Ehevertrag für Unternehmer & Gesellschafter
Schutz für Firma, Unternehmen und Beteiligung im Falle der Scheidung
Vom Ehevertrag für Unternehmer haben viele Inhaber und die, die es werden wollen schon gehört. Gerade für Unternehmer mit Betriebsvermögen bzw. Gesellschafter in einer GmbH, GbR oder KG besteht eine große Gefahr, dass bei einer Scheidung erhebliches Vermögen vernichtet und eine Firma gegebenenfalls sogar zerschlagen wird. Die gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen bezüglich Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt passen regelmäßig nicht zur Unternehmerehe. Doch Vorsicht: eine zu einseitige Regelung kann sittenwidrig und damit unwirksam sein.
Anwaltliche Expertise im Bereich Ehevertrag für Unternehmer
Wir sind eine Wirtschaftskanzlei für Unternehmer mit besonderer Kompetenz im Familienrecht. Unsere Fachanwälte für Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht beraten Firmeninhaber und Gesellschafter rund um das Thema Ehevertrag.
- Haftungsvermeidung und Steueroptimierung im Vorfeld der Eheschließung bzw. Unternehmensgründung
- Gestaltung von Eheverträgen zum Schutz des Betriebs- und Privatvermögens bei Scheidung
- Modifizierung der der Verfügungsbeschränkungen für Ehegatten zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Unternehmers bzw. Gesellschafters
- Durchsetzung bzw. Abwehr ehevertraglicher Regelungen im Scheidungsfall
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Video: Ehevertrag für Unternehmer
Rechtsanwalt Bernfried Rose erzählt in diesem Video, wie man als Unternehmer mit einem Ehevertrag für den Scheidungsfall vorsorgt und vor allem sein Betriebsvermögen schützt.
Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar - wer berät beim Ehevertrag?
Ein Ehevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Oft soll der Ehevertrag des Unternehmers jedoch in wesentlichen Punkten einseitig (zum Schutz der Firma) wirken. Das neutrale Tätigwerden eines Notars reicht hier meist nicht aus. Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt, der auch über wirtschaftliche Expertise verfügt, kann dagegen als einseitiger Parteivertreter die Interessen des Unternehmers (bzw. dessen Ehegatten) bei der Vertragsgestaltung sichern.
Sie brauchen einen anwaltlichen Experten:
- wenn Sie Ihr Betriebs- und Privatvermögen als Unternehmer optimal schützen wollen bzw.
- wenn Ihr unternehmerisch tätiger Ehegatte Ihnen den Entwurf eines Ehevertrags vorlegt.
Darüber hinaus übernimmt der Notar keine steuerliche Prüfung, die beim Ehevertrag für Unternehmer gerade bei Eingriffen in den Güterstand unbedingt erforderlich ist. Auch hier muss die Verantwortung ein Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht bzw. Steuerrecht oder Steuerberater mit entsprechenden Kenntnissen übernehmen.
Zugewinnausgleich - die tickende Zeitbombe für den Betrieb
Wenn zwei Menschen heiraten, dann knüpfen sich daran rechtliche Folgen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Zum Beispiel treten die Ehegatten mit Heirat in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. In Kurzform bedeutet dies, dass derjenige Ehegatte, der bei Beendigung der Ehegatte mehr Vermögen hat als bei Eheschließung dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet ist. Der Ausgleichsanspruch ist ein Geldanspruch, kein Teilhabeanspruch. Das Vermögen wird bewertet und der Ausgleich ist in Geld geschuldet.
In das Vermögen fließen auch der Wert eines Unternehmens und der Wert etwaiger Gesellschaftsanteile ein. Oft ist es so, dass der Wert des Unternehmens das wesentliche Vermögen oder zumindest einen großen Teil davon ausmacht. Wenn es zur Scheidung kommt, ist das Unternehmen vielleicht auf dem Papier viel wert, die Liquidität für eine hälftige Ausgleichzahlung sind aber nicht da. Das kann zu massiven Problemen bis hin zur Vernichtung von Unternehmen führen, wenn das Unternehmen zwangsweise veräußert werden muss, um den Ausgleichsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu erfüllen.
Besonders ausgeprägt ist die Problematik des Zugewinns bei sehr dynamischen Unternehmen wie Startups. Ausführliche Informationen finden Sie hier: Ehevertrag Startup
Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung
Es empfiehlt sich für Firmeninhaber daher, einen Unternehmerehevertrag abzuschließen und darin Regelungen zum Güterstand zu treffen. Kein Zugewinnausgleich findet statt, wenn vertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wird.
Bei der Gütertrennung werden häufig jedoch die negativen steuerlichen Auswirkungen übersehen: Hier wird der Zugewinn nämlich auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Das wird in der Regel unerwünscht sein, weil dieser Zugewinnausgleich gemäߧ 5 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Daher dürfte in den meisten Fällen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die den steuerfreien Zugewinnausgleich im Todesfall aufrecht erhält, der Gütertrennung vorzuziehen sein. Welche Möglichkeiten so eine Modifikation im Hinblick auf die Scheidung des Unternehmers bietet, lesen Sie im folgenden Abschnitt.
Regelungsmöglichkeiten beim Zugewinn zum Schutz der Firma
Für die Modifizierung des Zugewinnausgleichs in der Unternehmerehe gibt es verschiedene Ansätze, die im Ehevertrag geregelt werden können.
- Im Scheidungsfall findet überhaupt kein Zugewinnausgleich statt. Dies ist die Grundform der modifizierten Zugewinngemeinschaft als Alternative zur Gütertrennung.
- Das Unternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil wird beim Zugewinnausgleich vollständig ausgenommen und erstreckt sich damit nur auf das Privatvermögen der Ehegatten.
- Die Höhe des Zugewinns beim Betriebsvermögen wird bereits im Ehevertrag mit einem festen Betrag vereinbart.
- Der Zugewinn wird konkret einschließlich der Wertentwicklung des Unternehmens berechnet, ist aber bei einem festgesetzten Betrag gedeckelt ("Cap").
- Das Verfahren für die Unternehmensbewertung (und gegebenenfalls auch der bewertende Gutachter) wird im Rahmen der Zugewinnsermittlung wird im Ehevertrag festgelegt.
- Der Zugewinnausgleich muss nicht durch eine Geldzahung erfüllt werden, sondern kann auch durch die Übertragung von Unternehmensanteilen erfolgen. Hier ist eine Vereinbarkeit mit dem Gesellschaftsvertrag zu prüfen oder gegebenenfalls herzustellen. Auch eine steuerliche Begleitung geboten (Aufdeckung stiller Reserven).
- Für die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs wird eine Ratenzahlung vereinbar, um die Liquiditätsbelastung für den Unternehmer zu reduzieren.
Je näher eine modfizierte Zugewinngemeinschaft inhaltlich einer Gütertrennung nahe kommt, desto sinnvoller kann es sein, im Ehevertrag auch die Verfügungsbeschränkungen der Zugewinngemeinschaft auszuschließen. Das gilt insbesondere für § 1365 BGB, der Verfügungen über das Vermögen als Ganzes regelt. Diese Regelung ist dann relevant, wenn das Unternehmen das wesentliche Vermögen des Inhabers darstellt.
Unterhaltsthemen bei Einkünften aus dem Betrieb
Auch Unterhaltspflichten resultieren aus einer Ehe. Während der bestehenden Ehe sind diese meist kein Thema, nach einer Trennung oder Scheidung ist der Unterhalt hart umkämpft.
Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen dem Unterhalt in der Trennungszeit, also bis zur rechtskräftigen Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt, also dem Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung. Die Unterhaltsansprüche bestehen unabhängig voneinander, sie haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und sind an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelt.
Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, hierfür wird das Einkommen der Ehegatten zugrunde gelegt. Beim Unternehmer ist das Einkommen mitunter schwierig zu ermitteln, da es schwankt und sich häufig aus verschiedenen Komponenten wie Geschäftsführergehalt, Gewinnen etc. zusammensetzt. Auf die Höhe der Einkünfte kann der Firmeninhaber Einfluss nehmen - und das nicht nur durch unternehmerisches Geschick. Schnell steht dann bei der Unterhaltsermittlung der Verdacht der Manipualtion im Raum.
Daher ist es ratsam, auch für den Ehegattenunterhalt einvernehmliche Regelungen im Unternehmer-Ehevertrag zu treffen. So können sich die Eheleute auch darüber einigen, wie die Höhe des Einkommens ermittelt wird. Regelungen können nicht nur zur Höhe des Unterhalts, sondern auch zur Dauer der Unterhaltsverpflichtung getroffen werden.
Die Altersversorgung des geschiedenen Unternehmers
Nicht zuletzt ist die Altersversorgung des Unternehmers mitunter ein schwieriges Thema. Auch die Altersversorgung der Ehegatten unterliegt bei Scheidung einem Ausgleich, dem sogenannten Versorgungsausgleich, der bei einer Scheidung regelmäßig durchgeführt wird.
Der Unternehmer ist nicht wie der Arbeitgeber bei der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Seine Altersversorgung kann er frei gestalten. Das hat Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass seine Versorgung, die er privat getroffen hat, nicht beim gesetzlich geregelten Versorgungsausgleich berücksichtigt wird. Auch hierzu können in einem Ehevertrag Reglungen getroffen werden.
(Un)Wahrheiten über den Ehevertrag
In diesem Video klärt Rechtsanwalt Bernfried Rose die größten Irrtümer rund um den Ehevertrag auf. Wann kann man ihn schließen, für wen ist er sinnvoll, braucht man einen Anwalt...?
Klauseln zum Ehevertrag im Gesellschaftsvertrag
Handelt es sich bei der Firma um eine GmbH oder Personengesellschaft (GbR, KG etc.), haben grundsätzlich alle Gesellschafter ein Interesse daran, dass alle sich mit einem Unternehmer-Ehevertrag absichern. Neben den emotionalen Unwägbarkeiten und Belastungen einer Scheidung bergen hohe Zugewinnausgleichsansprüche gegen einen Gesellschafter das Risiko, dass der Betroffene Gesellschafter sehr hohe Entnahmen benötigt und gegebenenfalls sogar aus der Gesellschaft ausscheiden muss.
Daher ist es üblich, dass sich alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag verpflichten, durch einen Ehevertrag dafür zu sorgen, dass Wertzuwächse beim Unternehmen aus einem etwaigen Zugewinn ausgenommen werden sollen. Für den Fall, dass ein Mitgesellschafter seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nachkommt, kann er regelmäßig aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Diese Konsequenz erleichtert es dem Mitinhaber das Thema "Ehevertrag" beim Ehegatten anzusprechen und durchzusetzen.
Beispiel einer Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag
"Die Gesellschafter verpflichten sich zum Abschluss eines Ehevertrages, der gewährleistet, dass Wertsteigerungen des Gesellschaftanteils und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben und somit im Falle der Scheidung nicht auszugleichen sind."
Die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags
Nicht jede vertragliche Modifizierung der gesetzlichen Scheidungsfolgen hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Ein Ehevertrag ist sittenwidrig – und damit unwirksam – wenn er einen Ehegatten objektiv unangemessen benachteiligt.
Der Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen durch einen Ehevertrag führt zwar für sich genommen meist nicht zur Sittenwidrigkeit:
- Der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts wird in der Regel von den Gerichten gebilligt, wenn zumindest der Betreuungsunterhalt im Hinblick auf Kinder aufrechterhalten bleibt.
- Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen meist rechtlich unbedenklich, soweit beide Ehegatten während der Ehe eigene Versorgungsanwartschaften erwerben.
- Der Zugewinnausgleich gehört ohnehin nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und kann regelmäßig nach Belieben im Ehevertrag modifiziert oder ausgeschlossen werden.
Für die Unternehmerehe hat der BGH insbesondere ausdrücklich ein überwiegendes legitimes Interesse des Unternehmers anerkannt, seine Firma durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen, um damit die Lebensgrundlage für die Familie zu erhalten.
Auch wenn jede einzelne ehevertragliche Regelung für sich gesehen nicht sittenwidrig ist, so kann der Ehevertrag doch im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt unwirksam sein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.
Sittenwidrig ist der Ehevertrag eines Unternehmers bzw. Gesellschafters dann, wenn er den anderen Ehegatten einseitig belastet (objektiv) und eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers gegeben ist (subjektiv). In dem unausgewogenen Vertragsinhalt muss sich somit seine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz widerspiegeln.
So ist zwar die Vereinbarung der Gütertrennung für sich genommen durchaus möglich. Wird jedoch im Fall der Unternehmerehe der Versorgungsausgleich durchgeführt, dann kann das sehr einseitig und unwirksam sein. Denn im Fall der Unternehmerehe ist es häufig so, dass der Unternehmer keine Rentenanwartschaften erwirbt, während der andere Ehegatten - meist die Frau - Rentenanwartschaften erworben hat. Und obwohl die Frau dann am Vermögen des Unternehmers wegen der Vereinbarung der Gütertrennung nicht partizipiert, müsste sie dann die Hälfte der von Ihr während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auf den Unternehmer übertragen. Das kann die Anfechtbarkeit des Ehevertrags auslösen.
Steuerliche Fragen beim Ehevertrag für die Firma
Zu allen angesprochenen Themen bedarf es einer fachkundigen Beratung, wie sich die jeweilige Gestaltung steuerlich auswirkt. Insbesondere bei ehebedingten freiwilligen und unfreiwilligen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten sind die steuerrechtlichen Spielregeln zu beachten. Das gleiche gilt für Eingriffe in den Güterstand. Dies gilt zum Beispiel bei der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Einräumung einer Unternehmensbeteiligung und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven. Und auch bei Regelungen zum Geschiedenen-Unterhalt können steuerliche Auswirkungen zu beachten sein.
Steuersparmodell Güterstandsklausel
Wer während der Ehe (vorübergehend) per Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung wechselt, löst hierdurch einen Zugewinnausgleich aus. Das ist ein gutes Instrument, um Vermögen in der Unternehmer-Ehe gleichmäßiger zu verteilen, ohne dabei Schenkungsgteuer-Freibeträge aufzubrauchen. Der Zugewinnausgleich ist vollständig von der Steuer befreit. Diese Gestaltung nennt sich Güterstandsschaukel und ist eine ideale Vorbereitung der Vermögensweitergabe an die nächse Generation, da die Kinderfreibeträge für Schenkungen und Erbschaften so von beiden Elternteilen ausgeschöpft werden können. Ausführliche Informationen finden sie auf unserer Themenseite: Güterstandsschaukel
Bei all diesen Themen und Fragestellungen stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater neben unseren Fachanwälten für Familienrecht zur Verfügung. Diese verfügen darüber hinaus über das notwendige Know How für die Bewertung von Unternehmen, zum Beispiel bei Fragen des Zugewinns.
FAQ Ehevertrag Unternehmen, Firma, Gesellschaft
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Braucht jeder Unternehmer einen Ehevertrag?
Wie sinnvoll ein Ehevertrag für einen Unternehmer bzw. Gesellschafter ist, hängt von vielen Faktoren ab - unter anderem von der Bedeutung des Unternehmens für den Inhaber, der erwarteten Steigerung des Unternehmenswert und natürlich den konkreten Risiken des Scheiterns der Ehe des Unternehmers.
Ist die Gütertrennung der passende Güterstand für Unternehmer?
Die Vereinbarung der Gütertrennung per Ehevertrag verhindert im Scheidungsfall, dass für eine Steigerung des Unternehmenswertes ein Zugewinnausgleich gezahlt werden muss. Da die Gütertrennung den Zugewinnausgleich aber auch bei Beendigung der Ehe durch Tod ausschließt, obwohl dieser von der Erbschaftssteuer befreit ist, dürfte in den meisten Fällen eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vorzugswürdig sein, die den Zugewinnausgleich nur für den Scheidungsfall ausschließt.
Welche Gestaltungen schützen das Startup neben dem Ehevertrag?
Neben einem Ehevertrag sind für einen Gründer oder Investor auch gemeinschaftliche Testamente bzw. Erbverträge, Pflichtteilsverzichte und Vorsorgevollmachten von Bedeutung, um die Firma zu schützen, Handlungsfähigkeit zu erhalten und die Nachfolge zu sichern. Außerdem müssen alle familien- und erbrechtlichen Regelungen im Einklang mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen des Unternehmens ("Nachfolgeklauseln") stehen.