Altenteil

Absicherung bei der Hofübergabe und Betriebsnachfolge

Das Altenteil ist ein Instrument aus dem landwirtschaftlichen Erbrecht, das bei der Hofübergabe den Hofeigentümer sowie in der Regel dessen Ehegatten schützen soll. Aber auch bei Unternehmensnachfolgen oder Immobilienübertragungen außerhalb bäuerlicher Familien spricht man im Zusammenhang mit vorbehaltenen Rechten und versprochenen Leistungen oft vom sogenannten “Altenteil”. Bei der Vereinbarung, Ausübung und auch Löschung von Altenteilsrechten kommt es immer wieder zu Konflikten. Außerdem müssen von den Beteiligten stets die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. 

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Was genau ist ein Altenteil?

Eine gesetzliche Definition für den Begriff “Altenteil” gibt es nicht. Der BGH sieht das Wesen des Altenteils im “Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit”. Im Rahmen des Übergabevertrags eines Hofes oder Betriebes werden bestimmte Rechte bzw. Leistungen vertraglich vereinbart und meist dinglich abgesichert. Dieses Altenteil dient der Versorgung des Übergebers und in der Regel auch dessen Ehegatten und wird aus dem übergebenen Hof bzw. Betrieb erwirtschaftet. 

Welche Formvorschriften gelten für das Altenteil?

Das Altenteil wird im Gegenzug für die Übertragung einer Immobilie (rechtlich “Grundbesitz”) gewährt und beinhaltet regelmäßig dingliche Rechte an dem übertragenen Hof, Wohnhaus etc. Das Altenteil wird im Grundbuch eingetragen und der Altenteil-Vertrag muss entsprechend notariell beurkundet werden, um Wirkung zu entfalten.  In der Regel werden die Altenteilvereinbarungen in den Hofübergabevertrag aufgenommen.

Im Grundbuch ist die berechtigte Person (bzw. Personen) und auch die Bezeichnung “Altenteil” einzutragen. Gemäß § 49 GBO sind auch die Synonyme “Leibgedinge”, “Leibzucht” oder “Auszug” eintragungsfähig. 

Aus welchen Rechten und Pflichten kann das Altenteil bestehen?

Als Bestandteil des Altenteils können ganz verschiedene Sachleistungen, Dienstleistungen, Geldleistungen bzw. Rechte vereinbart werden. Welche sinnvoll und geboten sind, hängt sowohl vom übergebenen Hof bzw. Betrieb und dessen Nutzung und Wirtschaftsfähigkeit ab als auch von der Person des Übergebers und des Nachfolgers.

Üblich sind sowohl beschränkt persönliche Dienstbarkeiten als auch Reallasten wie die Zahlung von Geldbeträgen oder Leistungen hinsichtlich Kleidung, Lebensmittel, Pflege oder Fahrdiensten. Nachfolgend einige Begriffserklärungen aus dem Altenteilrecht:

  • Das Leibgedinge ist wie das “Altenteil” ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte im Zusammenhang mit einer Übergabe.
  • Bei einer beschränkt persönliche Dienstbarkeit muss der Verpflichtete die Nutzung (z.B. Bewohnen) der belasteten Immobilie dulden, selbst aber keine Leistung erbringen.
  • Eine Reallast sichert dem Berechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem belasteten Grundstück.
  • Das Wohnungsrecht bzw. die unveräußerliche Wohnungsdienstbarkeit gewähren ein Recht zur Nutzung bestimmter Räume zu Wohnzwecken unter Ausschluss des Eigentümers.
  • Ein Nießbrauch ist dann altenteilstauglich, wenn er sich nicht auf den gesamten übertragenen Grundbesitz bezieht. 

Beispiel für eine Altenteilsregelung im Hofübergabevertrag (vereinfacht)

Der Übernehmer schuldet dem Übergeber ein Altenteil auf Lebenszeit. Dieses besteht aus:

  • dem unbeschränkten Wohnungsrecht des Übergebers in der zur Hofstelle gehörenden Anliegerwohnung, einschließlich der Mitbenutzung des Gartens. Die Kosten der Instandhaltung und Schönheitsreparaturen trägt der Übernehmer;
  • der Verpflichtung des Übernehmers zur Haushaltsführung für den Übergeber, einschließlich der Zubereitung der  Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung, notwendiger Einkäufe und Fahrdienste. Die Kosten trägt der Übernehmer.
  • der Verpflichtung des Übernehmers zur häuslichen Pflege in den überlassenen Räumlichkeiten bei Krankheit oder Gebrechlichkeit des Übergebers, nicht jedoch über die der Pflegestufe I des PflegeVG entsprechenden Verpflichtungen hinaus.
  • einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von 300 Euro monatlich als Versorgungsleistung. Eigene Einkünfte des Übergebers werden hierauf nicht angerechnet.

Wer kann altenteilsberechtigt sein?

Ein Altenteil wird typischerweise dem Übergeber bzw. Schenker gewährt, also dem Hofeigentümer bzw. Betriebsinhaber. Daneben kommen aber auch der Ehegatte, Kinder, andere Familienangehörige des Übergebers oder auch nicht verwandte Personen in Betracht. Insbesondere muss das Altenteil nicht auf eine einzelne Person beschränkt sein, sondern kann einer Mehrheit bzw. Gruppe von Menschen vertraglich eingeräumt werden. 

Möglich und üblich sind auch Regelungen, nach denen nach dem Tod des Berechtigten eine andere Person die Leistungen beanspruchen kann.  Es können auch mehrere Altenteilvereinbarung nebeneinander bestehen, z.B. Bar-Altenteile für Großeltern und Eltern des Hofübernehmers.

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Einkommensteuer und Schenkungsteuer beim Altenteil

Die Vereinbarung des Altenteils bei der Hofübergabe bzw. Betriebsübergabe hat steuerliche Auswirkungen, die unbedingt vorab mit dem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht geprüft werden müssen. 

  • Die mit dem Altenteil gewährten Leistungen unterliegen bei den berechtigten Personen der Einkommensteuer. Gleichzeitig kann der Übernehmer, der das Altenteil schuldet, die Leistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Da der persönliche Steuersatz des Hofnachfolgers regelmäßig über dem des Hofübergebers liegen wird, kann sich hierdurch unterm Strich ein Steuervorteil ergeben. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Altenteilleistungen gibt es jedoch strenge Voraussetzungen und einige Stolpersteine, sodass hier im Rahmen der Gestaltung große Sorgfalt geboten ist.
  • Da Hofübergaben bzw. die Schenkung von Unternehmensanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegen, ist unbedingt zu prüfen, ob und inwieweit die vereinbarten Rechte im Zusammenhang mit dem Altenteil den Steuerwert der Übertragung mindern. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine Schenkungsteuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG in Betracht kommt und die persönlichen Freibeträge der Nachfolger nicht ausreichend sind.

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