Landgut - erbrechtliche Sonderregelungen

Erbfolge und Pflichtteil in der Landwirtschaft

Das landwirtschaftliche Erbrecht enthält einige wichtige Sonderregeln für die Hofnachfolge. Neben den regionalen Anerbenrechten ist vor allem das Landgut-Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs von Bedeutung, wenn bäuerliche Betriebe übergeben bzw. vererbt werden. Im BGB ist sowohl die Übernahme eines Landguts durch einen Miterben in einer Erbengemeinschaft geregelt (§ 2049 BGB), als auch die Wertermittlung des Pflichtteils für die weichenden Erben (§ 2312 BGB).

Unsere Leistungen im Bereich Höferecht und Landguterbrecht

Unsere Fachanwälte für Erbrecht, Immobilienrechtler und Steuerberater betreuen bundesweit bäuerliche Familien, Hofinhaber, Nachfolger und weichende Erben in allen Fragen rund um das land- und forstwirtschaftliche Erbrecht und die Unternehmensnachfolge

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Wann gilt das Landgut-Erbrecht des BGB?

Die Regelungen zum Landgut im Erbrecht des BGB gelten für landwirtschaftliche Betriebe, die nicht der Höfeordnung oder einem anderen regionalen Anerbenrecht unterliegen. Das Landguterbrecht kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt hat, dass einer seiner Erben berechtigt ist, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen. 

Kein regionales Anerbenrecht gibt es zum Beispiel in Bayern und den meisten ostdeutschen Bundesländern, sodass hier die Vorschriften zum Landgut grundsätzlich zur Anwendung kommen. Liegt der landwirtschaftliche Betrieb in einem Gebiet, in dem ein besonderes regionales Sondererbrecht gilt, ist dennoch das Landguterbrecht des BGB einschlägig, wenn der Hofeigentümer den Betrieb aus dem Anwendungsbereich des Anerbenrechts nimmt - z.B. durch Löschung eines Hofvermerks.

Welche anderen Sondervorschriften kommen noch in Betracht?

Neben dem Regelungen für Landgüter im BGB gibt es eine Reihe regionaler Anerbenrechte, die erbrechtliche Spezialvorschriften für die Hofnachfolge enthalten: 

Was ist Sinn & Zweck der erbrechtlichen Regelungen zum Landgut?

Das landwirtschaftliche Sondererbrecht soll den Fortbestand rentabler landwirtschaftlicher Betriebe sichern. Das Landguterbrecht begünstigt daher den Hofnachfolger durch eine niedrige Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebes für die Zwecke der Erbauseinandersetzung sowie hinsichtlich der Ansprüche weichender Erben. 

Was gilt als "Landgut" im Sinne des Erbrechts?

Unter einem Landgut im rechtlichen Sinn versteht man eine Besitzung, die im Zeitpunkt des Erbfalls eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.

In faktischer und wirtschaftlicher Hinsicht muss ein Landgut über eine gewisse Größe verfügen und geeignet sein, den Eigentümer (zumindest zum Teil) als selbständige Erwerbsquelle zu dienen. Als “Landwirtschaft” gilt dabei nicht nur Ackerbau und Viehzucht, sondern auch der Gartenbau. Nicht als Landgut schützenswert sind Besitzungen, die nicht mehr als geschlossene landwirtschaftliche Einheiten fortgeführt werden und nicht mehr wirtschaftlich lebensfähig sind. In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob statt eines Landguts vielleicht ein Gewerbebetrieb vorliegt und welche Flächen gegebenenfalls zum Landgut gezählt werden. 

Was gilt bei der Übernahme eines Landguts durch einen Erben?

§ 2049 BGB enthält eine Regelung für die Übernahme eines Landguts durch einen von mehreren Miterben. Hat der verstorbene Hofeigentümer letztwillig im Rahmen einer Teilungsanordnung bestimmt, dass ein zum Nachlass gehörendes Landgut von einem der Erben übernommen werden kann, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dabei der Ertragswert angesetzt werden soll. “Im Zweifel” bedeutet, dass es sich hier um eine Auslegungsregel handelt, die greift, wenn der Erblasser keine anderen Regelungen in seinem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. 

Im gewöhnlichen Erbrecht würden sich die Auseinandersetzungsansprüche in der Erbengemeinschaft nach dem tatsächlichen Verkehrswert richten, der regelmäßig deutlich über dem in § 2049 BGB genannten Ertragswert liegt. Wirtschaftlich geht die Vorschrift daher zu Lasten der übrigen Miterben. 

Praxistipp für Hofinhaber

Verlassen Sie sich bei der Hofnachfolge nicht auf die gesetzliche Auslegungsregel. Wenn Sie die Anwendung des Landguterbrechts zugunsten des Hofnachfolgers wollen und der Ertragswert angesetzt werden soll, regeln Sie das ausdrücklich in Ihrer letztwilligen Verfügung.

Welche Pflichtteilsansprüche haben weichende Erben?

Da das Landgut, also der landwirtschaftliche Besitz, in den meisten bäuerlichen Familien der ganz wesentliche Bestandteil des Vermögens und damit des Nachlasses sein wird, stehen bei der Hofnachfolge regelmäßig Pflichtteilsansprüche im Raum. Diese werden von weichenden Erben gegenüber dem Hofnachfolger geltend gemacht, der das Landgut nach der Anordnung des Erblassers übernehmen durfte. Damit dieser nicht für die Erfüllung der Ansprüche den Betrieb oder einzelne Flächen verkaufen muss, regelt § 2312 BGB, dass für die Berechnung der Pflichtteile nicht der tatsächliche Verkehrswert (Liquidationswert), sondern nur der (in der Regel deutlich niedrigere) Ertragswert herangezogen wird. 

Wird das Landgut schon zu Lebzeiten vom Hofinhaber an den Hofnachfolger übergeben, entstehen häufig Pflichtteilsergänzungsansprüche. Auch für diese gilt dann hinsichtlich der Berechnung der Ertragswert statt des tatsächlichen Verkehrswerts des Landguts. Voraussetzung dafür ist, dass die Landguteigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls gegeben ist. Der Zeitpunkt der pflichtteilsrelevanten Schenkung ist dafür nicht erheblich. 

Video: Pflichtteil geltend machen

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Wie wird der Ertragswert des Landguts bestimmt?

Maßgeblich für den Ertragswert im Sinne der §§ 2049 und 2312 BGB ist der Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Unter Reinertrag ist dabei der Überschuss des Rohertrags über die Kosten zu verstehen. Ob und inwieweit dabei auch ein Gehalt für den mitarbeitenden Hofeigentümer anzusetzen ist, ist umstritten. In der Praxis muss regelmäßig ein Wertgutachten eines Sachverständigen für die Bestimmung des Ertragswerts eingeholt werden. 

Die konkrete Berechnung des Ertragswertes können die einzelnen Bundesländer gesondert regeln. Diese können insbesondere den Faktor landesrechtlich regeln, mit dem der Reinertrag multipliziert wird. Ohne eine solche Festlegung auf Landesebene soll auf § 36 Absatz 2 Satz 3 BewG zurückgegriffen werden können. Danach gilt das 18-fache des jährlichen Reinertrags

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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