Stundung der Schenkungsteuer
Voraussetzungen und Antrag
Nicht immer hat der Empfänger einer Schenkung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, eine gegen ihn festgesetzte Schenkungsteuer zeitnah zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt ihm das Gesetz jedoch eine Stundung der Steuer. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater beraten und vertreten Sie in allen Fragen zur Stundung der Schenkungsteuer – von der Prüfung der Voraussetzungen über die Antragstellung bis zum Einspruch und der Klage vor den Finanzgerichten.
Anwaltliche Leistungen rund um die Schenkungsteuer und Stundung
Von unseren verschiedenen Standorten aus bieten wie bundesweit umfassende Betreuung bei folgenden Themen:
- Steueroptimierte Gestaltung von Schenkung
- Schenkungssteuererklärung
- Anträge auf Stundung der Schenkungssteuer
- Einsprüche und Klagen vor den Finanzgerichten
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Voraussetzungen der Stundung der Schenkungsteuer
Die Stundungsmöglichkeit für die Schenkungsteuer ist in § 28 ErbStG geregelt. Zunächst einmal muss der Gegenstand der Schenkung „begünstigtes“ Vermögen sein. Hierzu zählt das Gesetz
- Betriebsvermögen
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- Vermietete Wohnimmobilien
- Selbst genutztes Wohneigentum
Bei diesen Assets ist eine Stundung der Schenkungsteuer zu gewähren, wenn der Steuerschuldner die darauf anfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer „nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.“ Um diese Frage zu entscheiden, sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Einkommen des Schenkers
- Belastungen des geschenkten Vermögens, z.B. Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilienschenkung
- Vermögen des Schenkers und Belastungen dieses Vermögens (z.B. Grundschulden, Schuldendienst etc.)
- Besondere Belastungen des Schenkers
- Möglichkeit des Schenkers zur Finanzierung der Schenkungsteuer durch Bankdarlehen
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel
Der Antrag auf Stundung ist beim für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Im Antrag ist darzulegen, dass der Empfänger der Schenkung die Schenkungssteuer weder aus dem erworbenen Vermögen, noch aus dem eigenen Vermögen aufbringen kann.
Die Stundung kann für höchstens 10 Jahre gewährt werden und muss. Anders als bei der Erbschaftsteuer ist die gestundete Schenkungsteuer zu verzinsen.
Wird der Stundungsantrag vom Finanzamt abgelehnt, ist ein Einspruch möglich. Bleibt dieser erfolglos, bleibt der Weg zum Finanzgericht.
§ 28 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Nachfolgend die gesetzliche Regelung zur Stundung der Schenkungsteuer im Wortlaut
(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den Tatbestand nah § 13a Absatz 3 nicht einhält oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt. Wurde ein Antrag nach § 13a Absatz 10 oder nach § 28a Absatz 1 gestellt, ist bei der Anwendung des Satzes 5 § 13a Absatz 10 entsprechend anzuwenden. Satz 1 ist nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden, die der Erwerber zu entrichten hat, weil er den Tatbestand nach § 13a Absatz 3 nicht eingehalten oder einen der Tatbestände nach § 13a Absatz 6 erfüllt hat. Die Stundung endet, sobald der Erwerber den Betrieb oder den Anteil daran überträgt oder aufgibt.
(2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 entsprechende Anwendung.
(3) Gehört zum Erwerb begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Absatz 3, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 weiter zu gewähren. Die Stundung endet in den Fällen der Sätze 1 bis 3, soweit das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung im Sinne des § 7 ist. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt.