Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten
Regelungen für unverheiratete Paare
Während für Ehegatten eine Vielzahl von Rechten und Pflichten gelten, bewegen sich unverheiratete Paare in einem Bereich von Rechtsunsicherheit und fehlender Absicherung. Diese Situation wird den Anforderungen an das Zusammenleben meist nicht gerecht. Ein Partnerschaftsvertrag kann Sicherheit schaffen und die Verhältnisse der Paare individuell nach deren Interessen regeln. Gerade wenn Vermögenswerte wie z.B. Immobilien im Spiel sind, kann dies wichtig sein.
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Anwaltliche Leistungen im Bereich Partnerschaftsvertrag
Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater bieten alle Kompetenzen für Verträge zwischen unverheirateten Partnern und beraten im Familienrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht und Steuerrecht.
- Gestaltung und Entwurf von Partnerschaftsverträgen
- Überprüfung und Anpassung von Partnerschaftsverträgen
- Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Partnerschaftsverträgen
- Beratung zu den rechtlichen und steuerlichen Folgen der Eheschließung
- Beratung bei Rechtsfragen zur Stellung unehelicher Kinder
- Rechtsberatung für unverheiratete Paare, z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien
In einem ersten Beratungsgespräch klären wir gerne, welche vertraglichen Regelungen für Ihre individuelle Situation sowie ihre Interessen und Vorstellungen in Frage kommen.
Rechtslage für unverheiratete Paare bzw. Lebensgefährten
An den Bund der Ehe sind zahlreiche rechtliche Auswirkungen vor allem im Familienrecht, Erbrecht und Steuerrecht geknüpft. Diese gelten für unverheiratete Paare nicht. Unverheiratete Paare stehen auch nicht gleichgeschlechtlichen Paaren gleich, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Die Regelungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft schaffen eine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare zu mit Ehegatten. Insbesondre die Ansprüche nach einer Trennung wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt nach einer Scheidung sind für unverheiratete Paar nicht gesetzlich normiert.
Dass dies gerade bei langjährigen „eheähnlichen“ Beziehungen häufig nicht gerecht bzw. gewünscht ist, liegt auf der Hand. Ohne eine vertragliche Regelung kommen im Streitfall möglicherweise auch unerwünschte Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht oder dem Schenkungsrecht zur Anwendung. Außerdem gibt es kein gesetzliches Erbrecht zugunsten von Lebensgefährten.
Der Partnerschaftsvertrag
In vielen Fällen ist daher eine klare und verbindliche Regelung durch einen Partnerschaftsvertrag für Lebensgefährten sinnvoll. Zentrale Bestandteile eines Partnerschaftsvertrages sind häufig:
- Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten
- Regelung für den Trennungsfall bzgl. der Aufteilung von Vermögen und Unterhaltsverpflichtungen
- Ausgleichsansprüche und das Schicksal von Schenkungen im Trennungsfall
- Erbrechtliche Regelung für den Fall des Versterbens eines Partners
- Erteilung gegenseitiger Vollmachten
Meist wird der Partnerschaftsvertrag auch Regelungen zur gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung sowie zur Solidarität und Unterhaltszahlungen enthalten. So kann zum Beispiel für den Fall der Trennung eine Kündigungsmöglichkeit oder Kündigungsfrist für die Partnerschaft vereinbart werden..
Bei den finanziellen Beiträgen zur Partnerschaft kommt es in der gelebten Realität häufig zu Abweichungen von dem ursprünglich geplanten und im Partnerschaftsvertrag festgehaltenen Modell. Ob und in welcher Form in diesen Fällen Ausgleichsansprüche bestehen und wie diese behandelt werden (z.B. als Darlehen), sollte auch im Partnerschaftsvertrag selbst geregelt werden.
Regelungen für den Todesfall
Für die erbrechtliche Regelung steht den unverheirateten Ehegatten eine Regelung durch Testament zur Verfügung. Da einseitige Testamente jederzeit widerrufen werden können, auch ohne die eingesetzten Erben davon in Kenntnis zu setzen, kennt das Erbrecht das gemeinschaftliche Testament mit Bindungswirkung. Dieses ist jedoch ausdrücklich nur Ehegatten vorbehalten. Bloße Lebensgefährten müssen daher zum Instrument des Erbvertrags greifen, wenn sie Rechtssicherheit für die gemeinsame Nachlassregelung wollen.
Steuerliche Fallen für Lebensgefährten
Der Verzicht auf eine Eheschließung ist steuerliche regelmäßig nachteilig. Eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer und der Genuss des Ehegattensplitting ist nur verheirateten Paaren vorbehalten. Bei Immobilienerwerben, Schenkungen, laufenden Zahlungen, erbrechtlichen Regelungen etc. sind zudem die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu beachten. Lebensgefährten haben lediglich einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro (Ehegatten: 500.000 Euro).
Einen Beitrag zu den rechtlichen und steuerlichen Folgen der Eheschließung finden Sie hier: Ehe & Heirat