Gewerbesteuer sparen mit stiller atypischer Beteiligung an GmbH

Steuerentlastung mit einer stillen Gesellschaft

Die Gewinne einer GmbH unterliegen unabhängig von der Tätigkeit der GmbH der Gewerbesteuer. Auch vermögensverwaltende GmbHs wie zum Beispiel die Holding-GmbH oder die Spardosen-GmbH unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer (hier besteht jedoch die Möglichkeit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung). Gewerblich tätige GmbHs unterliegen im Regelfall natürlich ebenfalls der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuerbelastung macht rund die Hälfte der Steuerbelastung auf Ebene der GmbH aus.

Anwaltliche Leistungen

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuer- und Gesellschaftsrecht in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln beraten Sie gerne bei Gestaltungen zur Optimierung der Gewerbesteuer und anderer Unternehmenssteuern. 

Gerne begleiten wir die Gründung ihrer GmbH & Still zu Entlastung bei der Gewerbesteuer für einen ein Pauschalpaket (ab EUR 2.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer), das folgende Leistungen beinhaltet:

  • Beratungsgespräch
  • Strategiepapier (Übersicht zu Voraussetzungen, Folgen und Umsetzung)
  • Vertragserstellung für eine GmbH atypisch still
  • Begleitschreiben zu den einzelnen Umsetzungsschritten

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Grundsätzlicher Freibetrag

Nach § 11 Gewerbesteuergesetz (GewStG) steht natürlichen Personen sowie Personengesellschaften ein Freibetrag auf den Gewerbeertrag von 24.500 € zu. Körperschaften wie der GmbH steht ein solcher Freibetrag zu, sie können diesen allerdings nicht geltend machen.

Wird an einer GmbH eine atypisch stille Gesellschaft beteiligt, dann wird der Gewerbesteuerfreibetrag auch für den Gewinn der GmbH gewährt.

Typische Ersparnis aufgrund der atypisch stillen Beteiligung

Die Höhe der Steuerersparnis hängt vom örtlichen Hebesatz ab. Der von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzte Hebesatz beträgt zwischen 250 % und 580 %. Daraus folgt eine Gewerbesteuerbelastung von 8,75 % bis 20,30 %.

Bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 435 % (Stand: 2020) beläuft sich die Steuerersparnis auf 3.730,13 €:

Steuerersparnis: Freibetrag x Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = 24.500 € x 3,5 % x 435 % = 3.730,13 €

Für unsere Kanzleistandorte ergibt sich bei Gestaltung mit einer GmbH atypisch still eine Steuerersparnis von:

Gemeinde

Hebesatz

Steuersatz

Steuerersparnis

 

Berlin

410%

14,34%

EUR 3.515,75

 

Hamburg

470%

16,45%

EUR 4.030,25

 

München

490%

17,15%

EUR 4.201,75

 

Frankfurt

460%

16,10%

EUR 3.944,50

 

Köln

475%

16,25%

EUR 4.073,13

 

Bei den beiden Gemeinden/Städten mit dem höchsten Hebesatz ergibt sich eine Steuerersparnis von:

Gemeinde

Hebesatz

Steuersatz

Steuerersparnis

 

Oberhausen, Mühlhemin

580%

20,30%

EUR 4.973,50

 

In manchen Fällen ist es möglich, den Freibetrag mehrfach zu erwirken.

 Was ist eine atypisch stille Gesellschaft?

Als stille Gesellschaft bezeichnet man eine Gesellschaft, bei der sich eine natürliche oder juristische Person am Gewerbe eines anderen in der Weise beteiligt, dass er in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts, des Einzelkaufmanns, aber auch einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft eine Einlage leistet und dafür am Gewinn beteiligt wird.

Im Geschäftsverkehr treten stille Gesellschaften als bloße Innengesellschaften nicht in Erscheinung.

Für die steuerliche Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft muss der stille Gesellschafter die Anforderungen an den Mitunternehmerbegriff erfüllen. Hierfür muss er Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative entfalten. Darauf ist bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages über die stille Gesellschaft zu achten.

Gründung einer GmbH atypisch still

Bei der Gründung einer „GmbH atypisch still“ sind grundsätzlich keine Formvorschriften zu beachten. Eine Ausnahme ist zum Beispiel, wenn der stille Gesellschafter als Einlage ein Grundstück auf die GmbH übertragen soll. Das sollte aber ein Ausnahmefall sein.

Aus Beweisgründen sollte aber ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Bei einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter als stiller Gesellschafter ist ein im Vorab geschlossener Gesellschaftsvertrag notwendig.

Im Folgenden stellen wir Ihnen eine Übersicht häufig gestellter Fragen zum Thema vor:

Kann sich der Gesellschafter selber als stiller Gesellschafter der GmbH beteiligen?

Da die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sich auch ihr Gesellschafter zusätzlich (atypisch) still an der GmbH beteiligen. In bestimmten Konstellationen halten wir aus steuerlichen Gründen die Beteiligung des GmbH-Gesellschafters als stillen Gesellschafter allerdings für nachteilhaft. 

Muss der stille Gesellschafter am Verlust beteiligt werden?

Damit eine GmbH atypisch still auch zur Reduzierung der Gewerbesteuer führt, muss eine Verlustbeteiligung vorgesehen werden. Diese kann aber auf die Einlage begrenzt werden.

Wie muss die Gewinnbeteiligung ausgeprägt sein?

Eine Gewinnbeteiligung kann individuell ausgerichtet werden. Sie darf allerdings nicht in einer festen Vergütung erfolgen. Aus steuerlicher Sicht muss sichergestellt sein, dass auch tatsächlich ein Mitunternehmerrisiko besteht.

Was ist bei Gründung der GmbH atypisch still steuerlich zu beachten?

Aus steuerlicher Sicht bringt der Gesellschafter der GmbH seinen Betrieb in die atypisch stille Gesellschaft ein. Das ist ein Vorgang, der nach dem Umwandlungssteuerrecht (UmwStG) abläuft.

Die Gründung einer GmbH atypisch still sollte daher fachkundig begleitet werden.

Alternativen zur Entlastung bei der Gewerbesteuer

Alternativ zur GmbH & still kann auch über einen Rechtsformwechsel in die GmbH & Co KG nachgedacht werden. Bei der GmbH & CO KG wird der Freibetrag zur Gewerbesteuer gewährt. Der Wechsel in eine GmbH & Co KG sollte nur nach ausführlicher steuerlichen Analyse erfolgen. 

Statt einer GmbH & still kann bei Holdinggesellschaften und vermögensverwaltenden GmbHs – wie zum Beispiel der Immobilien GmbH auch überlegt werden in die Rechtsform der Familienstiftung zu wechseln. Diese ist zwar steuerlich auch eine Kapitalgesellschaft (wie die GmbH und AG), Sie ist aber nicht qua Rechtsform gewerblich. Dabei kommt die Familienstiftung als Holding in Betracht.

Mehr zur Immobilien-Familienstiftung finden Sie hier: Immobilien-Familienstiftung

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