GmbH-Gesellschaftsvertrag
Klauseln, Form, Besonderheiten bei GmbH-Gesellschaftsverträgen und Satzungen
Der Gesellschaftsvertrag (auch: Satzung) ist das wichtigste rechtliche Dokument im Zusammenhang mit der Gründung und des operativen Betriebs einer GmbH. Mit ihm werden die Machtverhältnisse, Gewinne und Risiken justiert. Wer seinen Gesellschaftsvertrag gut durchdacht hat, kann später teure Konflikte vermeiden. Alle wichtigsten Informationen zur Satzung in der GmbH finden Sie auf dieser Seite:
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Was ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH?
Jede GmbH benötigt einen Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH wird in der Praxis manchmal auch als Satzung bezeichnet.
Mit dem Gesellschaftsvertrag einigen sich die GmbH-Gesellschafter auf die wesentlichen Rechts- und Machtbeziehungen in der GmbH. Geregelt werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe der GmbH zueinander (Beziehung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung und gegebenenfalls die Stellung eines Beirats). In der Unternehmenspraxis findet man auch Einpersonen-GmbHs.
Wer beschließt die Satzung in der GmbH?
Abgeschlossen werden kann der Gesellschaftsvertrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen. Das heißt, dass die GmbH auch von einer oder mehreren GmbHs gehalten werden kann.
Oftmals wird ein Mutter-Tochter-Beteiligungsverhältnis als Konzern oder verbundenes Unternehmen bezeichnet. Schließlich kommt der GmbH in ihrer Rolle als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG eine spezielle Rolle zu. Mit einer solchen Komplementär-GmbH können die Gesellschafter Geschäfte im Steuerregime der Personengesellschaften tätigen.
Bedeutung des GmbH-Gesellschaftsvertrages
Im GmbH-Gesellschaftsvertrag definieren die Gesellschafter den gemeinsamen Geschäftsgegenstand (z. B. den Betrieb einer Werbeagentur). Der Gesellschaftsvertrag enthält für die Gesellschafter gegenseitige Verpflichtungen und wichtige Vermögens- und Verwaltungsrechte. Die Frage, ob ein Gesellschafter ins tägliche operative Geschäft eingebunden wird oder nur einen Finanzierungsbeitrag leistet, lässt sich durch den GmbH-Gesellschaftsvertrag festlegen.
Der Gesellschaftsvertrag enthält Bestimmungen, die für die Gründung einer GmbH erforderlich sind, wie die Reichweite der Vollmacht des Geschäftsführers oder die Einlageverpflichtungen der Gesellschafter. Andere Regelungen betreffen die Absicherung des operativen Geschäfts (Wettbewerbsverbote, Anforderungen für Gewinnausschüttungen und Binnenfinanzierung). Wenn die Gesellschafter bestimmte Konstellationen nicht ausdrücklich regeln, richten sich die Verhältnisse nach dem Gesetz. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen nicht immer für alle Gesellschafter interessengerecht. Individuelle, den einzelnen Interessen der Gesellschafter entsprechende Konzepte im Gesellschaftsvertrag schützen vor späteren Überraschungen.
Die wichtigsten Klauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen
Das Gesetz und die Rechtsprechung halten für den GmbH-Gesellschaftsvertrag unterschiedliche inhaltliche Vorgaben bereit. Viele Vorgaben sind disponibel, das heißt, dass die Gesellschafter gemäß ihren Interessen abweichende Klauseln vereinbaren können.
Nachfolgend finden Sie wichtige Regelungsbereiche, die bei den unten beschriebenen GmbH-Typen jeweils unterschiedlich ausfallen:
1. Firmenbezeichnung
Jeder Gesellschaftsvertrag muss den Firmennamen der GmbH enthalten. Mit einer individuellen Firmenbezeichnung soll sich das Unternehmen von anderen Unternehmen unterscheiden und für alle klar identifizierbar sein.
In der Praxis wird bei entsprechenden Zweifelsfällen im Wege der Voranfrage bei der IHK die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens in der jeweiligen Branche geprüft. Es gibt auch diverse Vorschriften für die Benennung des Unternehmens, sodass man nicht vollständig frei ist in der Wahl der Firma.
Nähere Informationen finden Sie auf usnerer Seite zum Thema: Firmierung
2. Einlageleistung der Gesellschafter
Der Vertrag enthält zudem Angaben, ob und in welcher Höhe welcher Gesellschafter Einlagen auf das Stammkapital erbracht hat. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR 25.000,00. Bei der Gründung der GmbH oder UG werden Geschäftsanteile an die Gesellschafter nur gegen zu leistende Stammeinlagen gewährt.
Als Stammeinlage der GmbH kann eine Bareinlage, Sacheinlage (z. B. Einbringung einer Immobilie) oder eine gemischte Bar- und Sacheinlage vereinbart werden. Für die Sacheinlagenleistung gelten verschärfte Vorschriften, die im Interesse des Gläubigerschutzes die tatsächliche Werteinlage gewährleisten (insbesondere sind Gründer zum Wertnachweis und zur Erstellung eines Sachgründungsberichts verpflichtet, was in der Praxis zu einem erhöhten Gründungsaufwand führt)
3. Kompetenzordnung & Stimmrechte
Besonders wichtig ist auch die gesellschaftsvertragliche Kompetenzordnung: Die Gesellschafter stellen das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Die Geschäftsführer sind das Leistungs- und Vertretungsorgan der Gesellschaft. Die präzise Zuordnung von Zuständigkeiten und Kontrollrechten zwischen Gesellschaftern, Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und ggf. Beirat/Aufsichtsrat erfolgt durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Dazu gehören auch die Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter, die nicht notwendigerweise der Höhe ihrer Anteile entsprechen müssen, sondern auch disquotal verteilt werden können sowie ggf. die Vereinbarung von Stimmverboten, etwa wenn es um Entscheidungen in eigener Sache geht.
4. Wettbewerbsverbote, Verschwiegenheit
Von Gesetzes wegen unterfallen alle Geschäftsführer (Fremd-Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer) einem Wettbewerbsverbot , das sich nach dem Unternehmensgegenstand der GmbH richtet. Will man die Reichweite des Wettbewerbsverbots inhaltlich spezifizieren, auf die Gesellschafter erstrecken oder auch auf den nachvertraglichen Bereich erweitern, ist dies über den Gesellschaftsvertrag zu organisieren.
Auch Gesellschafter können einem Wettbewerbsverbot unterfallen. Eine vertragliche Regelung macht hier unbedingt Sinn, um Streitigkeiten später zu vermeiden.
Begleitet werden solche Regelungen durch gesellschaftsvertragliche Verschwiegenheitsvorschriften und falls notwendig auch Kundenschutzklauseln
5. Informations- und Auskunftsrechte
Die Reichweite von Informations- und Auskunftsrechten der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung ist gesetzlich vorgegeben. Im Gesellschaftsvertrag finden sich oft Verfahrensvorschriften betreffend alle Kontrollrechte, da diese im Konfliktfall oft von Gesellschaftern missbraucht werden.
6. Verfahrensvorschriften
Zur Vermeidung von eskalierenden Gesellschafterkonflikten halten Gesellschaftsverträge diverse Verfahrensvorschriften (Art und Frist für Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, Inhalte der Tagesordnung) und inhaltliche Regelungsmechanismen bereit (z. B. um eine längerfristige Blockadesituation und damit Gefahrenlage für die GmbH zu vermeiden) sowie Stimmverbote und Leitlinien für den Versammlungsleiter für gewisse kritische Situationen
7. Beendigung der Gesellschafterstellung
Besonders wichtig sind Vorschriften, die einen Ausschluss von Gesellschaftern bzw. die (zwangsweise) Einziehung seiner Anteile möglich machen, wenn er gegen seine Pflichten verstößt und dadurch ein hinreichend wichtiger Grund zum Ausschluss besteht - etwa bei Veruntreuung oder Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot.
Daneben wird auch die Möglichkeiten zur Kündigung der Gesellschafterstellung durch den Gesellschafter selbst nicht selten beschränkt. Hintergrund ist, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters diesem regelmäßig Ansprüche auf eine Abfindung seiner Anteile zukommen, was die Gesellschaft in finanzielle Bedrängnisse bringen kann. Ein zeitlicher Ausschluss der Kündigung (etwa für die ersten Jahre) oder eine längere Frist zur Erklärung mit Wirksamwerden der Kündigung erst zum Jahresende macht daher oft Sinn.
Startups vereinbaren zudem nicht selten ein sog. Gründer-Vesting, um die beteiligten Gründer für die kritische Anfangsphase an das Unternehmen zu binden. Scheiden sie vorher aus, verlieren Sie ihre Anteile automatisch.
8. Abfindungsregelungen
Besonders wichtig sind zudem Abfindungsvorschriften bei Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft, da die Frage der Abfindungszahlung nach einem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH sehr oft streitig verhandelt wird. Hier können die Höhe, die Berechnungsmoethode und die Zahlungsmodalitäten festgelegt werden. Bei der genauen Formulierung und Ausgestaltung ist aber Vorsicht zu wahren, da eine unangemessene Beschränkung der Abfindung des Gesellschafters zur Rechtswidrigkeit der gesamten Klausel führen kann.
9. Jahresabschlüsse
Ebenfalls wichtig sind Regelung zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses im Gesellschaftsvertrag. Neben entsprechenden Mehrheitserfordernissen an den Feststellungsbeschluss sehen viele Gesellschaftsverträge in diesem Zusammenhang spezifische Verfahrensregeln vor
10. Gewinnverwendung
Unmittelbar mit der Feststellung des Jahresabschlusses steht die Gewinnverwendung im Zusammenhang. In der Praxis werden Korridore für die Gewinnverwendung im Gesellschaftsvertrag normiert, z. B. 25 % des Jahresüberschusses immer an die Gesellschafter als Gewinn auszuschütten sind. Durch solche Ausschüttungsregeln wird oftmals den Minderheitsgesellschaftern Rechnung getragen, die Thesaurierungsbeschlüsse der Mehrheitseigner fürchten und auch bei üppigen Unternehmensgewinnen an keine Gewinndividenden herankommen.
Im Gesellschaftsvertrag lassen sich aber auch disquotale Gewinnansprüche (Rechte, die von der Stammkapitalbeteiligung abweichen) regeln. Darüber hinaus können auch unterschiedliche Sonderrechte vereinbart werden, wie z. B. ein Recht zur Berufung und Abberufung eines Geschäftsführers durch einen bestimmten Gesellschafter.
Durch Steuerklauseln im Gesellschaftsvertrag können zudem ungerechtfertigte Steuerbelastungen, etwa der Verlust von Verlustvorträgen, zulasten aller Gesellschafter begrenzt oder verhindert werden
11. Beschränkungen der Übertragbarkeit
In der Praxis sind zudem die sog. Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag sehr wichtig. Mit der Vinkulierung der Gesellschaftsbeteiligungen werden unkontrollierte Geschäftsanteilsverschiebungen verhindert und damit ein Schutz vor Dritten statuiert. Dazu gehören etwa folgende Ausgestaltungsmöglichkeiten:
- Zustimmungspflicht der Gesellschafter bei Üebrtragung von Anteilen an Dritte
- Vorkaufsrechte der Gesellschafter
- Drag along Regelungen
- Tag along Regelungen
- Individuelle Regelungen zur Erbfolge
Im Detail gibt es hier viel Gestaltungsspielraum innerhalb der einzelnen Regelungen.
12. Gerichtsstand
Wenn der Gesellschafterkreis das Licht der Öffentlichkeit im Fall eines Gerichtsstreits meiden möchte, können im Gesellschaftsvertrag Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeiten vereinbart werden.
Formvorschriften bei GmbH-Gesellschaftsverträgen
Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (z. B. KG, OHG) enthält das GmbH-Gesetz strenge Formvorschriften für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Der GmbH-Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu beurkunden(§ 2 Abs. 1 GmbHG). Fehlt die notarielle Beurkundung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags, kann der Vertrag nicht wirksam werden (§ 125 BGB).
Die strengen Formvorschriften wirken sogar auf Vollmachten, auf deren Grundlage ein GmbH-Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden soll. Solche Vollmachten sind auch zwingend notariell zu beurkunden, anderenfalls ist das Vertretungsgeschäft unwirksam und der Gesellschafter kann nicht wirksam vertreten werden. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags beginnt die Existenz der GmbH; es entsteht unmittelbar nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags eine sog. Vor-GmbH, die bereits Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Erst mit der Eintragung der GmbH-Gründung im Handelsregister ist der vollständige Gründungsakt vollzogen.
Pflichtbestandteile in der GmbH-Satzung
Zu den Pflichtbestandteilen im Gesellschaftsvertrag gehören dann laut § 3 GmbH Gesetz folgende Punkte:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand also Geschäftszweck des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.
Alle anderen Regelungen sind optional. Wird dazu nichts geregelt, gelten also für die Gesellschaft die gesetzlichen Regelungen. Eine Ausnahme diverser, wichtiger Punkte aus unserer Liste wird aber dringend empfohlen.
Kategorien von GmbHs für Gesellschaftsverträge
Grundsätzlich lassen sich einzelne Typen von Gesellschaftsverträgen für die jeweilig spezifischen GmbH-Zwecke unterscheiden. Die unterschiedlichen rechtlichen Charakterzüge der GmbHs und ihrer Gesellschaftsverträge kann man wie folgt einteilen:
- Mehrstufige gewerblich tätige GmbH - hierunter fällt die typische gewerblich tätige GmbH mit einem Kreis von mehreren Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag muss die -oftmals sich widersprechenden - Interessen mehrerer Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen einfangen. Zum Beispiel liegt es in der Natur der Sache, dass zwischen Minderheits- und Mehrheitsgesellschaftern große unterschiedliche Positionen bei sehr vielen Regelungskomplexen bestehen.
- Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft - Der Zweck dieser Unternehmung liegt in der Bündelung, Halten und Verwalten von Immobilienvermögen. Ob für diesen Zweck eine Personengesellschaft oder eine GmbH passend ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
- Familienpool, Familiengesellschaft - Der Familienpool wird oft auch pauschal Familiengesellschaft genannt, in der Privatvermögen und auch Betriebsvermögen gebündelt werden können. Der Familienpool bezweckt strategische und steuerliche Ziele. Es handelt sich um ein flexibles Instrument, um dauerhaft Familienvermögen zu erhalten und für nachkommende Generationen zu poolen. Hierfür sind spezielle Regelungen im Gesellschaftsvertrag unverzichtbar.
- Verknüpfte GmbH mit Familienstiftung - Durch spezielle Stiftungskonstruktionen zwischen einer operativ tätigen GmbH und Stiftungen lassen sich die Zersplitterung des Familienvermögens verhindern, Asset Protection-Ziele realisieren und oft auch Erb- und Ertragsteuern optimieren.
- Einmann-GmbH, Konzerngesellschaft - Der Gesellschaftsvertrag einer Einmann-GmbH oder einer Konzern-GmbH weicht in den meisten Fällen die geringste Komplexität auf.
- Joint Venture-GmbH - Bei diesem Unternehmenstypus kooperieren auf Gesellschaftsebene zwei oder mehrere Unternehmungen dauerhaft oder auch nur auf Zeit, um ein - meist größeres - unternehmerisches Ziel zu erreichen. Die Komplexität des Gesellschaftsvertrags eines Joint Venture-Unternehmens ist sehr hoch. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten und Kontrollrechte auf der Geschäftsführungs- und Aufsichtsrat/Beirat-Ebene sind für die Joint Venture-Gesellschafter sehr wichtig, da oftmals die Investitionen in das Joint Venture-Geschäft sehr groß ausfallen.
- Zweckgesellschaft - Hierbei handelt es sich um eine neu zu gründende GmbH, die für spezielle M&A-und Private Equity-Maßnahmen errichtet wird. In gewissen Deal-Strukturen wird eine neue, unbelastete Zweckgesellschaft benötigt, die Assets und Geschäftsanteile sowie Verbindlichkeiten übernimmt und oft auch mit hohen Krediten belastet wird. So eine Zweckgesellschaft hat meist haftungsbeschränkenden, steuerrelevanten und strategischen Hintergrund.
Die Darstellung der einzelnen Arten von Gesellschaften und Gesellschaftsverträgen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In der Unternehmenspraxis entstehen aufgrund von technischen, rechtlichen (Gesetzgebungsmaßnahmen und Rechtsprechung) und steuerlichen Entwicklungen neue Modelle und Marktstandards bei den Gesellschaftsverträgen.
Wie lässt sich ein GmbH-Gesellschaftsvertrag ändern?
Wenn sich die Beteiligungsverhältnisse in der GmbH im Laufe der Zeit ändern, entsteht oft das Bedürfnis den Gesellschaftsvertrag neu zu justieren. Wenn es im GmbH-Gesellschaftsvertrag zum Prozedere der Gesellschaftsvertragsänderung keine Regelungen gibt, gilt Folgendes: Die Änderung des Gesellschaftsvertrags wird grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung mit satzungsändernder Mehrheit wirksam erfolgen. Nach § 53 Abs. 2 GmbH ist dafür eine 3/4 Mehrheit der Gesellschafterstimmen erforderlich.
Anders als bei Personenhandelsgesellschaften (KG, GbR) muss jede Änderung des Gesellschaftsvertrags notariell beurkundet werden. Fehlt eine notarielle Beurkundung der Satzungsänderung, gilt weiterhin der alte Gesellschaftsvertrag. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags wird nicht mit der Beschlussfassung, sondern erst mit der Eintragung der Vertragsänderung im Handelsregister wirksam.
Zu beachten ist, dass ein Unternehmensverkauf in Form eines Anteilsverkaufs oder auch Asset Deals grundsätzlich keine Gesellschaftsvertragsänderung begründet. Spezielle Abstimmungsvorgaben können indes die Vinkulierungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vorsehen.
Weiterführende Informationen zur Änderung von Gesellschaftsverträgen finden Sie hier:
Bedeutung der Gesellschafterliste
Der Gesellschaftsvertrag ist nicht dafür da, die Beteiligungsverhältnisse zu dokumentieren. Die Frage, wer Gesellschafter einer GmbH ist, wird von der Gesellschafterliste beantwortet.
Diese Gesellschafterliste ist neben dem Gesellschaftsvertrag und dem Geschäftsführervertrag der Unternehmenspraxis das wichtigste Dokument. Die im Handelsregister geführte Gesellschafterliste dokumentiert, wer Gesellschafter der GmbH ist. Die Gesellschafterliste gibt an, wer im Verhältnis zur GmbH als Gesellschafter gilt. Die Listenvorschrift in § 16 Abs. 1 GmbHG führt zu einer Rechtslage, nach der derjenige, der in der Liste eingetragen ist, sogar als Gesellschafter gilt, auch wenn er materiell-rechtlich kein Gesellschafter (mehr) ist. Daher ist es sehr wichtig, dass der Geschäftsführer und die Gesellschafter für die Aktualität und Richtigkeit der Gesellschafterliste sorgen.
In den letzten 10 Jahren hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Gesellschafterliste gesteigert. Die Gesellschafterliste führt zur Klarheit über die Gesellschafterstellung, über das Eigentum an den Geschäftsanteilen, jedoch nicht über mögliche Verfügungsbeschränkungen und Belastungen an den Anteilen. Da ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb auf der Grundlage der Gesellschafterliste nicht möglich ist, sind z. B. im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs umfangreiche sog. Due Diligence-Prüfungen durch die Käuferseite erforderlich.
Die Stunde der Gesellschaftsverträge schlägt immer dann, wenn es zwischen den Beteiligten zum Streit kommt. Vor allem Verfahrensregelungen betreffend die Gesellschafterversammlung, Stimmrechtsverbote und Abfindungsregelungen zum Beispiel bei einem feindlichen Gesellschafterausschluss sind daher von großer praktischer Relevanz.
Allgemeine Informationen zu Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften finden Sie hier: Gesellschaftsvertrag
Sonderfall: Musterprotokoll
Der Gesetzgeber hat für die Gründung einer GmbH ein vereinfachtes Verfahren durch die Verwendung eines Musterprotokolls ermöglicht. Dieses vereinfachte und preiswerte Gründungsverfahren hat sich in der Praxis insbesondere für Einpersonen-GmbHs als günstige Gründungsvariante herausgestellt. Aufgrund der hohen Relevanz des Gesellschaftsvertrags bei Gesellschafterkonflikten ist die Verwendung eines Musterprotokolls bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern nicht zu empfehlen.
Auch bei einer UG (haftungsbeschränkt) ist ein Musterprotokoll nur bei einer Einmann-UG sinnvoll, da kostengünstig. Bei einer mehrgliedrigen UG sollte immer auf einen individuellen Gesellschaftsvertrag zurückgegriffen werden. Soll die UG von mehreren Gesellschaftern gehalten werden, ist die Errichtung eines individuellen Gesellschaftsvertrags anzuraten.
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
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Unser Beratungsspektrum bei GmbH-Gesellschaftsverträgen
Unser Team von Corporate-Anwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern berät auf allen Ebenen zu gesellschaftsvertraglichen Themen, insbesondere:
- Entwurf eines Gesellschaftsvertrags bei einer GmbH-Gründung oder Unternehmensumwandlung mit einem GmbH-Zielrechtsträger
- Prüfung des Gesellschaftsvertrags und einzelner Vertragsklauseln (wie Nachfolge-, Vinkulierungs-, Wettbewerbsverbots- und Steuerklauseln)
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von gesellschaftsvertraglichen Ansprüchen und Abwehr von Gesellschafterrechten im Zusammenhang mit einem Gesellschafterstreit
- Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Vorbereitung von Umstrukturierungen (Unternehmensnachfolge, Unternehmenskauf, etc.)
- Steuerrechtliche Optimierung von Gesellschaftsverträgen sowie die Überprüfung der bestehenden Steuerklauseln
Wenn Sie Fragen zu GmbH-Gesellschaftsverträgen haben, kontaktieren Sie gerne unsere Gesellschaftsrechts-Anwälte in einem unserer Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. Wir beraten Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bundesweit.
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FAQs - Frequently asked Questions zur GmbH-Satzung
Welche Fragen unsere Mandanten zum Gesellschaftsvertrag der GmbH häufig stellen, wollen wir Ihnen natürlich auch nicht vorenthalten.
Was ist der Gesellschaftsvertrag der GmbH?
Mit dem Gesellschaftsvertrag einigen sich die GmbH-Gesellschafter auf die wesentlichen Rechts- und Machtbeziehungen in der GmbH. Geregelt werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe der GmbH zueinander
Brauche ich einen Gesellschaftsvertrag?
Ja, der Gesellschaftsvertrag ist Pflicht für die Gründung und Eintragung einer GmbH im Handelsregister.
Was muss der GmbH-Gesellschaftsvertrag enthalten?
Zu den Pflichtbestandteilen im Gesellschaftsvertrag gehören dann laut § 3 GmbH Gesetz folgende Punkte:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand also Geschäftszweck des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.
Alle anderen Regelungen sind optional. Wird dazu nichts geregelt, gelten also für die Gesellschaft die gesetzlichen Regelungen. Eine Ausnahme diverser, wichtiger Punkte aus unserer Liste wird aber dringend empfohlen.
Was sind die wichtigsten Regelungen in der GmbH-Satzung?
Unabhängig von der Liste der Pflichtbestandteile im Gesetz sind, unter dem Aspekt der Vorbeugung von Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern, vor allem folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag von besonderer Relevanz:
- Regelungen zur (auch zwangsweisen) Beendigung der Gesellschafterstellung
- Stimmrechte und Gewinnverwendung
- Beschränkungen der Übertragbarkeit
- Abfindungsregelungen
- Form- und Verfahrensvorschriften für Beschlüsse und Versammlungen
Gerade hier sollten Gesellschafter besonderen Wert auf die passgenaue Ausformulierung der Vorschriften legen und ihre Rechte und Pflichten genau kennen.
Wann brauche ich einen Anwalt für meine Satzung?
Ein Anwalt sollte mit der Ausarbeitung Ihres Gesellschaftsvertrages immer dann beauftragt werden, wenn es mehrere Gesellschafter gibt. Deren Interessen müssen im Vertrag hinreichend in Ausgleich gebracht werden, zudem sollten Regelungen implementiert werden, die Streit vorbeugen.
Wer dagegen alleine eine Gesellschaft gründet (zB die 1-Mann-GmbH) benötigt nicht unbedingt anwaltliche Beratung. Er kann auf einen Mustervertrag der Handelskammer oder des Notars zurückgreifen und den vertrag immer noch abändern lassen, wenn später andere Gesellschafter hinzukommen.
Wieviel kostet ein Gesellschaftsvertrag beim Anwalt?
Die Kosten, um den Gesellschaftsvertrag vom Anwalt ausarbeiten zu lassen, können pauschal im Voraus nicht festgelegt werden, denn sie hängen stark von dem jeweiligen Regelungsbedarf der Beteiligten und der Effizienz der Zusammenarbeit ab. Dabei können die finalen Kosten zwischen 400 EUR und 2000 EUR stark variieren.