Erbschaftsteuer-Rechner
Wie hoch ist die Steuer auf Ihre Erbschaft?
Erbschaften, Vermächtnisse oder Zahlungen auf Pflichtteile unterliegen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Wie hoch die Erbschaftsteuer ist, hängt insbesondere von der Höhe der Erbschaft, und dem familiären Näheverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ab, das für persönliche Freibeträge und Steuersätze maßgeblich ist. Außerdem spielen Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen für bestimmte Nachlasswerte eine Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer.
Ausführliche Erbfall-Analyse und Erbschaftsteuer-Berechnung
Mit unserem Erb-Check können Sie einen konkreten Erbfall auswerten - kostenlos, unverbindlich und anonym, in weniger als 5 Minuten. Sie erhalten sowohl Erbquoten und Pflichtteilsquoten als auch eine Berechnung der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen. Außerdem erhalten Sie zahlreiche Tipps zu Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für die einzelnen Vermögenspositionen in dem von Ihnen angegebenen Nachlass.
Schnelle Erbschaftsteuer-Berechnung mit Excel-Datei
Nutzen Sie alternativ unseren Erbschaftssteuer-Rechner im Excel-Format und berechnen Sie in wenigen Sekunden die Erbschaftsteuer für Ihre Erbschaft, bzw. Ihren Erbteil - unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrags, der Steuerklasse und der daraus folgenden Steuersätze.
Die tatsächliche Erbschaftsteuer
Jeder Erbschaftssteuer-Rechner bietet stets nur eine vereinfachte Berechnung. Schließlich hängt die Höhe der Steuer insbesondere auch von Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen etc. ab. Die wichtigsten haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
- Steuerbefreiung für das Familienheim bei erbenden Ehegatten und Kindern, § 13 Absatz 1 Nr. 4 b,c ErbStG
- Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, § 13a ErbStG
- Steuerbefreiung für Hausrat, § 13 Absatz 1 Nr. 1 a) ErbStG
Allerdings gibt es auch Sachverhalte, die zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuer führen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Schenkungen zu Lebzeiten dafür sorgen, dass die persönlichen Freibeträge beim Erbfall bereits vollständig oder teilweise aufgebraucht sind. Außerdem führen bestimmte Versorgungsbezüge zur Minderung der Versorgungsfreibeträge von Ehegatten und Kindern.
Ausgezeichnete Beratung im Erbschaftsteuerrecht
Bei uns beraten Sie spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht - gemeinsam mit unseren Fachanwälten für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht.
- Steueroptimierte Nachlassplanung, durch Testamente, Schenkungen, Familiengesellschaften, Stiftungen etc.
- Maßnahmen zur Erbschaftssteuerreduzierung nach Eintritt des Erbfalls
- Anfertigung von Erbschaftssteuererklärungen und Vertretung gegenüber den Finanzbehörden, insbesondere beim Einspruch und Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid
- Erbschaftssteuerliche Bewertung von Immobilien und Bewertung von Unternehmen
- Beratung zur Ausnutzung der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Video: Erbschaftssteuer-Basics
Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater verrät Ihnen in nur zwei Minuten das Wichtigste, was Sie zur Erbschaftssteuer wissen müssen.
Freibeträge, Steuerklassen, Tarife: die Berechnung der Erbschaftssteuer
Die Steuerlast bei der Erbschaftssteuer hängt ganz wesentlich zwischen dem persönlichen Verhältnis des Erblasser zum Erben bzw. zum Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten ab. Nachfolgend ein Überblick für wichtige Personenkreise und die steuerlichen Rahmenbedingungen gemäß § 15 ErbStG (Steuerklassen) und § 16 ErbStG (Freibeträge).
Verhältnis zum Erblasser | Steuerklasse | Freibetrag | Steuersatz |
---|---|---|---|
Ehegatte | I | 500.000 Euro | 7-30 % |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 Euro | 7-30 % |
Enkelkinder | I | 200.000 Euro | 7-30 % |
Eltern | I | 100.000 Euro | 15-43 % |
Geschwister, Neffen/Nichten | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
Schwiegerkinder | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
Lebensgefährten | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
Sonstige | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
Die Tarife der Erbschaftssteuer gemäß § 19 ErbStG
Wert der Erbschaft | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Berechnung der Erbschaftssteuer - ein Beispiel
Eine Tochter beerbt ihren versorbenen Vater. Der steuerliche Wert des Nachlasses ist 1,5 MIllionen Euro, die Erbquote der Tochter beträgt 1/2. Vom Erbteil der Tochter, also 750.000 Euro, wird ihr persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro abgezogen. Es verbleiben 350.000 Euro, die der Erbschaftsteuer unterliegen. Für diesen Betrag gilt in der Steuerklasse I der Tochter ein Tarif von 15%. So ergibt sich eine Erbschaftssteuerschuld der Tochter in Höhe von 52.500 Euro.
Versorgungsfreibeträge
Ehegatten und Kinder kommen bei Erbschaften (nicht bei Schenkungen) noch in den Genuss von besonderen Versorgungsfreibeträgen gemäß § 17 ErbStG.Allerdings sind diese Freibeträge um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsfreibeträge zu kürzen. Zu diesen gehören Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, Beamtenpensionen, Versorgungwerken oder auch Betriebsrenten - also die üblichen Altersversorgungen. Hierdurch wird die praktische Bedeutung des besonderen Versorgungsfreibetrags eingeschränkt.
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 256.000 EUR | |
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren | 52.000 EUR | |
Kinder im Alter 6 - 10 Jahre | 41.000 EUR | |
Kinder im Alter 11 - 15 Jahre | 30.700 EUR | |
Kinder im Alter 16 - 20 Jahre | 20.500 EUR | |
Kinder im Alter21 - 27 Jahre | 10.300 EUR |