Die Firma bei der Unternehmer-Scheidung
Zugewinn, Bewertung, Unterhalt und sonstige Risiken
Unternehmerisches Handeln birgt Chancen und Risiken. Eines der größten Risiken für die Firma – nämlich die Scheidung – ist gleichzeitig auch eines der wahrscheinlichsten. Eine Scheidungsquote von ca. 50% und fast 200.000 geschiedene Ehen jährlich sprechen für sich. Gehört zum Vermögen eines oder beider Ehegatten eine Firma oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft (GmbH, GbR, KG etc.), gerät nach der Ehe auch schnell die Firma in die Krise.
Welcher Unternehmenswert wird für den Zugewinn zugrunde gelegt, welche Unterhaltspflicht hat der geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, wer schuldet welche Auskunft und welches Drohpotenzial hat der Ehegatte, der die "Geschäftsgeheimnisse" kennt? Diese Fragen muss sich zumindest der Unternehmer stellen, der ohne Ehevertrag in die Scheidung geht. Unsere Scheidungsanwälte, Unternehmensexperten und Steuerberater verraten Ihnen in diesem Beitrag, worauf es bei der "Firma in der Scheidung" ankommt.
Anwaltliche Leistungen bei der Trennung oder Scheidung des Unternehmers oder Gesellschafters
Als Wirtschaftskanzlei mit Fachanwalts-Know-How im Familienrecht sind wir in der Lage, auch Scheidungen mit Betriebsvermögen umfassend im Sinne unserer Mandanten vorzubereiten und abzuwickeln. Unsere Leistungen für die Scheidung des Unternehmers:
- Gebietsübergreifende Beratung im Wirtschaftsrecht und Familienrecht
- Eheverträge zum Schutz der Firma im Vorfeld der Trennung
- Entwurf von Scheidungsfolgenvereinbarungen zum Schutz von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen
- Vertretung in streitigen Scheidungsverfahren durch erfahrene Scheidungsanwälte
- Abwendung steuerlicher Risiken der Scheidung
- Bewertung und Veräußerung von Unternehmen in und nach der Scheidung
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Die Scheidung des Unternehmers (Video)
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt die Stolpersteine bei der Scheidung mit Betriebsvermögen und erklärt, wie man mit der richtigen Strategie das Überleben der Firma sichert.
Der Zugewinn des Unternehmers – Bewertung der Firma bzw. des Anteils
Der größte „Sprengstoff“ bei einer Scheidung mit Betriebsvermögen bei einem der Ehegatten ist regelmäßig der vermeintliche Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Partners. Dieser kann für eine Firma schnell existenzbedrohend werden, sodass die Scheidung nicht nur das Ende der Ehe, sondern zu oft auch das Ende des Unternehmens bedeutet.
Auch wenn die klassische Unternehmer-Hausfrauen-Ehe seltener geworden ist, so ist es noch immer die Regel, dass der unternehmerisch tätige Partner während der Ehe durch den Wertzuwachs des Unternehmens und entnommene Gewinne und Gehälter einen größeren Vermögenszuwachs hat als der andere, der gegebenenfalls einen größeren Anteil bei der auf Kindererziehung und der Haushaltsführung hat. Im Scheidungsfall muss dieser ungleiche Zugewinn – falls man keinen anderslautenden Ehevertrag hat – dann ausgeglichen werden, wenn der Gatte dies beantragt. Das ist die Regel.
Da der Wert des Unternehmens – anders als bei einem Bankkonto – in komplexen Verfahren nur annähernd ermittelt werden kann, liegt hier erhebliches Streitpotential. Schließlich ist der für das Familiengericht erhebliche Wert einer GmbH oder eines Anteils an einer GbR bzw. KG regelmäßig deutlich höher als es die Bilanz ausweist.
Liegt der Vermögenszuwachs allein in der Wertsteigerung des Firmenanteils und ist keine ausreichende Liquidität vorhanden, wird die gesetzliche Scheidungsfolge des Zugewinnausgleichs zum Belastungstest, den nur wenige Unternehmen unbeschadet überstehen.
Unterhalt - Konfliktthema bei Gesellschaftern und Geschäftsführern in der Scheidung
Schuldet der Unternehmer nach der Scheidung Unterhalt, hängt dessen Höhe regelmäßig nicht von seinem Einkommen ab, sondern bestimmt sich nach den tatsächlichen eheprägenden Ausgaben des Berechtigten für alle Kosten der privaten Lebensführung. Der berechtigte Ehegatte hat dabei aber ein Wahlrecht. Er kann auch den sogenannten Quotenunterhalt verlangen. Dazu kommt es auf die eheprägenden Einkünfte der Eheleute an. Der Unternehmer muss dann offenlegen, was er verdient, sonst droht ein Auskunftsverfahren Dabei bleibt es jedoch häufig nicht. Die Auskunft wird nicht isoliert verlangt, sondern verbunden mit der Forderung, Unterhalt zu zahlen. Die Höhe wiederum soll erst nach der Auskunft (es sind auch Belege zu übermitteln) beziffert werden.
Auch bei einer konkreten Unterhaltsforderung werden aber, wenn dies beantragt wird, Auskünfte zu erteilen und Belege zu übermitteln sein. Das basiert auf einer neueren BGH-Entscheidung. Hintergrund ist, dass auch dem zum Unterhalt verpflichteten Unternehmer mindestens die Hälfte der eheprägenden Einkünfte verbleiben soll. Um das ermitteln zu können, benötigt man exakte Kenntnisse über alle Einkünfte nach dem EStG auf der einen, aber auch, auf der anderen Seite, über alle Ausgaben für die Vermögensbildung, Altersvorsorge etc.
Da im Familienrecht andere Maßstäbe als im Steuerrecht gelten, sind die Möglichkeiten für den Unternehmer, sich "arm zu rechnen", begrenzt. Da gerade beim Unternehmer die Einkünfte oft aus variierenden Gehältern als Geschäftsführer, Gewinnen aus GmbH-Geschäftsanteilen oder Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft und sonstigen Einnahmen bestehen, wird im Stadium des Auskunftersuchens oft heftig gestritten. Gerade hier ist stets die Option der außergerichtlichen gütlichen Einigung zu prüfen und gemeinsam mit dem Rechtsanwalt eine nachhaltige Strategie festzulegen.
In vielen Fällen wird der Unternehmer während der Ehe Alleinverdiener gewesen sein. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht gemäß § 1578 BGB wird dann häufig nicht in Betracht kommen, wenn die Ehe viele Jahre bestand und der Ehegatte alters- oder krankheitsbedingt nach der Scheidung nicht erwerbstätig wird.
Die gemeinsame Firma in der Scheidung
Besonders schwierig sind Trennungen von Ehegatten, die beide Anteile an einem gemeinsamen Unternehmen halten, in dem womöglich noch beide Partner mitarbeiten. Von rein kapitalistischen Beteiligungen abgesehen (zum Beispiel Minderheitsbeteiligung in einer GmbH) ist die gemeinsame Fortführung von Unternehmen durch geschiedene Ehegatten regelmäßig faktisch unmöglich.
Auch Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, KG) oder - mit entsprechendem Einfluss - in Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) brauchen eine Vertrauensbasis, die bei Geschiedenen meist nicht mehr vorhanden ist. Über die Optionen und Risiken klären unsere Fachanwälte für Familienrecht und Gesellschaftsrecht Sie auf.
Sonstige Risiken der Scheidung: Steuerliche Änderungen, Aufdeckung von Straftaten etc.
Bereits bei einer sich anbahnenden Trennung bzw. Scheidung sollten aus rechtlicher Sicht Vorkehrungen getroffen werden. Je früher dies geschieht, umso mehr Einfluss hat man auf den konkreten Ausgang des Scheidungsverfahrens. Außerdem müssen die mit der Zerrüttung der Ehe verbundenen Gefahren außerhalb des Familienrechts erkannt und gebannt werden.
- Weiß der Ehegatte zum Beispiel von Steuerstraftaten oder Schwarzgeld des anderen, sollte man spätestens jetzt über eine strafbefreiende Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater nachdenken.
- Auch andere Vorgänge, die den Verdacht einer Straftat begründen können, werden im Rahmen einer Trennung und Scheidung schnell zu einer "Waffe" des mitwissenden Ehegatten.
- Problematisch ist auch die Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für das Unternehmen von existenzieller Bedeutung sind. Hier sind Zugangsmöglichkeiten rechtzeitig abzuschneiden.
5. FAQ Scheidung & Firma
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Welchen Berater benötigt man für eine Unternehmerscheidung?
Im Scheidungsverfahren gilt ein Anwaltszwang. Hier sollte regelmäßig ein erfahrener Fachanwalt bzw. Fachanwältin für Familienrecht beauftragt werden. Aufgrund des Bezugs zu Betriebsvermögen und den damit verbundenen Spezialfragen sollten bei einer Unternehmerscheidung aber auch Wirtschaftsrechtler und Steuerberater hinzugezogen werden.
Welches Risiko bringt eine Scheidung für die Firma?
Das größte Risiko bei der Scheidung eines Unternehmers bzw. Gesellschafters liegt im Zugewinnausgleich. Hat die Firma während der Ehe erheblich an Wert gewonnen, droht ein Zugewinnausgleichsanspruch des/der Ex, der existenzgefährdend sein kann.
Wie sorgt man als Unternehmer für die Scheidung vor?
Die beste Vorsorge für den Scheidungsfall des Unternehmers ist ein Ehevertrag. Mit diesem kann insbesondere das Risiko "Zugewinnausgleich" entschärft werden. Aber auch ein Gesellschaftsvertrag kann Klauseln enthalten, die im Scheidungsfall hilfreich sind.