Ehevertrag - Ratgeber und Beratung
Gestalten, prüfen, durchsetzen, anfechten
Der Ehevertrag ist notwendiger Bestandteil für eine verantwortungsvolle Gestaltung der rechtlichen Auswirkungen der Ehe. Für den Scheidungsfall schafft er klare Verhältnisse und bewahrt das Vermögen vor Zerschlagung. Familienrechtliche Regelungen durch Ehevertrag sind somit ein wichtiges Instrument beim Vermögensschutz (asset protection). Lesen Sie hier, ob Sie einen Ehevertrag benötigen, wie Sie ihn errichten, welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie haben und wo die Grenzen des Zulässigen sind.
Besonderheiten für Eheverträge zum Schutz von Betriebsvermögen und Beteiligungen sowie für Eheverträge mit Auslandsbezug finden Sie hier:
Inhaltsverzeichnis unseres Ehevertrags-Ratgebers
Anwaltliche Leistungen beim Ehevertrag
Unsere Fachanwälte für Familienrecht in Hamburg, Berlin und München betreuen bundesweit Unternehmer und Privatpersonen in allen Fragen rund um den Ehevertrag. Anders als ein Notar vertreten wir allein die Interessen unseres Mandanten.
- Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen bzw. Trennungsvereinbarungen
- Prüfung von Eheverträgen, gutachterliche Stellungnahme zu ehevertraglichen Regelungen
- Durchsetzung von Ansprüchen aus Eheverträgen
- Anfechtung von Eheverträgen, insbesondere wegen Sittenwidrigkeit
- Steuerliche Begleitung von Eheverträgen
- Gestaltung von Partnerschaftsverträgen und Erbverträgen
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Der Ehevertrag - erklärt in 60 Sekunden
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video das Wichtigste zum Thema Ehevertrag für Einsteiger.
1. Gründe für einen Ehevertrag
Für die Errichtung eines Ehevertrages sprechen zahlreiche gewichtige Gründe, die regelmäßig die "emotionalen" Kosten einer solchen vertraglichen Regelung überwiegen dürften. Das Bild, das der Gesetzgeber vor mehr als 100 Jahren bei der Regelung des Familienrechts hatte, passt häufig nicht mehr auf die heute gelebten Realitäten einer modernen Ehe. Bereits aus diesem Grund sollten Eheleute die wichtigen Regelungen selbst in die Hand nehmen.
- Ohne Ehevertrag leben Verheiratete im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die hieraus im Scheidungsfall erwachsenden Zugewinnausgleichsansprüche sind oft nicht interessengerecht und können zur Zerschlagung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmen führen.
- Ein Ausgleich wie auf der Vermögensebene findet auch hinsichtlich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine gesetzliche Rente oder private Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs statt. Wie dies im Einzelnen im Sinne beider Ehegatten erfolgen soll, kann vertraglich geregelt werden.
- Ein konfliktträchtiges Gebiet für Ehegatten sind die nachehelichen Unterhaltsansprüche die bei Scheidung einem der Ehegatten zustehen, wenn ihm durch die Trennung der soziale Abstieg droht.Eine Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards für beide Partner ist oft nur auf Kosten eines Ehepartners zu erreichen. Dies ist wird aber in vielen Fällen nicht als fair empfunden. Daher sollte vertraglich geregelt werden, in welchen Fällen Unterhalt geschuldet wird, in welcher Höhe er geschuldet wird und wie lange er gezahlt wird.
Steuersparmodell Ehevertrag
Soll Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen werden, kann man durch einen Ehevertrag (vorübergehend) in die Gütertrennung wechseln und so den Zugewinnausgleich auslösen. Dieser ist in unbegrenzter Höhe steuerfrei und die Schenkungsteuer-Freibeträge werden nicht angetastet. Ausführliche Informationen zu dieser Gestaltung finden Sie hier: Güterstandsschaukel.
2. Rechtsanwalt oder Notar? - so errichten Sie einen Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann sowohl vor Eheschließung als auch während der Ehe und sogar noch nach der Trennung geschlossen werden. Wirksam ist er nur, wenn er notariell beurkundet wurde und beide Ehegatten bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sind. Insoweit ist die Mitwirkung des Notars erforderlich. Der Notar soll jedoch nur gewährleisten, dass die Vereinbarung rechtlich zulässig ist. Er vertritt nicht die Interessen eines der Ehegatten. Nur der beratende Rechtsanwalt ist seinem Mandanten insoweit verpflichtet, dass er - im Rahmen des rechtlich Möglichen - die Interessen seines Mandanten durchsetzt. Er darf und muss also parteiisch sein. Außerdem darf und kann der Rechtsanwalt - anders als der Notar - auch steuerlich beraten und den Ehevertrag entsprechend optimieren. Bei ROSE & PARTNER arbeiten unsere Familienrechtler Hand in Hand mit unseren Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht.
Einen Rechtsanwalt sollten Sie daher in folgenden Konstellationen hinzuziehen:
- Ihr Ehepartner ist ebenfalls anwaltlich vertreten
- Der Ehevertrag soll zu Ihren Gunsten geschlossen werden, da Sie als wirtschaftlich stärkerer Ehegatte Vermögen im Scheidungsfall schützen wollen
- Der Ehevertrag soll zu Ihren Lasten geschlossen werden, weil Ihr Ehepartner sein Vermögen im Scheidungsfall vor Ihnen schützen will.
- Steuerliche Auswirkungen (insbesondere bei Eingriffen in den Güterstand) müssen berücksichtigt werden.
(Un)Wahrheiten über den Ehevertrag
In diesem Video klärt Rechtsanwalt Bernfried Rose die größten Irrtümer rund um den Ehevertrag auf. Wann kann man ihn schließen, für wen ist er sinnvoll, braucht man einen Anwalt...?
3. Was regelt der Ehevertrag?
Folgende Themen können im Ehevertrag geregelt werden:
a. Güterstand: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?
Wichtiger Bestandteil eines Vertrags zwischen Eheleuten ist die Vereinbarung des passenden Güterstandes. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann abbedungen werden in eine Gütergemeinschaft (selten) eine Gütertrennung oder aber eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Bei der Wahl des passenden Güterstandes stehen nicht nur Aspekte des Vermögensschutzes, sondern auch steuerliche und sogar erbrechtliche Belange im Fokus.
b. Versorgungsausgleich: Was passiert mit der Altersvorsorge?
Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Möglich ist auch die Vereinbarung von Regelungen zum Versorgungsausgleich, die unter dem Vorbehalt der familienrechtlichen Genehmigung stehen.
Zu beachten ist, dass ein ursprünglich ehevertraglicher Verzicht auf den Versorgungsausgleich nachträglich unwirksam werden kann, wenn sich die Verhältnisse in der Ehe nicht wie erwartet entwickeln. Daher sollten bei der Gestaltung des Ehevertrages möglichst viele Szenarien besprochen und gegebenenfalls geregelt werden.
c. Unterhaltsregelung im Falle der Scheidung
Im Unterhaltsrecht lassen sich die Voraussetzungen, die Höhe sowie die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen (nach einer Scheidung) regeln. Es gibt verschiedenen Arten des nachehelichen Unterhalts, die geregelt werden können:
- Betreuungsunterhalt (bei gemeinsamen Kindern)
- Unterhalt wegen Alters oder Krankheit
- Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Aus- oder Fortbildungsunterhalt
- Unterhalt aus Billigkeitserwägungen
d. Vermögensverwaltung
Verheiratete können im Ehevertrag regeln, dass das Vermögen eines Ehegatten abweichend vom Gesetz durch den anderen verwaltet wird. Solche Verwaltungsregelungen können auch im Güterrechtsregister eingetragen werden.
Wenn die Ehegatten weiterhin gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dies also zum Beispiel nur modifiziert wird, gibt es gesetzliche Verfügungsbeschränkungen. So kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen.
e. Rechtswahl bei internationalen Sachverhalten
Durch eine Rechtswahl können Eheleute das anwendbare nationale Familienrecht bestimmen, dass für ihre Ehe gelten soll. Es kann zum einen bestimmt werden, wo die Ehe geschieden wird. Zum anderen kann geregelt werden, welches Recht dann anwendbar sein soll. Dies ist für Partner mit verschiedenen Staatsangehörigkeiten und/oder Aufenthaltsorten bzw. Wohnsitzen sinnvoll, aber nur in engen Grenzen möglich. Hier kann die Mitwirkung eines international tätigen Rechtsanwalts bzw. Fachanwalt für Familienrecht erforderlich sein.
4. Für jeden etwas dabei - typische Fallgruppen beim Ehevertrag
Sinnvolle vertragliche Regelungen gibt es für die meisten Ehepaare. Nachfolgend nennen wir Ihnen einige Beispiele von Eheverträgen in typischen familiären Konstellationen:
- Doppelverdiener-Ehe ohne Kinder bzw. Kinderwunsch: Gerade wenn man schon vor der Eheschließung lange zusammengelebt hat und jeder finanziell unabhängig ist, will man häufig überhaupt keine gesetzlichen Scheidungsfolgen und schließt Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie nachehelichen Unterhalt vertraglich aus.
- Doppelverdiener-Paar mit Kinderwunsch: Hier bietet sich oft ein zweistufiger Ehevertrag an. Solange es keine gemeinsamen Kinder gibt, werden die Scheidungsfolgen möglichst ausgeschlossen. Dieser Ausschluss steht unter der auflösenden Bedingung der Geburt eines Kindes, da dann der Ehegatte, der überwiegend die Betreuung übernimmt abgesichert werden muss.
- Unternehmerehe: Verfügt einer der Ehegatten über nennenswertes Betriebsvermögen, wird diese vertraglich regelmäßig aus dem Zugewinn ausgenommen, um das Unternehmen im Scheidungsfall nicht zu gefährden. Aufgrund der Besonderheiten beim Unternehmereinkommen bieten sich hier auch vereinfachende Regelungen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und Geschiedenenunterhalt an. Mehr dazu: Unternehmer-Ehevertrag
- Reich heiratet arm: Bringt einer der Ehegatten bereits großes Vermögen mit in die Ehe, besteht häufig der Wunsch, dass künftige Wertsteigerungen dieses Vermögens nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen. Dieser Wunsch wird regelmäßig von den Eltern des vermögenden Ehegatten geäußert, wenn das Vermögen von ihnen stammt.
5. Was kostet ein Ehevertrag?
Für die Errichtung eines Ehevertrages fallen Notargebühren und gegebenenfalls ein Rechtsanwaltshonorar an.
a. Notargebühren
Die Kosten für den beurkundenden Notar sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem sogenannten "Geschäftswert". Gemäß § 100 GNotKG ist der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen grundsätzlich die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten, wobei Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden. Auf dieses "Reinvermögen" fällt eine doppelte Gebühr an.
Notargebühren für die Beurkundung eines Ehevertrags (Beispiele)
Geschäftswert | Gebühr | |
---|---|---|
500.000 EUR | 1.870 EUR | |
1.000.000 EUR | 3.470 EUR | |
5.000.000 EUR | 16.270 EUR | |
10.000.000 EUR | 22.770 EUR |
b. Honorare für Rechtsanwälte und Steuerberater
Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Gestaltung bzw. Prüfung des Ehevertrags beauftragen, um Ihre Interessen zu sichern, fällt eine Rechtsanwaltsvergütung an. Deren Höhe ist mit dem Anwalt frei verhandelbar. In der Regel orientiert sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand und/oder nach dem Wert des betroffenen Vermögens/Einkommens. Das Gleiche gilt für Vergütung eines Steuerberaters, der hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten des Ehevertrags berät.
6. Die Unwirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit eines Ehevertrages
Die grundsätzlich im Zivilrecht geltende Vertragsfreiheit wird bei der Gestaltung von Eheverträgen eingeschränkt. Ohne eine sorgfältige Auswahl und Formulierung der Regelungen läuft man Gefahr, dass einzelne Klauseln oder auch der ganze Vertrag unwirksam sind. Eheverträge unterliegen der sogenannten richterlichen Inhaltskontrolle, durch die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird. Und auch wenn nicht der gesamte unwirksam ist, können einzelnen Regelungen vom Gericht abgeändert, also angepasst werden.
Während einige Punkte wie zum Beispiel der Kindesunterhalt und der Trennungsunterhalt der Ehegatten nur sehr eingeschränkt zur Disposition der Ehegatten stehen, ist bei anderen Themen – wie zum Beispiel dem Güterrecht - der Vertragsfreiheit fast keine Grenzen gesetzt. In jedem Fall sollten Vorgaben insbesondere des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs beachtet werden:
In einer Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine einseitige Lastenverteilung, die unter Ehegatten, die nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft ist, für unwirksam erklärt. Im Wege einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle sei dabei darauf zu achten, dass es nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines der Ehegatten komme und das Kindeswohl gewahrt sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) spricht von einer evident einseitigen, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigten Lastenverteilung. Die Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorzunehmen.
Die objektive Seite kann (positiv und negativ) mit folgenden Stichworten charakterisieren:
- Krasses Ungleichgewicht
- Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft
- Verbot einseitiger Lastenverteilung
Für die subjektive Seite lauten die Stichworte:
- Strukturelle Unterlegenheit beim Vertragsschluss
- einseitige Dominanz
- ungleiche Verhandlungsposition
- Umkehrung der Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung
- Unterlegenheitsposition.
Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zu beachten, dass es hier nicht um die Beziehung der Ehegatten zueinander geht, sondern um Rechte Dritter, also Kinder. Entscheidend für die Wirksamkeit bzw. Sittenwidrigkeit ist stets der konkrete Einzelfall mit all seinen Gegebenheiten. Dabei kommt es nicht nur auf den Vertragsschluss an, sondern auch darauf, wie der Vertrag dann tatsächlich während der Ehe gelebt wird.
Abänderungsverfahren: Hat ein Gericht rechtskräftig über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags entschieden, bleibt dieser grundsätzlich unwirksam. Im Rahmen des sogenannten Abänderungsverfahrens ist es aber möglich, dass sich eine Vertragspartei dennoch auf die Regelungen im Ehevertrag berufen kann, wenn sich nachträglich die tatsächlich wirtschaftlichen Umstände so geändert haben, dass eine Neubewertung notwendig erscheint.
b. Rechtsanwaltshonorar
Im Gegensatz zu den Notarkosten, ist die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts nicht gesetzlich vorgeschrieben. Hier kann das Honorar sich sowohl nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt werden oder auch ein Zeithonorar vereinbar werden, dass sich am tatsächlichen Aufwand orientiert. Ein Mindesthonorar ist geboten, um die Haftungsrisiken des Anwalts zu berücksichtigen. Häufig wird auch ein Pauschalhonorar möglich sein, wenn der Aufwand für den Rechtsanwalt abschätzbar ist.
Beachten Sie, dass die Kosten für einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht bei der Errichtung eines Ehevertrags regelmäßig nicht höher sind als für einen weniger spezialisierten Anwalt, da der Zeitaufwand für den Experten regelmäßig deutlich niedriger ist. Das gilt auch bei Honoraren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, da diese Gebühren für alle Anwälte gleich hoch sind - unabhängig von ihrer Qualifikation.
7. Weitere vertragliche Gestaltungen von Ehegatten und Lebensgefährten
Neben dem Ehevertrag der ganz überwiegend in zeitlichem Zusammenhang zur Eheschließung geschlossen wird, gibt es noch weitere Rechtsgeschäfte, mit denen Eheleute oder Lebensgefährten ihre Verhältnisse regeln können. Hierzu gehören:
- Trennungsvereinbarungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse während der Trennung. Durch die Trennung ändert sich die Rechtslage des Ehepaares, die Scheidungsfolgen greifen jedoch noch nicht. In dieser Phase sollten wichtige Punkte, wie zum Beispiel der Trennungsunterhalt, möglichst vertraglich geregelt werden.
- Scheidungsvereinbarungen bzw. Scheidungsfolgenvereinbarungen regeln die rechtlichen Verhältnisse nach Vollzug der Scheidung. Wurde bei der Heirat bzw. während der Ehe kein Ehevertrag geschlossen, lassen sich die Scheidungsfolgen mit einem solchen Vertrag einvernehmlich regeln, soweit eine Einigung erzielt werden kann.
- Partnerschaftsverträge von unverheirateten Personen können als Ersatz für einen Ehevertrag dienen. Da die rechtliche Beziehung bloßer Lebensgemeinschaften aber völlig anders ist als bei einem Ehepaar, sind andere Regelungen geboten bzw. (nicht) möglich als in einem Ehevertrag.
- Ehegattentestamente und Erbverträge zur Regelung des Todesfalls werden häufig gemeinsam mit einem Ehevertrag geschlossen. Das ist sinnvoll, da die Bereiche Ehe, Scheidung, Erbrecht sehr eng miteinander verknüpft sind. Gelegentlich kann auch die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts geboten sein, um die Nachfolge passend zu gestalten.
- Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zur gegenseitigen Absicherung im gesundheitlichen Krisenfall sind weitere Dokumente, die einen Ehevertrag sinnvoll flankieren können.
8. FAQ Ehevertrag
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wofür braucht man einen Ehevertrag?
Der Ehevertrag regelt die rechtlichen Folgen einer Scheidung. Statt der gesetzlichen Folgen hinsichtlich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt greifen dann bei der Scheidung die von den Eheleuten im Ehevertrag gemeinsam vereinbarten Regelungen.
Braucht man für einen Ehevertrag einen Anwalt?
Einen Ehevertrag kann man auch ohne Anwalt aufsetzen. Für die rechtliche Wirksamkeit ist lediglich die Beurkundung durch einen Notar Voraussetzung. Ein Anwalt macht allerdings Sinn, wenn die wirtschaftliche Ausgangssituation der Ehepartner nicht gleich ist, und der Ehevertrag den Zweck hat, das Vermögen eines Ehegatten zu schützen. Außerdem ist die Hinzuziehung eines Anwalts oder Steuerberaters geboten, wenn die steuerlichen Auswirkungen des Vertrages berücksichtigt werden müssen.
Wann ist ein Ehevertrag ungültig?
Ein Ehevertrag kann unwirksam oder anfechtbar sein, wenn ein Ehegatte bei Vertragsschluss unverhältnismäßig benachteiligt oder getäuscht wurde.