Adoption & Adoptionsrecht

Rechtsanwälte für Adoption, Erwachsenenadoption, Stiefkindadoption und Leihmutterschafts-Adoption

Die Annahme eines Kindes ist bedeutend; menschlich und emotional, aber auch juristisch ist dieser Schritt nicht ohne Hürden und hat weitreichende Folgen. Voraussetzungen das Verfahren und auch die Folgen sind rechtlich komplex. Auch steuerlich wirkt sich eine Adoption aus. Hinzu kommt, dass nicht nur die Belange von Annehmenden und Anzunehmenden , sondern unter Umständen auch die weiteren Angehörigen wie Kinder und Ehegatten und biologische Eltern berührt werden.

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Das Recht der Adoption im Überblick

Das Adoptionsrecht ist Teil des Familienrechts und im BGB in den §§ 1741 ff. geregelt. Das Recht der Adoption unterliegt dem Wandel, es ist geprägt durch den Zeitgeist und gesellschaftliche und politische Fragen – ein Spiegelbild der Gesellschaft, es wurde in den letzten Jahren oft reformiert. Bewegung in die Diskussion brachte auch der Adoptionswunsch von eingetragenen Lebenspartnern.

Die Voraussetzungen und die Folgen der Adoption sind gesetzlich geregelt, ergeben sich zum Teil aber auch aus der Weiterentwicklung der Rechtsprechung. Zunächst denkt man an die Adoption minderjähriger Kinder, doch auch Erwachsene können adoptiert werden. Nur teilwiese gleichen sich die Vorschriften zur Minderjährigenadoption und zur Volljährigenadoption. Eine Adoption sollte durch einen Rechtsanwalt begleitet werden, der Anwalt sollte nicht nur besondere Kenntnisse im Familienrecht haben, sondern auch im Erbrecht sowie im Steuerrecht.

Adoption Erwachsener Unsere Themenseite zu den Voraussetzungen, Steuervorteilen und sonstigen Besonderheiten der Volljährigenadoption.

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare und eingetragene Lebenspartner

Seit Inkrafttreten der sogenannten „Ehe für alle“ gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Familienrecht und zum Adoptionsrecht auch für gleichgeschlechtliche Paare. Da diese nun im rechtlichen Sinne heiraten können, anstatt wie zuvor lediglich in eine Lebenspartnerschaft einzutreten, können sie gemäß § 1741 Absatz 2 des BGB auch gemeinsam ein Kind adoptieren. Das nennt man dann eine „vollwertige“ Adoption. Zuvor war es rechtlich unverheirateten schwulen Pärchen in einer Lebenspartnerschaft lediglich möglich, ein Kind durch einen Partner allein adoptieren zu lassen. Infolgedessen konnte dann der zweite Lebenspartner nachträglich eine sogenannte „Stiefkind-Adoption“ vornehmen. Dadurch ist seitdem eine vollständige Gleichstellung auch homosexueller Paare erfolgt.

Adoption minderjähriger Kinder

Die Adoption minderjähriger Kinder ist sowohl der gesetzliche Regelfall als auch der "Normalfall" in der Praxis. Die Adoption eines minderjährigen Kindes soll seinem Wohl dienen Voraussetzung, das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und den Adoptiveltern muss zu erwarten sein. Diese Voraussetzungen sind auslegungsfähig, die Rechtsprechung hat dazu Regeln aufgestellt, unter anderem: Wegen den weitreichenden Folgen müssen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die Adoption vorliegen.

Die Eltern-Kind-Beziehung wird regelmäßig anhand einer Prognose eingeschätzt. Diese muss sich während der rechtlichen Probezeit, in der das Kind zur Pflege bei möglichen Adoptiveltern lebt, bestätigen. Hat das Paar bereits eigene Kinder, müssen auch deren Interessen berücksichtigt werden. Zustimmen muss der gesetzliche Vertreter des Kindes, oft sind dies die leiblichen Eltern. Bei Kindern ab einem Alter von 14 Jahren auch das Kind selbst.

Adoption ausländischer Kinder

Für die Adoption ausländischer Kinder (auch bei der Stiefkindadoption) sowie bei einer Adoption im Ausland sind besondere Vorschriften zu beachten. Für die Adoption von im Ausland lebenden Kindern durch Deutsche enthält das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) besondere Vorschriften. Das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) befasst sich mit den Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht sowie die Anerkennung ausländischer Adoptionsverfahren in Deutschland. Richtet sich die Adoption nach ausländischem Recht und haben die Adoptiveltern eine andere Staatsangehörigkeit als das Adoptivkind, muss nicht nur der gesetzliche Vertreter und ggf. das Kind selbst, sondern auch das Familiengericht einer Adoption zustimmen.

Volljährigenadoption - die Annahme von Erwachsenen

Die Adoption eines Erwachsenen ist eine Ausnahme mit besonderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Aufgrund der Entwicklung bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer hat die Volljährigenadoption an Bedeutung als Gestaltungsmittel in der Nachfolge gewonnen. Hintergrund sind die deutlich höheren persönlichen Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen für Kinder (derzeit EUR 400.000) im Vergleich zu familienfremden Personen (derzeit EUR 20.000) sowie deutlich günstigere Steuersätze.

Stiefkind-Adoption und Adoption nach Leihmutterschaft

Unsere Rechtsanwälte für Adoptionsrecht beraten häufig auch bei der Adoption von Stiefkindern, zum Teil auch im Zusammenhang mit im Ausland durchgeführten Leihmutterschaften. Sowohl im Bereich der Stierkindadoption als bei der Leihmutterschaft und allgemein im Kinderwunschrecht hat es in den letzten Jahren gesetzliche Reformen und wegweisende Gerichtsentscheidungen gegeben. Wir begleiten Sie gerne auch bei Adoptionen in diesem Themenumfeld. Ausführliche Informationen und Beratungsangebote finden Sie auf diesen Seiten:

Die Folgen der Annahme - Name, Unterhalt, Erbrecht etc.

Die Rechtsfolgen der Adoption sind vielfältig. Hier ein Überblick:

  1. Sorgerecht: Die angenommene Person wird entweder ein gemeinschaftliches Kind von annehmenden Ehegatten (auch bei Stiefkindadoption) mit gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern oder das Kind eines Alleinannehmenden.
  2. Leibliche Familie: Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen.
  3. Name: Haben die Adoptiveltern einen gemeinsamen Ehenamen, wird dies auch der Geburtsname des Kindes (Namensrecht).
  4. Staatsangehörigkeit: Ausländische Adoptivkinder mit annehmenden deutschen Eltern erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit.
  5. Unterhalt: Durch die Adoption entsteht ein Unterhaltsanspruch des Adoptivkinds gegen die Adoptiveltern.
  6. Erbrecht: Daneben erhalten sie ein gesetzliches Erbrecht und auch Pflichtteilsrecht (im Falle der Enterbung). Erbrechtliche Ansprüche gegen die leiblichen Eltern und deren Verwandte erlöschen mit der Adoption regelmäßig. Erbt das Kind trotz fehlender erbrechtlicher Bindung dann dennoch etwas von den leiblichen Eltern, weil diese ein entsprechendes Testament errichtet haben, ist dieser Erwerb steuerlich privilegiert (§ 15 Erbschaftsteuergesetz).

Bei der Erwachsenenadoption kennt das Adoptionsrecht sowohl eine "schwache" als auch eine "starke" Adoption. Welche Form gewählt wird, entscheidet über die Aufrechterhaltung bzw. die Beendigun der verwandtschaftlichen Verhältnisse zur bisherigen Familie. Auswirkungen hat das vor allem auf die Erbrechte und Pflichtteilsrechte. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Erwachsenenadoption.

FAQ Adoptionsrecht

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Gibt es Fachanwälte für Adoptionsrecht?

Es gibt keine Fachanwälte für Adoptionsrecht. Rechtsfragen rund um die Annahme als Kind gehören jedoch zur Ausbildung des Fachanwalts für Familienrecht. Da es vor allem bei Erwachsenenadoptionen auch um wichtige Fragen des Steuerrechts und Erbrechts geht, können auch Fachanwälte auf diesen Gebieten bei einer Adoption mit hinzugezogen werden.

Braucht man für eine Adoption einen Rechtsanwalt?

Ein Rechtsanwalt kann bei einer Adoption hinzugeworden werden, um die Voraussetzungen und Folgen der Adoption für die Beteiligten zu erörtern und den Adoptionsantrag vorzubereiten. Gerade bei Erwachsenenadoptionen ist das sinnvoll, wenn zum Beispiel auch steuerliche Motive und Folgen eine Rolle spielen. Hier sollte man die Beratung einer Kanzlei mit entsprechendem Knowhow in Anspruch nehmen.

Welche Arten von Adoption gibt es?

Das Adoptionsrecht unterscheidet vor allem zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption Volljähriger sowie zwischen der schwachen Adoption und der starken Adoption. Weitere Fallgruppen mit einigen Besonderheiten in der Praxis sind die Stiefkind-Adoption oder auch die Adoption nach einer Leihmutterschaft.

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