Höfeordnung & Höferecht

Das Erbrecht der Landwirte

Hofinhabern in den Bundesländern Hamburg, Niedersachen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen steht mit der Höfeordnung ein spezielles landwirtschaftliches Erbrecht zur Verfügung. Sie enthält einige Spezialregeln insbesondere für Übertragung eines Hofes zu Lebzeiten auf den so genannten Hoferben, für die Hofnachfolge von Todes wegen sowie Abfindungsansprüche für weichende Erben.

In diesem Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Erbrecht einen Überblick über die wichtigsten Themen des Höferechts.

Informationen zu den erbrechtlichen Regelungen in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung nicht gilt, finden Sie auf unserer Themenseite „Landwirtschaftliches Erbrecht“ 

Anwaltliche Leistungen im Höferecht

Unsere Rechtsanwälte beraten bäuerliche Familien, Hofinhaber, Nachfolger und weichende Erben in allen Fragen rund um das land- und forstwirtschaftliche Erbrecht und die Höfeordnung: 

  • Planung der Hofnachfolge durch TestamentErbvertrag oder Hofübergabevertrag
  • Prüfung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Hofübergabe
  • Vertretung von Hofnachfolgern oder weichenden Erben beim Erbstreit
  • Gutachterliche Stellungnahme zu Einzelfragen der Höfeordnung
  • Erbschaftsteuererklärungen und Pflichtteilsgeltendmachung zur erbschaftsteuerlichen Optimierung

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Das Wichtigste zur Höfeordnung im Überblick

  • Die Höfeordnung regelt sowohl die Hofübertragung zu Lebzeiten als auch die Hofübertragung durch Erbfolge.
  • Die Geltung der Höfeordnung ist für Hofinhaber nicht zwingend. Jeder Hoferbe kann durch negative Hoferbenerklärung den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen und damit die Geltung der Höfeordnung für den eigenen Betrieb ausschließen. Dann gelten für die Hofnachfolge die allgemeinen Regeln des BGB.
  • Hoferbe darf nach der Höfeordnung immer nur eine einzelne Person sein. Der Hoferbe muss zudem bestimmte Kriterien erfüllen, damit er den Hof übernehmen darf.
  • Weichende Erben erhalten nur eine geringe Abfindung, die dem Verkehrswert des Hofes in der Regel nicht annähernd gerecht wird.
  • Hofinhaber sollten sich immer rechtzeitig um Ihre Nachfolgeplanung kümmern.

1. Was ist der Zweck der Höfeordnung?

Der Staat hat ein Interesse daran, dass landwirtschaftliche Betriebe, die der Nahrungsversorgung dienen, auch nach dem Tod des Hofinhabers erhalten bleiben. Diesem Bedürfnis trägt die Höfeordnung Rechnung, indem sie abweichend vom allgemeinen Erbrecht bestimmt, dass Hoferbe im Regelfall immer nur eine einzelne Person sein kann. Höfe werden nach der Höfeordnung demnach niemals an eine Erbengemeinschaft vererbt, denn dies hätte häufig zur Folge, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Die zweite grundsätzliche Regel der Höfeordnung ist, dass die weichenden Erben, die nicht Hoferbe werden, nur eine verhältnismäßig geringe Abfindung erhalten. Dies soll verhindern, dass der Hof in eine wirtschaftliche Notlage gerät, weil der Hofnachfolger zu hohe Summen an weichende Erben zahlen muss.  

2. Welche Höfe sind Hof im Sinne der Höfeordnung?

Die Höfeordnung gilt nur für solche landwirtschaftlichen Betriebe, die als Hof imSinne der Höfeordnung gelten. Grundlegende Voraussetzung ist zunächst, dass sich der landwirtschaftliche Betrieb in einem der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg oder Schleswig-Holstein befindet. Wenn sich der Hof in einem anderen Bundesland befindet, gilt dort entweder ein spezielles Anerbenrecht des betreffenden Bundeslandes oder es gelten die allgemeinen Regeln des BGB zum Erbrecht sowie zum Landguterbrecht.

a) Vermutung der Hofeigenschaft bei Hofvermerk im Grundbuch

Erstes Indiz für die Geltung der Höfeordnung kann ein sogenannter Hofvermerk im Grundbuch sein. Sobald ein landwirtschaftlicher Betrieb einmal die Kriterien für einen Hof im Sinne der Höfeordnung erfüllt hat, wird in der Regel im Grundbuch ein sogenannter Hofvermerk eingetragen. Sofern dieser Hofvermerk im Grundbuch steht, begründet dies die Vermutung, dass der Hof auch ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Die Hofeigenschaft kann aber auch aus tatsächlichen Gründen nachträglich entfallen, ohne dass der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. 

Häufig ist in diesem Zusammenhang auch von einer Höferolle die Rede. Eine Art Rolle oder Register für Höfe gibt es allerdings heute nicht mehr. Gemeint ist mit der Eintragung in die Höferolle daher wohl immer die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch.

b) Gesetzliche Voraussetzungen der Hofeigenschaft

Die Höfeordnung stellt weitere komplizierte Kriterien hinsichtlich Art, Größe und der Eigentumsverhältnisse auf, damit die Höfeordnung für den betreffenden Betrieb überhaupt Anwendung finden kann.

Zwar muss im Zweifelsfall eine genaue Prüfung vorgenommen werden, ob der betreffende Hof als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt. Vereinfacht können die Kriterien aber wie folgt zusammengefasst werden:

  • Der Hofinhaber muss mit seinem Hof pflanzliche oder tierische Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder Tierhaltung gewinnen.
  • Dies muss er beruflich machen, also um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, also nicht etwa nur als Hobby
  • Der Hof muss entweder im Eigentum einer einzelnen Person stehen oder es muss sich um einen sogenannten Ehegattenhof handeln. Das ist der Fall, wenn entweder der Hof und die dazugehörigen Grundstücke nach dem Grundbuch den Ehegatten gemeinsam gehören oder wenn die Ehegatten eine sogenannte Hofeinführungserklärung abgegeben haben und diese im Grundbuch eingetragen ist.
  • Der vom Finanzamt festgesetzte Wirtschaftswert des Hofes muss mindestens 10.000 Euro betragen. Sofern er mindestens 5.000 Euro beträgt, erlangt der Hof allerdings die Hofeigenschaft durch Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch, die der Hofinhaber bewirken kann

c) Hofvermerk löschen mit negativer Hoferklärung

Wer nach diesen Kriterien Inhaber eines Hofes ist, ist aber nicht gezwungen, die Höfeordnung gelten zu lassen. Durch eine negative Hoferklärung beim Grundbuchamt kann jeder Hofinhaber den Hofvermerk löschen lassen, was dazu führt, dass die Höfeordnung für seinen Hof keine Anwendung mehr findet. Der Löschungsantrag bedarf der allerdings der notariellen Beurkundung. Wichtig zu wissen ist, dass dies der einzige Weg für einen Hofinhaber ist, dass die Höfeordnung für seinen Hof keine Anwendung findet. Ein solcher Hofinhaber kann nicht etwa durch Testament bestimmen, dass er seinen Hof nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt.

d) Verlust der Hofeigenschaft durch Verpachtung oder Aufgabe der Hofstelle

Die Hofeigenschaft kann auch dann nachträglich entfallen, wenn der Hofeigentümer keine negative Hoferklärung beim Grundbuchamt abgibt. Wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Hofeigenschaft aus tatsächlichen Gründen wegfallen, gilt der Hof nicht mehr als Hof im Sinne der Höfeordnung, auch wenn im Grundbuch noch ein Hofvermerk vorhanden ist. Die Voraussetzungen fallen häufig dann weg, wenn der Hofinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb derart einstellt, dass er nicht jederzeit wieder in „angespannt werden kann“ also wieder in Betrieb genommen werden kann.

Bei Verpachtung des Hofes oder von Hofteilen kommt es darauf an, ob die Hofstelle noch weiter betrieben wird oder ob lediglich die landwirtschaftlichen Flächen ohne die Hofstelle verpachtet wird. Wenn der Hof noch mit der Hofstelle vom Pächter betrieben wird, entfällt die Hofeigenschaft in der Regel gerade nicht.   

3. Wer bekommt den Hof? Die verschiedenen Möglichkeiten der Hofnachfolge

Die Höfeordnung sieht für Hofinhaber, die ihren Betrieb nicht einfach an Dritte verkaufen möchten, zwei Möglichkeiten vor, die Hofnachfolge zu gestalten: Entweder wird der Hof mit dem Tod des Hofinhabers vererbt oder er wird bereits zu seinen Lebzeiten durch Hofübertragungsvertrag an den Hoferben übergeben.

Durch Hofübertragungsvertrag wird ein Hof bereits zu Lebzeiten an einen auserwählten Hoferben – meist ist das eines der Kinder des Hofinhabers, es kann aber auch eine familienfremde Person sein – grundsätzlich ohne Vereinbarung eines Kaufpreises übertragen. Stattdessen werden als Gegenleistung in der Regel Rentenansprüche für die Hofübergeber vereinbart, damit deren Versorgung langfristig trotz der lebzeitigen Übertragung gesichert ist. Genauere Informationen zur Hofübertragung zu Lebzeiten erhalten Sie weiter unten im Beitrag.

Die zweite Möglichkeit ist die Übertragung von Todes wegen, also mittels Testament oder Erbvertrag, an den auserwählten Hoferben. Hierbei wird der Hof erst mit dem Tod des Hofinhabers übertragen, in der Regel wird aber bereits vorweg der Hoferbe mit der Bewirtschaftung des Betriebes betraut. Näheres zu den Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen erfahren Sie weiter unten im Beitrag. 

4. Die Anforderungen an den Hoferben – Wirtschaftsfähigkeit

Da der Staat allerdings ein Interesse daran hat, dass der Hof auch nach der Übertragung oder Vererbung wirtschaftlich überlebensfähig bleibt, stellt die Höfeordnung gewisse Anordnungen an denjenigen auf, der den Hof übernehmen soll – sei es zu Lebzeiten oder von Todes wegen. 

a) Voraussetzungen der Wirtschaftsfähigkeit

Die Gesetz sieht daher grundsätzlich vor, dass ein Hofübernehmer wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung ist.

Als wirtschaftsfähig gilt, wer

  • nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten
  • nach seinen Kenntnissen und
  • seiner Persönlichkeit

in der Lage ist, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Der Hofübernehmer sollte also das Kind zum Hoferben bestimmen, welches im besten Falle schon Erfahrung mit der Bewirtschaftung eines Hofes hat, im besten Falle den betreffenden Hof sogar bereits selbst bewirtschaftet hat oder eine für den Betrieb nützliche Ausbildung absolviert hat.

b) Ausnahmen und Genehmigungsverfahren

Was gilt aber, wenn der Hofbetreiber seinen Hof an ein Kind oder seinen Ehepartner übertragen möchte, aber niemand von diesen Landwirt ist oder gar irgendwelche landwirtschaftlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten hat? Oder was gilt, wenn der Hofbetreiber zwar Kinder hat, die infrage kommen, aber allesamt noch zu jung sind, um den Hof zu betreiben?

Auch für solche Fälle hat die Höfeordnung Lösungen. Grundsätzlich gelten die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit nicht für den überlebenden Ehegatten. Dieser kann Hoferbe sein, ohne dass er eine dieser Anforderungen erfüllt. Sofern weder der Ehegatte noch eines der Abkömmlinge wirtschaftsfähig ist, darf Hoferbe auch ein nicht wirtschaftsfähiger Abkömmling sein. Sofern ein Abkömmling nur deshalb nicht wirtschaftsfähig ist, weil er noch zu jung ist, darf er trotzdem Hoferbe sein. Ob die Wirtschaftsfähigkeit beim Hoferben gegebenen ist, prüft das Landwirtschaftsgericht unter anderem im Rahmen seines Genehmigungsverfahrens.

5. Der Hofübertragungsvertrag - Die Hofübertragung zu Lebzeiten

Die in der Praxis häufigste Form ist die Hofübertragung zu Lebzeiten durch Hofübergabevertrag. Das hängt damit zusammen, dass Hofinhaber in der Regel Ihren Hof nicht bis zu Ihrem Ableben selbst betreiben wollen oder können und die Hoferben auf anderen Seite Sicherheit haben wollen, sobald sie die Bewirtschaftung des Hofes übernehmen.

Ein Hofübertragungsvertrag nach der Höfeordnung hat eine Doppelwirkung. Auf der einen Seite bewirkt dieser den Übergang des Hofes auf den Hoferben. Auf der anderen Seite werden in einem solchen Vertrag in der Regel bereits alle Aspekte der vorweggenommenen Erbfolge geregelt. Häufig werden daher weichende Geschwister, die nicht Hoferbe werden, an dem Vertrag beteiligt und es werden Abfindungsansprüche vereinbart.

Für den Hofübergeber werden häufig sogenannte Altenteile bestimmt. Hierdurch wird in der Regel vereinbart, dass der Hoferbe als Gegenleistung den oder die Hofübergeber bis zum Tod finanziell und ggfls. auch persönlich versorgen muss.

Was in dem Hofübergabevertrag genau geregelt wird, liegt in der Entscheidung der Familie. Weitere Informationen zum Hofübergabevertrag erhalten Sie hier:

Hofübergabe und Hofübergabevertrag Alles Infos zur Übertragung nach der Höfeordnung zu Lebzeiten

Der Hofübergabevertrag ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigungspflichtig (§ 2 Abs. 1 GrdstVG). Das heißt, jeder Hofübergabevertrag nach der Höfeordnung muss vom zuständigen Landwirtschaftsgericht genehmigt werden. In diesem Genehmigungsverfahren prüft das Landwirtschaftsgericht auf der einen Seite, ob die wesentlichen Vorgaben der Höfeordnung eingehalten wurden, also insbesondere, ob der Hoferbe wirtschaftsfähig ist und ob eine Übertragung an eine einzelne Person stattfindet. Darüber hinaus prüft das Landwirtschaftsgericht noch weitere Kriterien, durch welche sichergestellt werden soll, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hofes auch nach der Übertragung des Hofes sichergestellt bleiben soll.

6. Hofnachfolge von Todes wegen

Wenn ein Hofinhaber seinen Hof im Sinne der Höfeordnung zu Lebzeiten nicht übertragen hat, vererbt er diesen mit seinem Tod. Sofern die Höfeordnung Anwendung findet, fällt der Hof niemals in den übrigen Nachlass des Erblassers – er wird immer getrennt vom übrigen Nachlass nach ganz anderen Spielregel vererbt. Welche Spielregeln dies sind, regelt die Höfeordnung.

Entscheidend ist in erster Linie, dass die Höfeordnung vorschreibt, dass im Regelfall immer nur eine einzige Person Hoferbe sein darf. Niemals darf ein Hof nach der Höfeordnung etwa an zwei Geschwister gemeinsam vererbt werden.

a) Hoferbenbestimmung durch Testament oder Erbvertrag

Wie im allgemeinen Erbrecht gilt der Grundsatz, dass zunächst das gilt, was der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Wenn ein Hofinhaber also in ein Testament geschrieben hat, dass seine älteste Tochter den Hof erben soll, dann gilt zunächst einmal diese Bestimmung. Damit eine solche Erbeinsetzung wirksam ist, muss sie allerdings den Besonderheiten der Höfeordnung Rechnung tragen. Erblasser, welche ihren Hof gerne vererben möchten, sollten sich bei der Testamentserstellung also in jedem Fall gut beraten lassen. Denn wenn eine unwirksame, mit der Höfeordnung nicht vereinbare Verfügung getroffen wird, besteht die Gefahr, dass diese nicht zur Geltung kommt und stattdessen die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Erforderlich ist in erster Linie, dass der Hoferbe nur eine einzelne natürliche Person sein darf und diese muss zudem wirtschaftsfähigim Sinne der Höfeordnung sein. Zudem darf sich der Hofinhaber nicht schon zu Lebzeiten verpflichtet haben, einer anderen Person den Hof zu übertragen. Hier ist Vorsicht geboten, denn ein Erblasser kann sich auch bereits dadurch einem anderen Hoferben gegenüber verpflichtet haben, indem er einer anderen Person die Bewirtschaftung des Hofes zu Lebzeiten übertragen hat und sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, dass er einen Hoferben abweichend noch bestimmen wird. Dann durfte derjenige nämlich rechtmäßigerweise davon ausgehen, dass er den Hof auch übertragen bekommt. Vorsicht ist daher insbesondere bei Verpachtung des Betriebes geboten, sofern Hoferbe eine andere Person als der Verpächter sein soll.

b) Gesetzliche Hoferbfolge

Wenn ein Hofeigentümer nicht durch Testament einen Hoferben bestimmt hat oder eine testamentarische Anordnung unwirksam ist, dann gilt hinsichtlich des Hofes die gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung. Das übrige Vermögen des Hofinhabers, welches nicht zum Hof gehört, wird hingegen nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt. Es findet also eine Aufspaltung des Vermögens des Hofinhabers statt.

Während im allgemeinen Erbrecht für gewöhnlich die Kinder und Ehepartner gemeinsam Erben werden, wird nach der Höfeordnung nur Einer Hoferbe.  Sofern der Hofinhaber Kinder oder Enkel hat, wird einer von diesen gesetzlicher Hoferbe. Sofern mehrere Kinder oder Enkel vorhanden sind, bestimmen weitere Kriterien darüber, wer von diesen Hoferbe wird.

Sofern der Erblasser bereits zu Lebzeiten die Bewirtschaftung des Hofes auf einen der Abkömmlinge übertragen hat oder wenn der Hofinhaber ein Kind oder einen Enkel auf dem Hof schon derart beschäftigt oder ausgebildet hat, dass er mit der Übertragung rechnen durfte, dann wird dieser Abkömmling Hoferbe. Das gilt aber nicht, wenn der Hofeigentümer sich trotzdem die Hoferbenbestimmung vorbehalten hat. Das geschieht nicht selten in Pachtverträgen

Wenn beides nicht zu Lebzeiten geschehen ist oder die Kriterien auf mehrere Abkömmlinge zutreffen, dann wird entweder der älteste oder der jüngste Abkömmling Hoferbe. Ob das Ältesten- oder das Jüngstenrecht Anwendung findet, richtet sich nach der Gegend, in welcher der Hof belegen ist und ist in der jeweiligen Erbbrauchverordnung festgelegt. 

7. Abfindungsansprüche – die Rechte der weichenden Erben

a) Abfindungsansprüche bei Hofübertragung zu Lebzeiten oder von Todes wegen

Durch die Übertragung eines Hofes nach der Höfeordnung entweder zu Lebzeiten oder von Todes wegen entstehen für weichende Erben Abfindungsansprüche. Weichende Erben sind diejenigen, die nach den allgemeinen Regeln des BGB Erben des Hofinhabers, aber nicht Hoferbe nach der Höfeordnung geworden sind.

Regelmäßig werden die Abfindungsansprüche bereits im Hofübertragungsvertrag, im Testament bzw. Erbvertrag geregelt. Wenn dies der Fall ist, gelten diese zunächst primär.

Sofern keine Regelungen über diese getroffen sind, entstehen für weichende Erben durch die Übertragung des Hofes Abfindungsansprüche nach den gesetzlichen Regeln. Was auf den ersten Blick attraktiv für die weichenden Erben klingt, ist in der Praxis für diese regelmäßig enttäuschend. Denn die Abfindungsansprüche nach den gesetzlichen Regeln richten sich nach dem Hofeswert. Dieser wird gebildet nach dem sogenannten Einheitswert, welcher für den betreffenden Hof vom Finanzamt festgesetzt wird. Der Hofeswert liegt dabei praktisch immer deutlich unter dem Verkehrswert des Hofes, sodass unterm Strich häufig nur geringe Abfindungsansprüche (ein Bruchteil des Pflichtteils unter Zugrundelegung des tatsächlichen Hofwertes) entstehen.  Sinn dieser Regelung ist, dass Hoferben nicht mit übermäßig hohen Abfindungsansprüchen belastet werden sollen, die möglicherweise dazu führen, dass der Hof mangels Liquidität nicht weiterbetrieben werden kann.

b) Nachabfindungsansprüche bei nachträglichem Verkauf von Hof(-teilen)

Hoferben müssen zudem besondere Vorsicht walten lassen, sofern Sie nach dem Erhalt des Hofes den Hof oder nur Teile des Hofes (z.B. bestimmte Landflächen oder auch die Milchquote) veräußern. Sofern die ursprünglichen Hofinhaber keine abweichende Regelung getroffen haben, löst eine Veräußerung vom Hof oder von Hofbestandteilen innerhalb von 20 Jahren nach Erhalt des Hofes gem. § 13 HöfeO Nachabfindungsansprüche zugunsten der weichenden Erben aus. Das Ziel der Höfeordnung ist, landwirtschaftliche Betriebe als Einheit zu erhalten. Daher entfällt durch die Veräußerung auch nur von Hofteilen das Privileg, welches der Hoferbe zugeschrieben bekommen hat. Die Nachabfindungsansprüche werden an anderen Grundsätzen gemessen und fallen regelmäßig deutlich höher als die ursprünglichen Abfindungsansprüche aus. 

8. Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben

Sofern der Hofübergeber in seinem Hofübergabevertrag oder in seinem Testament oder Erbvertrag Abfindungsansprüche der weichenden Erben ganz ausgeschlossen hat oder Abfindungsansprüche bestimmt hat, die unter dem höferechtlichen Pflichtteil liegen, stehen weichenden Erben Pflichtteilsansprüche zu. Die Pflichtteilansprüche richten sie, genau wie die Abfindungsansprüche, nach dem vom Finanzamt festgesetzten in der Regel niedrigen Einheitswert und betragen die Hälfte des gesetzlichen Abfindungsanspruchs.

Im Unterschied zum Pflichtteilsrecht nach den allgemeinen Vorschriften entstehen Pflichtteilsansprüche bereits mit der Hofübertragung zu Lebzeiten. Diese Information ist wichtig für die weichenden Erben, da die Pflichtteilsansprüche auch innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Wer also irrig annimmt, dass er seine Pflichtteilsansprüche erst mit dem Tod des Hofübergebers geltend machen kann, riskiert, seine Ansprüche endgültig wegen der Verjährung zu verlieren.

9. Vor- und Nachteile der Höfeordnung im Überblick

Nicht selten fragen sich Überinhaber, die die Hofnachfolge gestalten möchten, ob sie dies nach den Regeln der Höfeordnung oder lieber nach den allgemeinen Regeln des BGB machen sollten. Da Hofinhaber durch eine negative Hoferklärung beim Grundbuchamt bewirken können, dass die Höfeordnung für Ihren Hof keine Anwendung mehr findet, liegt diese Entscheidung allein beim Hofinhaber.

Ein entscheidender Vorteil einer Hofnachfolgeregelung nach der Höfeordnung ist, dass bestehende Pflichtteilsansprüche minimiert werden. Insbesondere dann, wenn einem Hofnachfolger wichtig ist, dass der Hof wirtschaftsfähig bleibt und von einem Abkömmling oder einem anderen auserwählten Hoferben auch in Zukunft weiter betrieben werden kann, kann sich die Hofnachfolge nach der Höfeordnung anbieten, um die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht durch hohe Pflichtteilsansprüche von weichenden Erben zu gefährden.

Auf der anderen Seite werden Hofinhaber durch die Höfeordnung in ihrer Testierfreiheit beschränkt. Die Höfeordnung kann im Einzelfall verhindern, dass die Rechtsfolgen eintreten, die vom Hofinhaber gewünscht sind. Nach der Höfeordnung kann ein Hofinhaber seinen Hof nicht auf mehrere Hoferben gemeinsam übertragen. Wenn der Hof nach seinem Willen zum Beispiel von zwei Kindern gemeinschaftlich betrieben werden soll, wird eine Hofübertragung nach der Höfeordnung nicht zum gewünschten Erfolg führen.

Auch wird ein Hofinhaber durch die Höfeordnung beschränkt, indem der Hoferbe bestimmte Anforderungen erfüllen muss, zum Beispiel die Wirtschaftsfähigkeit. Eine Hofübertragung zu Lebzeiten kann dann an der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht scheitern.

Insgesamt sollten sich Hofinhaber für die Planung der Hofnachfolge von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen, der auch bei der Entscheidung für oder gegen die Höfeordnung beratend tätig werden kann.

10. Keiner meiner Erben ist Landwirt – was tun?

Nicht selten haben Hofinhaber das Problem, dass keiner ihrer Erben Landwirt ist und in der Lage ist, den Hof weiter zu bewirtschaften, weil alle Kinder andere berufliche Richtungen eingeschlagen haben. Hofinhaber fragen sich dann häufig, wie sie Ihre Hofnachfolge gestalten können. Für derartige Situationen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten, die infrage kommen. Gerade in diesen Fällen ist eine gute rechtliche Beratung und Nachfolgeplanung zu empfehlen. Denn jeder landwirtschaftliche Betrieb hat seine eigenen Besonderheiten, jeder Hofinhaber seine eigenen Wünsche. Nicht selten ist es in derartigen Fällen ratsam, den Hof außerhalb der Höfeordnung an außenstehende Dritte zu übertragen, sodass schlussendlich nur der Verkaufserlös an die Folgegeneration vererbt wird.

Teilweise bringt das aber gerade nicht den gewünschten Erfolg, da Hofinhaber den Grundbesitz innerhalb der Familie erhalten möchten oder auch weil Hofinhaber in Ihrem Wohnhaus auf dem Hof bis zum Tod wohnen bleiben möchten und dies einem Verkauf entgegensteht.

Ein weiterer gangbarer Weg kann dann auch sein, den Hof dauerhaft an einen Dritten verpachtet, welcher die Bewirtschaftung des Hofes auch über den Tod des Hofinhabers hinaus übernimmt. In diesem Fall kann der Hof trotzdem an einen Erben vererbt werden, sodass der Hof wirtschaftlich Familienvermögen bleibt.

Insgesamt ist wichtig, dass jeder Hof und jede Familienkonstellation einzigartig ist und daher eine individuelle Nachfolgeplanung erfordert. Rechtzeitige Planung und Gestaltung sind immer zu empfehlen.

11. FAQ Höfeordnung

Was ist ein Ehegattenhof?

Der Ehegattenhof ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung, der im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten steht. Stirbt einer der Ehegatten, erwirbt der überlebende den Anteil des Verstorbenen. Die Kinder werden nicht berücksichtigt. Nicht nur - aber auch - beim Ehegattenhof kann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament sinnvoll sein, um die Nachfolge von Todes wegen zu regeln.

Was ist das Erfordernis der "Wirtschaftsfähigkeit"?

Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe grundsätzlich aus. Der Nachfolger muss sowohl über die landwirtschaftlich-technischen Fähigkeiten als auch über organisatorische und kaufmännische Fähigkeiten verfügen. Die Anforderungen orientieren sich am konkreten Betrieb, insbesondere dessen Größe, Art der Bewirtschaftung und finanzieller Lage.

Kann der Bauer die Erbfolge nach der Höfeordnung ändern?

Wie auch sonst im Erbrecht ist auch der Eigentümer eines Hofes nicht an die gesetzliche Erbfolge (der Höfeordnung) gebunden. Er kann abweichend durch Testament oder Erbvertrag letztwillig einen - wirtschaftsfähigen - Hofeserben bestimmen. Hat er die Bewirtschaftung jedoch bereits einem seiner Kinder übertragen, schränkt dies seine Testierfreiheit zugunsten anderer Kinder ein.

Welche Abfindungsansprüche haben die übrigen Erben bei der Hofübergabe?

Weichenden Erben steht nach der Höfeordnung ein Abfindungsanspruch zu. Grundlage zur Bemessung der Ansprüche ist jedoch nicht der Verkehrswert, sondern der so genannte Hofeswert, der - vereinfacht - das 1,5-fache des Einheitswertes beträgt. Damit stellt die Höfeordnung enterbte Angehörige deutlich schlechter als das gewöhnliche Pflichtteilsrecht. Dies, und die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Hofwertes sind die Hauptursachen, warum Abfindungsansprüche weichender Erben die häufigste Ursache für einen Erbstreit in der Landwirtschaft sind.

Ist mein Pferdepensionsbetrieb ein Hof im Sinne der Höfeordnung?

Pferdepensionsbetriebe sind nicht per se Höfe im Sinne der Höfeordnung, vielmehr müssen sie bestimmte Kriterien hierfür erfüllen. Entscheidend ist, ob die Versorgung der Pferde ganz oder zumindest überwiegend aus Bodenerzeugnissen des Betriebes ermöglicht wird. Wenn das Futter für die Pferde also überwiegend zugekauft wird, ist ein Pferdepensionsbetrieb nicht automatisch ein Hof im Sinne der Höfeordnung.

Sind auch verpachtete oder stillgelegte Betriebe noch Höfe im Sinne der Höfeordnung?

Ist der landwirtschaftliche Betrieb vom Eigentümer stillgelegt, die Flächen langfristig verpachtet und dient auch die Hofstelle nicht mehr der Land- oder Forstwirtschaft, kann die Hofeigenschaft entfallen sein, obwohl der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist. Entfällt die Hofeigenschaft, gilt die gewöhnliche Erbfolge nach dem BGB mit einer Gleichstellung aller Kinder und deutlich höheren Pflichtteilsansprüchen.

Kann ich die Höfeordnung für meinen Betrieb löschen lassen?

Die Höfeordnung ist für Hofinhaber kein zwingendes Recht. Wer nicht möchte, dass die Höfeordnung für seinen landwirtschaftliches Betrieb gilt, kann beim Grundbuchamt eine negative Hoferklärung abgeben und hierdurch den Hofvermerk im Grundbuch löschen lassen.

Wann ist ein Hof nicht mehr in der Höfeordnung?

Die Höfeordnung gilt für einen Hof nicht mehr, wenn entweder der Hofinhaber durch eine negative Hoferklärung den Hofvermerk im Grundbuch löschen lässt oder wenn aus tatsächlichen Gründen eine der Voraussetzungen, die die Höfeordnung aufstellt, wegfällt, wenn also der Hofinhaber zum Beispiel die Bodenbewirtschaftung endgültig einstellt.

Wann verjähren meine Abfindungsansprüche oder Pflichtteilsansprüche bei einer lebzeitigen Hofübertragung?

Die Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Da Pflichtteilsansprüche bei einer Hofübertragung zu Lebzeiten in der Regel bereits mit der Übertragung entstehen, kann mit der Geltendmachung nicht bis zum Tod des Hofübergebers gewartet werden.

Was ist die Höferolle?

Im alltäglichen Sprachgebrauch ist manchmal von einer Höferolle die Rede, in welcher ein Hof eingetragen ist. Eine solche Rolle oder ein solches Verzeichnis für Höfe gibt es allerdings gar nicht. Vielmehr wird im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen, wenn der Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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