Schenkung Kommanditanteil
Schenkweise Übertragung einer KG bzw. eines KG-Anteils
Für die Schenkung eines KG-Anteils gibt es verschiedene Gründe. Meistens erfolgt die unentgeltliche Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Unternehmensnachfolge im Familienkreis. Vor allem im Rahmen einer Unternehmensnachfolge werden Gesellschaftsanteile an einer KG bzw. GmbH & Co. KG häufig schenkweise übertragen. Die Beteiligten sollten die rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten für die Schenkung von Personengesellschaftsanteilen kennen. Zentrale Fragen dabei sind zum Beispiel die Absicherung des Schenkers und die schenkungssteuerliche Behandlung durch das Finanzamt.
Gerade wenn es bei der Schenkung von KG-Anteilen um die Übertragung eines Familienunternehmens geht, sind neben den rechtlichen und steuerlichen Fragen aber auch menschliche Fragen auf der Familienebene von entscheidender Bedeutung. Rechtzeitige Planung und die Einbeziehung aller Beteiligten sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Übergabe des Unternehmens ohne Auseinanderbrechen der Familienbande, was viel zu oft die bittere Folge einer mangelnden und nicht rechtzeitigen Auseinandersetzung mit dem Thema ist.
Denn eine solche Schenkung hat weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen. Die Übertragung, insbesondere der Schenkungsvertrag, sollte daher sorgfältig vorbereitet werden – besonders im Hinblick auf die Absicherung des Schenkers und seiner Angehörigen sowie die schenkungssteuerliche Behandlung.
Anwaltliche Leistungen rund um die Übertragung von Kommanditanteilen
Als Wirtschaftskanzlei für Gesellschaftsrecht, M&A, Steuerrecht und Erbrecht beraten wir bundesweit Unternehmer und Gesellschafter in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung KGs bzw. GmbH & Co. KGs sowie von Beteiligungen hieran. Unsere Leistungen umfassen insbesondere:
- Konzeptionelle Gestaltung von Unternehmensnachfolgen unter Einbeziehung der familiären Besonderheiten
- Schaffung der optimalen gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und erbrechtlichen Voraussetzungen für die Anteilsschenkung
- Entwurf und Gestaltung von Schenkungsverträgen
- Entwurf und Gestaltung der begleitenden gesellschaftsrechtlichen Dokumentation, wie Zustimmungsbeschlüsse und Anpassungen des Gesellschaftsvertrages, sowie die Anpassung der Vertretungsverhältnisse
- Gestaltung der erbrechtlichen Situation, insbesondere zur Versorgung des Schenkers und der in Bezug auf die Anteilsschenkung nicht berücksichtigten Familienmitglieder sowie zur Verhinderung von die existenzbedrohenden Liquiditätsabflüssen durch Pflichtteilsansprüche
- Steuerliche Gestaltung, zum Beispiel in Bezug auf Betriebsaufspaltungen, sowie Erstellung von Schenkungssteuererklärungen
- Einholung von verbindlichen Auskünften des Finanzamts zur Absicherung der Steuerposition bei der Schenkung von KG-Anteilen
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Strategische Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung einer KG oder GmbH & Co KG
Wenn es sich bei den zu verschenkenden KG-Anteilen um eine bloß kapitalistische Beteiligung handelt, bei der der Schenker selbst keine Unternehmerrolle einnimmt, ist die Anteilsschenkung regelmäßig eine vergleichsweise einfache Angelegenheit. Der Anteilsübertragungsvertrag und die steuerliche Begleitung stellen insoweit regelmäßig keine Probleme dar. Auch erbrechtlich gibt es dann in der Regel keine Besonderheiten zu beachten. Anders als bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist regelmäßig auch keine notarielle Beurkundung erforderlich, was entsprechende Kosten spart.
Ganz anders verhält es sich, wenn die zu verschenkenden KG-Anteile die Inhaberschaft an einem Familienunternehmen repräsentieren, bei dem der Schenker das Unternehmen verantwortlich geleitet hat. Hier ist eine rechtzeitige und umfassende Planung unerlässlich. Entscheidend ist dabei die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers, der willens und von der Qualifikation her in der Lage ist, die KG bzw. GmbH & Co KG weiterzuführen. Dies erfordert eine langfristige Planung und der Nachfolger sollte behutsam an das Unternehmen herangeführt werden. Wichtig ist gegebenenfalls auch, dass alle Familienmitglieder mit den zugedachten Rollen einverstanden sind, insbesondere unter Geschwistern Einigkeit über die Rollenverteilung bei der geplanten Unternehmensnachfolge herrscht. Eine bloß vermeintlich gerechte Aufteilung der Anteile nach Köpfen unter den Kindern, ohne Rücksicht auf deren Bereitschaft das Unternehmen fortzuführen oder Klärung der Rollen bei der Unternehmensfortführung, kann den Familienfrieden dauerhaft zerstören und den Fortbestand des Unternehmens gefährden. Ein offener und rechtzeitig begonnener Dialog ist insoweit Gold wert, aber oft auch nicht leicht umzusetzen.
Wenn es keinen geeigneten Nachfolger im Familienkreis (oder auch Management gibt), ist ein externer Verkauf die Alternative zu einer Schenkung der KG-Anteile.
Die Absicherung der Versorgung des Schenkers und seiner Angehörigen
Bei einer lebzeitigen Unternehmensnachfolge durch Schenkung von KG-Anteilen stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Familie nach der Übergabe sichergestellt werden kann. Denn durch den Vollzug der Nachfolge, fallen die regelmäßigen Einkommen aus dem Unternehmen weg. In dieser Situation stehen rechtlich eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher Mittel und Wege zur Verfügung, um die Versorgung sicherzustellen. Dabei stammen die Mittel zur Versorgung entweder aus der Sphäre der KG bzw. GmbH & Co KG oder des das Unternehmen übernehmenden Nachfolgers.
Nachfolgend ein Überblick über ausgewählte Versorgungsinstrumente, die aus der Sphäre der KG stammen:
- Externer Beratervertrag für den abgebenden Unternehmer
- Posten im Beirat der KG bzw. GmbH & Co KG für den abgebenden Unternehmer
- Unterbeteiligung an übertragenen KG-Anteilen
- Ertragsnießbrauch an den KG-Anteilen
- Miete/Pacht bei Überlassung der Betriebsimmobilie an die KG
- Unter Umständen Pensionszusage, wenn die steuerlichen Voraussetzungen hierfür eigehalten werden können
Nachfolgend zwei mögliche Versorgungsinstrumente, die aus der Sphäre des Nachfolgers stammen:
- Leibrente oder sonstige Versorgungsleistungen, bei denen aus steuerlicher Sicht die Abzugsfähigkeit beim Unternehmensnachfolger sicherzustellen ist
- Rückzahlung eines vom abgebenden Unternehmer gewährten verzinslichen Verkäuferdarlehens
Die Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Angehörigen nach der Unternehmensübergabe gehört zu den schwierigsten Aspekten bei der Regelung der Unternehmensnachfolge. Es stehen vielfältige zivilrechtliche Gestaltungsvarianten zur Verfügung, die gesondert für jeden Einzelfall auf ihre Tauglichkeit, vor allem auch in steuerlicher Hinsicht, sorgfältig zu prüfen sind. Liquidität ist ein weiteres zentrales Thema bei den Versorgungsleistungen, da durch die Weiterversorgung des abgebenden Unternehmers und den Eintritt des Unternehmensnachfolgers im Ergebnis die Erträge aus der KG bzw. GmbH & Co KG zusätzlichen Personen den Lebensunterhalt sichern müssen.
Insbesondere die Schenkung von KG-Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt
In vielen Fällen kann eine Schenkung von KG-Anteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Schenker eine geeignete Gestaltung sein. Dabei gehen die Anteile zwar auf den Beschenkten als neuen Inhaber über, die Erträge aus den Anteilen verbleiben jedoch beim Schenker. Das Instrument des Nießbrauchs ist dabei sehr flexibel gestaltbar. Dabei kann für den gesamten KG-Anteil ein Nießbrauch vorbehalten werden oder auch nur für Teile davon, sogenannter Quoten-Nießbrauch. Die schenkungssteuerlichen Freibeträge lassen sich auf diese Weise präzise ausnutzen, gegebenenfalls auch mehrfach, wenn die 10-Jahresfrist abgewartet werden kann. Die Substanz und darauf entfallende Wertsteigerungen befinden sich dagegen bereits in den Händen des Beschenkten.
Sehr viel Spielraum besteht auch dahingehend, wie die Ausübung der Stimmrechte aus den KG-Anteilen zwischen Nießbraucher und Beschenktem geregelt wird. Dabei ist es zivilrechtlich möglich, dem Schenker alle Rechte vorzubehalten oder aber auch nur die Mitsprache bei den wesentlichen Grundsatzentscheidungen. Möglich ist auch, ihm lediglich die Erträge vorzubehalten und die Verwaltung der KG-Anteile komplett dem Beschenkten zu überlassen. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, ist bei der Ausgestaltung allerdings eine spezialisierte Steuerberatung unerlässlich. Aus den steuerlichen Gegebenheiten können sich Anforderungen ergeben, die dem wirtschaftlich Gewollten entgegenstehen. Hier ist dann nach gestalterischen Möglichkeiten zu suchen, die diese Zielkonflikte nach Möglichkeit zum Ausgleich bringen.
Der Nießbrauch kann auch so gestaltet werden, dass er nach Tod des Schenkers auf dessen Angehörige, zum Beispiel den Ehepartner übergeht, sodass deren Versorgung über den Tod des Schenkers hinaus gewährleistet ist.
Rückforderungsrechte / Widerrufsmöglichkeiten
In vielen Fällen macht es Sinn, dass sich der Schenker die Möglichkeit vorbehält, die Anteile vom Beschenkten zurückzufordern. Dies kann der Fall sein, wenn der Schenker später bedürftig wird und die KG-Anteile für die eigene Versorgung benötigt. Ein Rückforderungsrecht macht auch Sinn, wenn sich Schenker und Beschenkter später entzweien, weil der Beschenkte sich undankbar verhält oder aber einen inakzeptablen Lebenswandel führt und den Wert der Anteile gefährdet. Außerdem kann ein Rückforderungsrecht wichtig sein, um den Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf die KG-Anteile abzuwenden. Ferner können steuerliche Risiken aus der Anteilsübertragung damit kontrolliert werden. Nachfolgend findet sich ein Beispiels-Katalog gebräuchlicher Rückforderungsgründe:
- Verarmung des Schenkers
- Tod des Beschenkten
- Grober Undank des Beschenkten
- Tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenkten
- Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf die geschenkten KG-Anteile
- Festsetzung von höheren Steuern auf die Anteilsschenkung als geplant
Die Rückforderungsrechte stellen einen zentralen Bestandteil zur Absicherung des Schenkers dar und erleichtern die Bereitschaft zur rechtzeitigen Übertragung der KG-Anteile.
Wenn andererseits ein Zugriff von Gläubigern des Schenkers auf die verschenkten KG-Anteile vermieden werden soll, ist es wichtig, dass die Rückforderung nicht frei erfolgen kann, sondern an das Vorliegen von bestimmten Gründen gebunden ist. Anderenfalls wäre das Rückforderungsrecht pfändbar.
Schenkungsteuer und Betriebsvermögen
Die Schenkung der KG-Anteile unterfällt der Schenkungsteuer. Um diese zu vermeiden, können die bestehenden Freibeträge für Kinder (Stand 2019: EUR 400.000,00) und Ehegatten (Stand 2019: EUR 500.000,00) ausgenutzt werden. Diese Angehörigen gehören zudem zu der privilegierten Steuerklasse I.
Eine bedeutende Vergünstigung besteht für die Schenkung von KG-Anteilen, die Betriebsvermögen darstellen. Auch das neue Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern hier nach wie vor erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit - vorausgesetzt der Betrieb wird weitergeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Ein wichtiges Instrument für die Steuerung der Schenkungssteuerlast stellt zudem oft die Anteilsbewertung dar. Dabei kann es sich lohnen statt der standardisierten Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) eine gesonderte Anteilsbewertung vorzunehmen, die zu einer steuerlich günstigeren Bewertung führen kann. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, kann aber im Einzelfall erheblich zur Ersparnis von Steuern beitragen.