Steuerhinterziehung, Steuerbetrug
Infos, Risiken, Strafe
Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Eine Steuerhinterziehung setzt in vielen Fällen keine große kriminelle Energie voraus ist und ist schnell verwirklicht. Ungeachtet dessen wird die Steuerhinterziehung von den Behörden inzwischen mit aller Härte verfolgt. Dafür stehen immer mehr rechtliche und tatsächliche Mittel zur Verfügung. Häufig ist die Selbstanzeige der goldene Weg, sich vor einer Geld- oder Haftstrafe zu schützen.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten.
Unsere Expertise im Steuerstrafrecht
Von unseren Standorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln bieten wir bundesweit eine schnelle und diskrete Beratung durch spezialisierte Fachanwälte für Steuerrecht und Strafverteidiger an, die darüber hinaus zum Teil über eine Qualifikation als Steuerberater verfügen. Unsere Themen:
- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Verteidigung im Steuerstrafverfahren
- Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren
- Betreuung rund um Umsatzsteuerstraftaten
- Schwarzgeld und Geldwäschedelikte
- Umfassende Steuerberatung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung
- Betreuung von Erben bei Schwarzgeld in der Erbschaft
- Vertretung bei Arrestierung von Vermögen
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte per Telefon, Email oder Kontaktformular einen unserer Ansprechpartner. Für direkte Terminbuchungen nutzen Sie bitte unser Buchungstool.
Was ist Steuerhinterziehung?
Die in § 370 der Abgabenordnung (AO) verankerte Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinien, Erlasse, Urteile). Täter kann immer nur eine natürliche Person sein – also nicht die GmbH, sondern z.B. ihr Geschäftsführer, Angestellter oder auch Steuerberater.
Wer erkennt, dass seine Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren, den trifft eine unverzügliche Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Keine Steuerhinterziehung begeht dagegen, wer lediglich von einem Irrtum oder Versehen des Finanzamts profitiert. Die Grenze zur Steuerhinterziehung ist aber häufig schneller überschritten als es den Beteiligten bewusst ist. Insbesondere wird von den Strafverfolgungsbehörden der Vorsatz zur Steuerhinterziehung sehr schnell unterstellt.
Risiken der Entdeckung eines Steuerbetrugs
Ein immer versierteres Vorgehen der Behörden, zunehmende internationale Meldepflichten und ein bröckelndes Bankgeheimnis lassen die Risiken der Entdeckung steigen. Hinzu kommen die nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten aus dem Umfeld des Täters.
- Unstimmigkeiten beim Steuerpflichtigen: In vielen Fällen liefert der Steuerhinterzieher den Beamten selbst den notwendigen Anfangsverdacht. Neben einer Betriebsprüfung sind hier zunächst Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung zu nennen, wenn zum Beispiel Personen mit hohem Einkommen kaum Kapitalerträge aufweisen. Aber auch der Lebensstil, Immobilienkäufe/-verkäufe größere Anschaffungen oder Schenkungen können die Finanzbehörden auf die richtige Spur bringen.
- Kontrollmitteilungen: Jährlich werden abertausende interne Mitteilungen, sog. Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzämtern im Im- und Ausland versendet. Stellt das zuständige Finanzamt fest, dass keine entsprechenden geschäftlichen Aktivitäten in der Steuererklärung angegeben ist, so wird ein Steuerstrafverfahren eröffnet.Verrat durch Geschäftspartner oder Ex-Gatten: In vielen Fällen gibt es beim Steuerbetrug Mitwisser. Diese stammen in der Regel aus dem betrieblichen oder familiären Umfeld. Ein Gesellschafterstreit, eine arbeitsrechtliche Kündigung oder eine Scheidung können dann das Entdeckungsrisiko erhöhen.
- Datendiebstahl, Datenkauf: Nicht zuletzt die Lichtensteiner Steueraffäre und der Ankauf von Daten-CDs aus der Schweiz haben eindrucksvoll aufgezeigt, wie lukrativ es für Bankmitarbeiter ist, sich Kundendaten anzueignen und diese weiter zu verkaufen.
- Erbschaften: Nicht selten wird Schwarzgeld im Nachlass mangels Vorkehrungen des Steuerhinterziehers von den Erben gar nicht aufgefunden. Ist das doch der Fall, sind viele Erben überfordert mit den Schwierigkeiten und der Illegalität hinsichtlich des nicht versteuerten Vermögens. Gibt es dann beispielsweise noch einen Erbstreit in einer Erbengemeinschaft, besteht akuter Handlungsbedarf.
- Meldepflichten: Aufgrund von Geldwäschegesetzen sind Banken verpflichtet, größere Geldeinzahlungen an die Finanzaufsicht zu melden und sich nach der Herkunft des Geldes zu erkundigen. Auch nach verdächtigen Überweisungen erfolgen durch die Banken Geldwäschemitteilungen.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Der Strafrahmen für die Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 370 Abs. 1 Satz 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer bei der Steuerhinterziehung Steuern in großem Ausmaß verkürzt und/oder dabei gefälschte Belege verwendet, riskiert bis zu 10 Jahren Gefängnis. Anders als bei einer Verurteilung zur Geldstrafe wird eine Geldauflage im Rahmen einer Einstellung nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Bei entsprechender strafrechtlicher Ausgangssituation streben wir daher im Rahmen der Verteidigung eine Einstellung gegen Auflage an.
Ein entscheidendes Kriterium bei der Strafmaßbemessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien für das Strafmaß bei Steuerhinterziehung erarbeitet und weiterentwickelt.
Unabhängig von diesen Leitlinien ist stets der konkrete Einzelfall mit allen in Betracht kommenden Milderungs- und Strafschärfungsgründen zu bewerten.
Wann verhindert eine strafbefreiende Selbstanzeige eine Strafe?
Eine Besonderheit des Steuerstrafrechts ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Sie ermöglicht es einem Steuerhinterzieher, trotz eines vollendeten Steuerbetrugs selbst den Weg zurück in die Legalität zu finden.
Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind komplex und haben sich in der Vergangenheit verschärft. In jedem Fall ist größtmöglich Sorgfalt geboten - sonst droht die Gefahr, dass die Selbstanzeige die Situation des Steuerbetrügers noch verschlechtert.
Insbesondere sollten sich Betroffene über mögliche Sperrgründe sowie die Nachzahlungspflicht aufklären lassen.
Ausführliche Informationen zur Selbstanzeige finden Sie hier: Strafbefreiende Selbstanzeige.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten.
Autoren:
- Helge Schubert, LL.M. (Tax), Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht in Hamburg
- Dirk Mahler, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin