblassers Maßnahmen ergreifen, die eine Auszahlung der Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person vereiteln. Zwar ist eine Änderung der Bezugsberechtigung durch die Erben nach dem Erbfall nicht möglich. Aber das Zivilrecht eröffnet noch eine andere Möglichkeit:
Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schenkung des Versicherungsnehmers - und zwar (als Vertrag zugunsten Dritter) eine lebzeitige Schenkung. Weiß die bezugsberechtigte Person nichts von dem Schenkungsversprechen des Versicherungsnehmers, wird das Schenkungsversprechen von der Versicherung als Bote an den Bezugsberechtigten herangetragen. Und genau hier liegt das Einfallstor für die Erben. Diese können, bevor der Bezugsberechtigte die Mitteilung der Versicherung bekommt, das Schenkungsversprechen gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Möglich ist auch, dass die Erben durch Anweisung an das Versicherungsunternehmen vereiteln, dass dieses das Schenkungsversprechen an den Bezugsberechtigten übermittelt.
Praxistipp vom Rechtsanwalt
Erblasser sollten zu Lebzeiten für klare Verhältnisse sorgen, um den Wettlauf um die Versicherungssumme zu unterbinden. Erben und Bezugsberechtigte sollten sich spätestens mit dem Erbfall unverzüglich um alle ihnen zugänglichen Informationen bemühen und entsprechend handeln.
Sonderprobleme können außerdem auftauchen, wenn der Versicherungsnehmer seine "Ehefrau" als Bezugsberechtigte einsetzt, sich scheiden lässt und erneut heiratet. Und auch der Widerruf durch eine Erbengemeinschaft hat es in sich, vor allem, wenn einer der Miterben bezugsberechtigt ist.
Übrigens: Ein Schenkungsversprechen zu Lebzeiten ist zwar eigentlich nur gültig, wenn es notariell beurkundet wurde. Dieser Formmangel wird jedoch durch den Vollzug der Schenkung, nämlich durch den Erwerb des Auszahlungsanspruchs gegen die Versicherung im Erbfall, geheilt (§ 518 BGB). Ein (nur) schriftlicher Versicherungsvertrag reicht insoweit aus.
Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Da der Auszahlungsanspruch unmittelbar in der Person des Begünstigten entsteht und die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, ist er auch nicht Gegenstand eines Pflichtteilsanspruchs.
In Betracht kommen aber Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das ist der Fall, wenn der Erblasser einem anderen das Geld für die Zahlung der Versicherungsprämien unentgeltlich (also als Schenkung) zugewandt hat. Laut Rechtsprechung des BGH richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur nach dem Rückkaufwert im Zeitpunkt des Erbfalls, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren können. Unter Umständen kann aber auch ein höherer Versicherungswert heranzuziehen sein, wenn dieser entsprechend belegt werden kann.
Erbschaftsteuerpflicht bei Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer. Im Ergebnis macht es dabei keinen Unterschied, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt oder nicht. Wurde eine bezugsberechtigte Person eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages), fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall).
FAQ Lebensversicherung & Erbe
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wer ist Erbe einer Lebensversicherung?
Die Lebensversicherung wird nicht vererbt, wenn der Versicherungsnehmer eine bezugsberechtigte Person bestimmt hat. Nur wenn das nicht der Fall ist, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass. Dann fällt die Versicherungssumme entweder an einen Alleinerben, eine Erbengemeinschaft oder auch an einen vom Erblasser bestimmten Vermächtnisnehmer.
Muss man eine Lebensversicherung versteuern?
Die Auszahlung einer Lebensversicherung im Erbfall unterliegt der Erbschaftsteuer. Das gilt sowohl für den Fall, dass die Versicherungssumme an einen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, als auch in den Fällen, in denen die Versicherung in den Nachlass fällt.
Können die Erben nach dem Erbfall den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung austauschen?
Verstirbt der Versicherungsnehmer, können seine Erben die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht mehr abändern. Sie können aber unter Umständen versuchen, die Auszahlung an den Bezugsberechtigung zu vereiteln, falls dieser seine Bezugsberechtigung noch nicht kennt.