Nießbrauch, Notar, Grundbuch
Formfragen bei der Bestellung des Nießbrauchsrechts
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht und bietet interessante rechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sind regelmäßig Formvorschriften zu beachten, die davon abhängen, ob das Nießbrauchsrecht an einer Immobilie, einem Unternehmensanteil oder an einer sonstigen Sache oder Recht dinglich oder schuldrechtlich eingeräumt wird. Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Form des Nießbrauchs.
Leistungen rund um den Nießbrauch
Unsere Fachanwälte und Steuerberater beraten bundesweit vermögende Privatpersonen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um den Nießbrauch:
- Gestaltung des Nießbrauchs an Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Sachen/Rechten
- Steuerliche Optimierung von Nießbrauchsrechten
- Rechtliche und steuerliche Begleitung von Schenkungen und Erbschaften
- Vertretung bei Konflikten zwischen Eigentümern und Nießbrauchsberechtigten
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Woran lässt sich welcher Nießbrauch bestellen?
Ein Nießbrauch lässt sich an beweglichen Sachen, Immobilien, Grundstücken, Tieren, Rechten sowie einigen Gesellschaftsformen, insbesondere den Kapitalgesellschaften bestellen. Weit verbreitet ist der Vorbehaltsnießbrauch an Immobilien, bei dem sich der Schenker eines Hauses bzw. einer Wohnung das lebenslange Nießbrauchsrecht vorbehält. Denkbar ist aber auch ein Zuwendungsnießbrauch, bei dem die Eigentumsverhältnisse gleich bleiben, einem anderen aber die Nutzung und die Erträge an einer Sache oder einem Recht eingeräumt werden.
Grundsatz: formfrei
Grundsätzlich kann der Nießbrauch ohne Einhaltung einer Form vereinbart werden - also auch mündlich oder sogar konkludent durch schlüssiges Handeln. Selbstverständlich gilt auch hier die Empfehlung, Vereinbarungen schriftlich zu fixieren, um Rechtssicherheit zu schaffen und Konflikte zu vermeiden.
Nießbrauch an Immobilien: Notar und Grundbuch
Bei der Bestellung eines Nießbrauchsrechts an Grundbesitz gelten im Ergebnis die Formvorschriften wie bei anderen Grundstücksgeschäften: Der Nießbrauch an einer unbeweglichen Sache (Immmobilie) wird durch die dingliche Einigung und Eintragung im Grundbuch bestellt. Eigentlich ist der dingliche Vertrag formfrei, wird aber wegen § 29 GBOförmlich beim Notar geschlossen. Beim Vorbehaltsnießbrauch aufgrund einer Immobilienschenkung wird der Schenkungsvertrag einschließlich Nießbrauch ohnehin beurkundet.
Im Grundbuch wird der Nießbrauch in Abteilung II eingetragen. Dort finden sich auch andere Belastungen wie Vorkaufsrechte oder persönliche Dienstbarkeiten.
Besondere Formvorschriften gelten, wenn minderjährigen Kindern ein (Zuwendungs-)Nießbrauch an einem Grundstück eingeräumt werden soll. Solche Gestaltungen bedürfen regelmäßig der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers.
Nießbrauch an Rechten: Gesellschaftsanteile, Wertpapiere, Hypotheken
Auch hier richtet sich die Form nach der Art des Rechts. Der Nießbrauch an einer Forderung kann durch formlosen Vertrag bestellt werden., der Nießbrauch an einer Hypothek wird durch Einigung, Eintragung im Grundbuch und Übergabe des Hypothekenbriefs bestellt.
a. Personengesellschaften
Wesenskern der Personengesellschaft (z.B. GbR oder KG) ist die Unübertragbarkeit der Rechte der Gesellschafter. Daher kann auch kein Nießbrauch an der Personengesellschaft bestellt werden. Anders ist es mit Gewinnanteilen oder Auseinandersetzungsguthaben, darauf kann ein Nießbrauch bestellt werden und zwar formfrei.
b. Kapitalgesellschaften
Die Belastung eines GmbH Anteils setzt einen notariell geschlossenen Vertrag voraus, für die Aufhebung ist dies nicht erforderlich. Ausgeschlossen ist die Bestellung eines Bruchteilsnießbrauchs dann, wenn aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen Geschäftsanteile nicht geteilt werden dürfen. Wenn für die Übertragbarkeit der Gesellschaftsvertrag etwa die Zustimmung der anderen Gesellschafter enthält, so gilt diese Regelung auch für die Bestellung des Nießbrauchs. Die „Nutzung des Geschäftsanteils“ meint den ausschüttungsfähigen Gewinn des Unternehmens.
c. Wertpapiere
An Aktien ist ein Quotennießbrauch ebenso wie ein Bruchteilsnießbrauch möglich, der Nießbrauch kann im Aktienregister eingetragen werden.
Wer das Gefühl hat, ein Nießbrauch könnte das Instrument der Wahl sein, um Angelegenheiten zu regeln, etwa die Schenkung einer Immobilie an die Kinder, einer Gesellschaft an den Nachfolger oder die Nutznießung eines Aktiendepots an die Geliebte: Dem ist zu guter Beratung geraten, ob ein Wohnrecht, ein Nießbrauch oder gar die komplexe Gestaltung eines Familienpools das rechtliche Instrument ist, das kann, was es soll.
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