Güterstand & Güterrecht
Steuerliche und rechtliche Möglichkeiten und Gestaltungen
Unternehmer und vermögende Privatpersonen, die heiraten oder bereits verheiratet sind, sollten sich über ihren Güterstand Gedanken machen. Wer hier die richtigen Weichen stellt, kann sein Vermögen im Scheidungsfall schützen und auch Steuern sparen. Und auch im späteren Verlauf der Ehe, können Eingriffe in den Güterstand sehr sinnvoll sein. In diesem Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerberater einen überblick über das für Sie relevante Güterrecht.
Leistungen rund um den Güterstand
Unsere Fachanwälte für Familienrecht und Steuerberater beraten bundesweit im Bereich Güterrecht und Vermögensschutz:
- Prüfung und Errichtung von Eheverträgen zur Regelung des Güterstandes, insbesondere Eheverträge für Unternehmer und Gesellschafter
- Individuelle Gestaltung modifizierter Zugewinngemeinschaften zum Schutz des Betriebsvermögens und Privatvermögens (asset protection)
- Güterstandswechsel und Güterstandsschaukeln zur steueroptimierten Vermögensnachfolge zu Lebzeiten (Vermeidung von Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer)
- Strategien zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen mit Hilfe güterrechtlicher Gestaltungen
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Was ist der Güterstand und warum ist er so wichtig?
Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten während der Ehe und im Falle einer Scheidung. Bei den Güterständen dominiert der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. die Ehegatten können jedoch per Ehevertrag zum Beispiel Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Mit der Wahl des richtigen Güterstandes und Gestaltungen im Güterrecht können Sie
- Steuern sparen,
- Scheidungsfolgen mindern,
- Pflichtteilsansprüche reduzieren und
- Haftung vermeiden.
Der Güterstand regelt auch, wer das Vermögen verwaltet, wem Nutzungen zustehen und wer wie für Schulden haftet.
Zu den Auswirkungen des Güterstandes auf das gesetzliche Erbrecht (Erbquote) und etwaige Pflichtteilsansprüche lesen Sie hier: Erbrecht bei Ehe und Scheidung bzw. Gesetzliche Erbfolge.
Zugewinngemeinschaft (Der Klassiker)
Der Normalfall im Güterrecht ist gemäß § 1363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand gilt für alle Paare, die keinen anderen Güterstand per Ehevertrag vereinbaren. Obwohl "Gemeinschaft" genannt, erfolgt bei der Zugewinngemeinschaft keine Vermischung der Vermögen. Jeder Ehegatte ist und bleibt Eigentümer und Inhaber dessen, was er in die Ehe einbringt und was er während der Ehe erwirbt. Das bedeutet auch, dass er alleine haftet für all seine Vermögenspositionen und Verträge oder aus anderen Verpflichtungen.
a. Zugewinnausgleich
Das Wort „Gemeinschaft“ erlangt Bedeutung, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung. Dann entsteht ein Anspruch auf Ausgleichs eines möglichen Zugewinns gemäß §§ 1373 ff BGB.
Der Zugewinn wird ermittelt durch Vergleich des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags. Die positive Differenz ist der Zugewinn – die Hälfte davon ist als Ausgleich geschuldet. Dieser Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch, der Zugewinn wird als Wert ermittelt, also in Euro beziffert, ebenso der Ausgleichsanspruch. So die Grundsätze. Lesen Sie mehr hier: Zugewinnausgleich
b. Verfügungsbeschränkungen während der Ehe
Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen während der Ehe selbst. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:
- § 1369 BGB bestimmt dass ein Ehegatte über Gegenstände des ehelichen Haushalts, nur mit Zustimmung des Partners verfügen, selbst, wenn diese ihm allein gehören. Zu diesen Gegenständen gehören zum Beispiel Möbel in der Ehewohnung oder auch Küchengeräte.
- § 1365 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte über sein Vermögen als Ganzes nur Verfügungen kann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Praktisch relevant wird das, wenn jemand sein Unternehmen oder seine Immobilie verkauft, die sein ganz überwiegendes Vermögen ausmacht.
Will ein Ehegatte eine der genannten Verfügungen vornehmen und verweigert der andere seine Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann das Familiengericht angerufen werden. Dessen Entscheidung ersetzt unter Umständen die Zustimmung des Ehegatten.
Video: Heiraten in der Zugewinngemeinschaft
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, was es bedeutet, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet zu sein (und geschieden zu werden).
Gütertrennung (Der Radikale)
Bei der Gütertrennung gibt es während der Ehe keine Verfügungsbeschränkungen für das Vermögen als Ganzes oder Haushaltsgegenstände. Hauptmerkmal der Gütertrennung ist aber der Wegfall eines Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung. Daher wird die Gütertrennung häufig von Unternehmern und vermögenden Privatpersonen genutzt, um eine "Zerschlagung" des Vermögens im Scheidungsfall zu vermeiden.
Beim Güterstand der Gütertrennung findet jedoch auch dann kein Zugewinnausgleich statt, wenn die Ehe nicht durch Scheidung sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Da dann kein steuerfreier Zugewinnausgleich stattfindet, kann die Gütertrennung zu einer unerwünschten Erhöhung der Erbschaftsteuer des überlebenden Ehegatten führen. Als steuerlich günstigere Alternative hat sich daher die modifizierte Zugewinngemeinschaft etabliert, bei der ein Zugewinnausgleich für die Scheidung ausgeschlossen, für den Tod aber aufrechterhalten wird.
Erbrechtlich bewirkt die Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung eine Reduzierung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten und damit auch eine Verringerung von dessen Pflichtteilsquote im Falle einer Enterbung.
Gütergemeinschaft (Der Ausgediente)
Die Gütergemeinschaft gibt es heute nur noch extrem selten. Zu raten ist sie eigentlich unter wirtschaftlichen oder juristsichen Gesichtspunkten fast nie. Sie schafft eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass das Vermögen jeweils beider Eheleute zum Gesamtgut wird, jeder Ehegatte kann nur noch zusammen mit dem anderen Ehegatten darüber verfügen. Daneben gibt s Vorbehaltsgut, das jedem Ehegatten alleine gehört. Aufgrund der eher negativen Auswirkungen der Gütergemeinschaft stirbt diese praktisch quasi aus.
Wahl-Zugewinngemeinschaft (Der Exot)
Seit 2013 gibt es auch die Möglichkeit, als Güterstand die sogenannte Wahl-Zugewinngemeinschaft zu vereinbarn. Dieser beruht auf einem deutsch-französischem Abkommen und hat bisher kaum praktische Bedeutung - obwohl er durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Die Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde für deutsch-französische Ehepaare ins Leben gerufen, kann aber auch von rein deutschen Paaren genutzt werden. Erbrechtlich kennt die Wahl-Zugewinngemeinschaft keine pauschale Erhöung der gesetzlichen Ehegattenerbquote. Es bleibt bei der erbrechtlichen Quote des Ehegatten, also ein Viertel neben Kindern. Im Ehe- und Scheidungsrecht ist der Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft angenähert, beinhaltet jedoch einig Besonderheiten.
Eheverträge, modifizierte Zugewinngemeinschaft
Der Güterstand kann grundsätzlich von den Eheleuten frei gewählt und auch nachträglich geändert werden. Das erfolgt im Rahmen eines Ehevertrags der von einem Notar zu beurkunden ist.
In der ehevertraglichen Praxis hat sich beim Güterrecht die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft durchgesetzt. Diese behält den Zugewinnausgleich für den Fall aufrecht, dass die Ehe durch das Versterben eines Ehegatten beendet wird. Für den Fall der Scheidung aber wird der Zugewinnausgleich entweder vollständig ausgeschlossen oder aber auf die individuellen Bedürfnisse angepasst, also etwa im Betrag gedeckelt oder auch ohne Berücksichtigung bestimmter Unternehmensanteile oder Immobilien.
Ausführliche Informationen zum Thema Ehevertrag finden Sie auf den folgenden Seiten:
Ehevertrag - erklärt in 1 Minute
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video das Wichtigste zum Thema Ehevertrag. Weitere Videos zu den Themen Güterstand und Ehevertrag finden Sie auf unserem YouTube-Kanal.
Steueroptimierung, Güterstandsschaukel
Der Umstand, dass Zahlungen zur Befriedigung eines Zugewinnausgleichsanspruchs grundsätzlich gemäß § 5 ErbStG nicht der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegen, kann gezielt zur steuerlichen Gestaltung ausgenutzt werden. Es besteht die Möglichkeit der vertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft (nicht der Ehe) durch Vereinbarung einer Gütertrennung. Durch diesen Wechsel des Güterstandes wird grundsätzlich der Zugewinnausgleichsanspruch fällig, der dann steuerfrei befriedigt werden kann. Auf diese Weise sind Vermögensverschiebungen unter Ehegatten möglich, ohne die Freibeträge der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in Anspruch nehmen und ggf. aufbrauchen zu müssen.
In der Praxis wird dann oft zeitnah der Weg zurück in die Zugewinngemeinschaft gewählt, damit künftige Zugewinne insbesondere im Erbfall gegebenenfalls erneut steuerfrei realisiert werden können. Diese sogenannte Güterstandsschaukel ist zivilrechtlich und steuerlich grundsätzlich zulässig.
Bei der Gestaltung ist jedoch höchste Sorgfalt geboten. Auch lassen sich mit der Güterstandsschaukel nicht immer alle rechtlichen Ziele im Bereich Asset Protection oder Pflichtteilsreduzierung erreichen. Auch hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Gestaltung.
FAQ Güterstand & Güterrecht
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Welche Güterstände gibt es?
Der gesetzlich vorgesehene Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Alternativ kann per Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Möglich und in der Praxis relevant ist auch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft.
Was ist der beste Güterstand?
Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten günstig, die aufgrund des wirtschaftlichen Erfolg des Partners im Falle einer Scheidung einen Zugewinnausgleich erwarten können. Wer sein Vermögen vor dem Scheidungsfall schützen will, wählt dagegen eher die Gütertrennung oder (steuerlich) besser eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Wie kann man seinen Güterstand ändern?
Die Wahl bzw. Änderung des Güterstands erfolgt durch einen Ehevertrag. Dieser ist notariell zu beurkunden. Aufgrund der weitreichenden steuerlichen Folgen, sollte bei vermögenden Privatpersonen und Unternehmern stets auch ein Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater hinzugezogen werden.
Können Eingriffe in den Güterstand wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein?
Bei einem Ehevertrag erfolgt regelmäßig eine Änderung der Scheidungsfolgen, indem man den Zugewinnausgleich durch eine Gütertrennung oder eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ausschließt. Hierin kann eine Benachteiligung eines Ehegatten liegen. Diese führt jedoch in der Regel nur dann zur Unwirksamkeit des Ehevertrags, wenn besondere Umstände hinzukommen (z.B. Ausnutzung der Unerfahrenheit, Notlage etc.) und auch in weitere Scheidungsfolgen (Versorgungsausgleich, Unterhalt) eingegriffen wird. Diese Frage ist stets individuell zu prüfen.