Hessische Landgüterordnung
Beratung für Landwirte und Erben
Für das Erben und Vererben von landwirtschaftlichen Gütern im Bundesland Hessen gilt die Hessische Landgüterordnung in der Fassung vom 13. August 1970. Wie andere Anerbenrechte soll das Höferecht in Hessen verhindern, dass ein Hof aufgrund eines Erbfalls zerschlagen wird. Dieser Zweck wird durch eine Reihe von Regelungen erfüllt, die sich zum Teil erheblich von dem gewöhnlichen Erbrecht entsprechend der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterscheiden.
Die wichtigsten Regelungen der Hessischen Landgüterordnung im Überblick
- Ein Landgut ist ein
ein der Landgüterrolle eingetragener land- und/ oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz in Hessen, der groß genug ist, um eine Familie zu ernähren und über - Der Hofinhaber entscheidet über die Eintragung und Löschung des Hofes in der Landgüterrolle.
- Gibt es eine Erbengemeinschaft, kann - ohne anderslautendes Testament - einer der Erben das Landgut übernehmen („Gutsübernehmer“).
- Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer von ihnen das Gut übernehmen soll, so bestimmt das Landwirtschaftsgericht den Gutsübernehmer.
- Dem Gutsübergeber bleibt es unbenommen, den Gutsübernehmer durch eine letztwillige Verfügung zu bestimmen.
- Für die Erbteilung gilt als Wert des Landguts der Ertragswert (§ 2049 BGB), der das 25-fache des jährlichen Reinertrags beträgt und von dem bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind.
- Dieser Wert gilt auch für die Berechnung der Abfindung der weichenden Miterben sowie des Pflichtteils.
- Der Wert des Languts für die Erbauseinandersetzung und die Pflichtteilsberechnung ist vom Landwirtschaftsgericht zu bestimmen.
- Bei einer Veräußerung oder Umnutzung des Languts durch den Gutsübernehmer innerhalb von 15 Jahren nach der Übergabe des Landguts, kommen Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben in Betracht.
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Originalfassung der Hessischen Landgüterordnung
§ 1
(1) Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichts (Landwirtschaftsgerichts) eingetragene Besitzung
(2) In die Rolle kann jede im Land Hessen belegene, mit einem Wohnhaus versehene Besitzung eingetragen werden, die zum Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist und mindestens die Größe einer Ackernahrung (Abs. 3 bis 5) hat.
(3) Als Ackernahrung gilt eine genutzte Landfläche, die notwendig ist, um eine Familie, unabhängig vom Markt und von der allgemeinen Wirtschaftslage, zu ernähren und zu bekleiden sowie den Betrieb aus sich selbst zu erhalten.
(4) Beim Weinbau ist als Ackernahrung eine genutzte Landfläche anzusehen, deren eigene Erzeugung an Trauben zum Unterhalt einer Familie ausreicht.
(5) Beim Gemüse- oder Obstbau ist als Ackernahrung eine genutzte Landfläche anzusehen, die auch bei Umstellung auf die Betriebsarten der Abs. 3 oder 4 die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(6) Der Nachweis, daß die Größe einer Ackernahrung vorliegt, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Landwirtschaftlichen Verwaltung in der Kreisstufe geführt. Gegen deren ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat Antrag auf Entscheidung durch das Landwirtschaftsgericht stellen.
§ 2
(1) Ein Landgut soll in die Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind
(2) Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, daß diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
§ 3
(1) Die Eintragung in die Rolle und die Löschung erfolgen auf Antrag des Eigentümers, der über das Landgut letztwillig verfügen kann
(2) Steht das Landgut im Miteigentum, so ist der Antrag sämtlicher Miteigentümer erforderlich.
§ 4
(1) Die Eintragung als Landgut hat rechtsbegründende Bedeutung
(2) Kein bisheriger Erbhof gilt als automatisch in die Landgüterrolle eingetragen, die nach diesem Gesetz angelegt wird. Die Eintragung jedes Grundeigentums, einschließlich bisheriger Erbhöfe, in die Landgüterrolle erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers gemäß § 3.
§ 5
(1) In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt
(2) Das Landgut besteht aus den Grundstücken, die auf dem Rollenblatt vermerkt sind. Auf dem Rollenblatt sind alle Grundstücke des Eigentümers zu vermerken, die als solche auf dem Grundbuchblatt eingetragen sind, einschließlich der nach der Eintragung des Landgutes in die Rolle erworbenen und im Grundbuch zugeschriebenen Grundstücke. Die Zuschreibung der letzteren in der Rolle erfolgt von Amts wegen und gebührenfrei.
(3) Bei der Eintragung des Landgutes in die Rolle und bei dem späteren Erwerb von Grundstücken kann der Eigentümer bestimmen, daß einzelne Grundstücke in die Rolle nicht einzutragen sind. Diese sind auf dem Rollenblatt als ausgenommen zu verzeichnen.
(4) In gleicher Weise sind einzelne Grundstücke auf dem Rollenblatt zu verzeichnen, wenn sie auf Antrag des Eigentümers gelöscht werden.
(5) Auf dem Grundbuchblatt ist die Nummer des Rollenblattes gebührenfrei zu vermerken.
§ 6
(1) Wird infolge von Veräußerungen ein Teil eines Landgutes im Grundbuch abgeschrieben, so erhält dieser Teil in der Rolle ein eigenes Blatt, falls die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 für ihn zutreffen; hiervon ist der Erwerber zu benachrichtigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist mit der Abschreibung im Grundbuch auch die Löschung des veräußerten Teiles in der Rolle zu bewirken
(2) Die Anlegung des Blattes und die Löschung erfolgen von Amts wegen und gebührenfrei.
§ 7
Liegen die zum Landgute gehörenden Grundstücke in den Bezirken verschiedener Landwirtschaftsgerichte, so haben diese sich in den Fällen der §§ 5 und 6 von den Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und in der Rolle gegenseitig von Amts wegen Nachricht zu geben.
§ 8
(1) Die Anträge auf Eintragung oder Löschung in der Rolle werden bei dem Landwirtschaftsgericht unter Anwendung des § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073) schriftlich eingereicht
(2) Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antragsteller mitzuteilen, daß die Eintragung oder Löschung erfolgt ist.
§ 9
(1) Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung
(2) Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigentümer wirksam, sofern dieser Eigentümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechenden Teiles ist.
§ 10
(1) Die Einsicht der Rolle ist jedem gestattet, der nach dem Ermessen des Landwirtschaftsgerichts ein rechtliches Interesse daran hat
(2) Für die Einsicht in die Rolle werden keine Gebühren erhoben.
§ 11
(1) Wird der Eigentümer eines Landgutes von mehreren Nachkommen beerbt, so ist in Ermangelung einer entgegenstehenden letztwilligen Verfügung einer von diesen berechtigt, bei der Erbteilung das Landgut nebst Zubehör nach Maßgabe der §§ 12 bis 23 zu übernehmen
(2) Dasselbe gilt, wenn bei der Erbteilung neben den Nachkommen der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner beteiligt ist.
(3) Die Abfindung der Miterben (§ 16 Abs. 1) tritt, auch Dritten gegenüber, an die Stelle des Anteils an der Erbengemeinschaft.
§ 12
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Landgutes:
1.
die mit dem Landgut oder seinen einzelnen Teilen verbundenen Gerechtigkeiten;
2.
die auf dem Landgut vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und Bäume;
3.
die auf die Rechtsverhältnisse und die Bewirtschaftung des Landgutes bezüglichen, zur Erbmasse gehörigen Bücher und Urkunden;
4.
das Gutsinventar; dieses umfaßt:
a)
das auf dem Landgut zu seiner Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Acker- und Hausgerät,
b)
den vorhandenen Dünger und
c)
die für die Bewirtschaftung des Landgutes bis zur nächsten Ernte erforderlichen Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen.
§ 13
In Ermangelung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Person des Gutsübernehmers und über die Bedingungen der Gutsübernahme hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten oder eines von ihnen sämtliche Beteiligte zu einem Einigungsversuch zu laden und bei diesem möglichst auf die Erhaltung der Einheit und Leistungsfähigkeit des Landgutes hinzuwirken.
§ 14
Wird bei diesem Versuch keine Einigung erzielt, so bestimmt das Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der §§ 11, 12, 15 bis 23 die Person des Gutsübernehmers und die Bedingungen der Übernahme.
§ 15
(1) Bei der Bestimmung des Gutsübernehmers ist für das Landwirtschaftsgericht die dauernde einheitliche Erhaltung des Gutes in der Hand eines der Familienglieder maßgebend.
(2) Erachtet hiernach das Landwirtschaftsgericht mehrere der Erben als zur Übernahme des Gutes geeignet, so ist demjenigen der Vorzug zu geben, der nach pflichtgemäßem Ermessen als am besten geeignet erscheint.
(3) Die Bestimmung des Gutsübernehmers unterbleibt:
a)
wenn das Landwirtschaftsgericht sich davon überzeugt, daß das Landgut wegen hoher Verschuldung oder sonstiger Gründe in der Familie nicht erhalten werden kann;
b)
wenn kein Nachkomme des Eigentümers das Landgut zu den vom Landwirtschaftsgericht festgestellten Bedingungen übernehmen will.
§ 16
(1) Das Landwirtschaftsgericht setzt den bei der Erbteilung an die Stelle des Landgutes nebst Zubehör tretenden Wert desselben fest. Der Wert bestimmt sich nach dem Ertragswert (§ 2049 BGB); als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Von dem ermittelten Wert sind die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen, die im Verhältnis der Erben zueinander der Gutsübernehmer allein zu tragen hat, mit Ausnahme jedoch der in § 19 erwähnten. Der hiernach verbleibende Betrag bildet den für die Erbteilung und sonach für die Berechnung der Abfindung der Miterben maßgebenden Wert des Landguts.
(2) Soweit die Beteiligten uneinig sind, ob einzelne Gegenstände zum Gutsinventar gehören, steht dem Landwirtschaftsgericht die Entscheidung zu.
§ 17
(1) Die Nachlaßverbindlichkeiten mit Ausnahme der auf dem Gut ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und der auf dem Gut ruhenden sonstigen Lasten sind, soweit das außer dem Gut vorhandene Nachlaßvermögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.
(2) Die auf dem Gut ruhenden Lasten sowie diejenigen Nachlaßverbindlichkeiten, die nicht aus dem außer dem Gut vorhandenen Nachlaßvermögen berichtigt werden können, hat im Verhältnis zu seinen Miterben der Gutsübernehmer zu tragen. Er ist verpflichtet, die Miterben von ihnen zu befreien.
§ 18
(1) Zieht der Gutsübernehmer binnen fünfzehn Jahren nach dem Erwerb (§ 20) aus dem Gut oder Teilen des Gutes durch Veräußerung oder auf andere Weise, die den Zwecken der Übernahme fremd ist, erhebliche Gewinne, so hat er, soweit es der Billigkeit entspricht, die Miterben auf Verlangen so zu stellen, wie wenn der in Betracht kommende Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbes verkauft und der Kaufpreis unter den Miterben entsprechend ihren Erbteilen verteilt worden wäre. Ist das Gut im Wege der Erbfolge auf einen anderen übergegangen oder hat der Erwerber das Gut einem anderen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet,
so trifft die entsprechende Verpflichtung den anderen hinsichtlich derartiger Gewinne, die er binnen fünfzehn Jahren nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt aus dem Gut zieht.
(2) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluß des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.
§ 19
(1) Der Gutsübernehmer ist verpflichtet, seine Miterben zu erziehen und ihnen bis zum vollendeten fünfzehnten Jahre Einsitz und angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch erlischt, wenn ihnen auf Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters ihre Abfindung mit vier vom Hundert verzinst oder ausbezahlt wird. Die Auszahlung kann jedoch vor eingetretener Volljährigkeit oder Verheiratung nur verlangt werden, wenn der Miterbe das Landgut zur Wahl eines anderweitigen Lebensberufes verläßt.
(2) Auch nach vollendetem fünfzehnten Jahre behalten die Miterben das Recht des Einsitzes bis zur erlangten Volljährigkeit oder früher eintretenden Verheiratung.
(3) Gebrechlichen und kranken Miterben hat der Gutsübernehmer im Bedürfnisfalle bis zu ihrem Tode, sofern sie nicht die Auszahlung ihrer Abfindung verlangen, Einsitz, Kost und Verpflegung zu gewähren. Solange sie von diesem Recht Gebrauch machen, findet eine Verzinsung der Abfindung nicht statt. Haben sie von diesem Rechte bis zu ihrem nach erlangter Volljährigkeit erfolgten Tode Gebrauch gemacht und weder einen erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner noch Kinder hinterlassen, so erlischt ihr Anspruch auf Abfindung zugunsten des Gutsübernehmers.
(4) Das Landwirtschaftsgericht ist befugt, die in Abs. 1 bis 3 bestimmten Verpflichtungen des Gutsübernehmers zu erhöhen oder herabzusetzen.
§ 20
(1) Das Eigentum an den zum Landgut nebst Zubehör gehörenden Sachen sowie die zugehörigen Rechte gehen mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder, falls in ihr ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem Zeitpunkt auf den Gutsübernehmer über. Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts des ersten Rechtszugs ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Erwerbers.
(2) Die Beteiligten können verlangen, daß ihre Ansprüche gegen den Gutsübernehmer (§§ 19, 25) durch Eintragung im Grundbuch sichergestellt werden.
§ 21
(1) Wenn das Landgut sich im Miteigentum der Ehegatten oder Lebenspartner befindet, so verbleibt die Verwaltung dem längstlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, und erst bei dessen Tode erfolgt die Bestimmung des Gutsübernehmers.
(2) Der längstlebende Ehegatte oder Lebenspartner ist jedoch befugt, mit Zustimmung der Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners (§ 13), hilfsweise mit Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts, das Landgut schon bei Lebzeiten auf einen der gemeinschaftlichen Nachkommen zu übertragen.
(3) Im übrigen kann das Miteigentum zwischen dem Längstlebenden und den Kindern als Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners nur mit gegenseitiger Zustimmung oder auf Beschluß des Landwirtschaftsgerichts aufgehoben werden. Hiervon abgesehen können einzelne Erben nur die Auszahlung einer nach Maßgabe der §§ 16 und 17 von dem Landwirtschaftsgericht festzusetzenden Abfindung verlangen.
(4) § 11 Abs. 3 findet auch auf den Anteil an der Erbengemeinschaft und die an seine Stelle tretenden Ansprüche des längstlebenden Ehegatten oder Lebenspartners mit der Maßgabe Anwendung, daß vor dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners erworbene Rechte Dritter unberührt bleiben.
§ 22
(1) Steht das Landgut im alleinigen Eigentum eines Ehegatten oder Lebenspartners, so erfolgt nach dessen Tode die Bestimmung des Gutsübernehmers erst dann, wenn dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner ein Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht an dem Landgute nicht mehr zusteht. Die Erbengemeinschaft zwischen den Kindern des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners kann, solange ein Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners besteht, nur mit gegenseitiger Zustimmung und mit Einwilligung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners aufgehoben werden.
(2) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 finden auf den Ehegatten oder Lebenspartner, dem das Nießbrauchs- oder Verwaltungsrecht an dem Landgut oder an einem seiner Teile zusteht, entsprechende Anwendung.
§ 23
Hat ein von mehreren Nachkommen beerbter Eigentümer mehrere Landgüter hinterlassen, so hat in Ermangelung einer Vereinbarung der Beteiligten das Landwirtschaftsgericht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die mehreren Landgüter nur von einem Erben oder jedes einzelne Landgut von einem der Erben zu übernehmen sind.
§ 24
Das Recht der Eigentümer, über das Landgut unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 25
(1) Wer über das Landgut letztwillig verfügen kann, ist befugt, in einem Testament oder in einer notariell oder vom Ortsgericht beglaubigten Urkunde die Anwendung der §§ 11 bis 23 auszuschließen, unter den Miterben die Person zu bestimmen, die zur Übernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter berechtigt sein soll, sowie die in § 19 erwähnten Bestimmungen an Stelle des Landwirtschaftsgerichts selbst zu treffen.
(2) In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichtteilrechtes der Beteiligten bestimmt werden, zu welchem Betrage der Gutswert bei der Erbteilung angerechnet werden, daß und in welcher Höhe der Gutsübernehmer bei der Teilung ein Voraus erhalten oder in einer sonstigen Weise bevorzugt werden soll.
§ 26
(1) Für die Berechnung des Pflichtteils der Miterben, die das Landgut nicht übernehmen, sowie für die Berechnung eines Erbersatzanspruchs ist der auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten oder des Erbersatzberechtigten von dem Landwirtschaftsgericht nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 festzusetzende Wert des Landgutes maßgebend.
(2) § 18 gilt für Pflichtteilsberechtigte und für Erbersatzberechtigte sinngemäß.
§ 27
Die in den §§ 11 bis 26 enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung:
1.
wenn die bei der Erbteilung beteiligten Personen nicht allein Eigentümer des Landgutes sind;
2.
wenn das Landgut beim Tode des Erblassers infolge von Veränderungen, die nach der Eintragung des Landgutes in die Rolle stattgefunden haben, nach § 1 Abs. 2 nicht eintragungsfähig gewesen wäre; jedoch kommt der Mangel eines Wohnhauses zur Zeit des Todes des Erblassers nicht in Betracht, wenn dieser Zustand alsdann noch nicht zwei Jahre gewährt hat.
§ 28
Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in der Rolle einschließlich der darüber dem Eigentümer zu machenden Mitteilung wird ein Zehntel der vollen Gebühr des § 32 der Kostenordnung, mindestens aber drei Deutsche Mark erhoben.