Das uneheliche Kind - rechtliche Aspekte
Vaterschaft, Sorgerecht, Name, Unterhalt, Erbrecht, Pflichtteil etc.
Fast jedes dritte Kind in Deutschland ist unehelich. Nichteheliche Kinder (so der juristische Fachterminus) gehören heute zur Normalität Die Ehe hat als Institution hat heute nicht mehr die Bedeutung wie früher, die „wilde“ Ehe ohne Trauschein ist gesellschaftlich akzeptiert. Viele Paare heiraten auch erst, wenn sie schon Kinder haben.
Auch juristisch sind nichteheliche Kinder in vielen Aspekten den ehelichen gleichgestellt. Die Beziehung der Eltern spielt keine Rolle – ob es nun der One-Night-Stand oder eine langjährige uneheliche Lebensgemeinschaft ist, macht keinen Unterschied.
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Vaterschaft – im Zweifel entscheidet das Gericht
Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht verheiratet, so geht das Gesetz nicht automatisch von einer bestimmten Vaterschaft aus – die Vaterschaft muss in diesen Fällen anerkannt werden, auch dann, wenn die Eltern schon lange ein Paar. Das Kind hat juristisch also nur einen Vater, wenn die Vaterschaft anerkannt wird. Die Mutter muss zustimmen – sonst bleibt dem Vater nur die gerichtliche Feststellung. Das sogenannte Vaterschaftsverfahren.
Sorgerecht – gemeinsam oder allein
Das Familienrecht vermutet, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch beide Eltern regelmäßig dem Kindeswohl entspricht. Trotzdem muss bei nichtehelichen Kindern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben werden.
Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil allein ist eigentlich die gesetzliche Ausnahme. Vom Familiengericht wird eine Übertragung auf nur einen Elternteil nur dann ausgesprochen, wenn es dies aus Erwägungen des Kindeswohls für erforderlich hält.
Früher dominierte dagegen die Mutter beim Thema Sorgerecht für uneheliche Kinder stark und die Väter blieben meist außen vor. Das Bundesverfassungsgericht und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fanden das nicht mehr zeitgemäß – die gesetzlichen Regelungen wurden daraufhin angepasst.
Name – diese Optionen gibt es für uneheliche Kinder
Liegt das Sorgerecht allein bei der Mutter, wird ihr Familienname auch der des Kindes. Mit Zustimmung des Vaters, kann sie sich aber auch für dessen Nachnamen entscheiden.
Unverheiratete Paare mit gemeinsamem Sorgerecht können zusammen entscheiden, ob das uneheliche Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter des Kindes tragen soll. Können sich die Eltern nicht auf den Nachnamen des Sohnes bzw. der Tochter einigen, bestimmt das Familienrecht einen Elternteil, der darf dann die Entscheidung alleine treffen. Die Erklärung zur Namensbestimmung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben – diese Namensbestimmung kann später nicht widerrufen werden. Heiraten die Eltern noch, erhält das Kind – solange es noch nicht fünf Jahre alt ist – automatisch den Ehenamen als neuen Geburtsnamen. Bei älteren Kindern bedarf es dagegen einer ausdrücklichen Erklärung
Ausführliche allgemeine Informationen: Namensrecht
Unterhalt des Kindes und der Kindesmutter
Im Unterhaltsrecht sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt. Sie haben daher die gleichen Ansprüche auf Kindesunterhalt. Auch die Mutter hat gegen den Vater einen Anspruch auf Unterhalt mindestens bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat.
Zum Unterhalt verpflichtet ist der biologische Vater. Im Zweifel muss diese biologische Vaterschaft durch ein gerichtliches Vaterschaftsverfahren geklärt werden.
Erbrecht & Pflichtteil – keine Benachteiligung mehr
Uneheliche Kinder wurden in der Vergangenheit erbrechtlich benachteiligt. Sei dem Inkrafttreten des sogenannten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes Ende der 90er Jahre kennt das deutsche Erbrecht keine Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern mehr. Nichteheliche Kinder sind damit als Abkömmlinge gesetzliche Erben. Sie können aber testamentarisch von ihrem Vater enterbt werden - ebenso wie eheliche Kinder. In diesem Fall bleibt ihnen der Pflichtteil, den sie einfordern können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Scheidungsgrund nichteheliches Kind
Wenn ein nichteheliches Kind der Ehefrau gegenüber verschwiegen wird, kann die ein Grund sein, die Ehe zu annullieren, dies hat ein Oberlandesgericht einst entscheiden. Bei einer Annullierung oder Aufhebung der Ehe wird die Ehe sozusagen rückwirkend aufgehoben, die Voraussetzungen für eine Scheidung müssen nicht vorliegen, Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn sind schwieriger durchzusetzen.
Das uneheliche Kind als Kündigungsgrund
Auch wenn heute ca. jedes dritte Kind in Deutschland außerhalb der Ehe das Licht der Welt erblickt, entspricht dies nicht unbedingt den sittlichen Moralvorstellungen aller wirtschaftlicher Akteure. Gewöhnliche Arbeitgeber werden sich wohl aber mit unehelichen Kindern ihrer Mitarbeiter abfinden müssen. Bei einer Anstellung bei der Kirche kann das anders aussehen. Das kirchliche Arbeitsrecht und seine besonderen „Loyalitätspflichten“ erlauben grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen für Angestellte die nicht konform mit den Wertvorstellungen und von der Kirche anerkannten familiären Konstellationen leben.