Fußball, Bundesliga & Recht
Wie Vorstände, Aufsichtsräte, Investoren und Vereinsmitglieder die Geschicke in der Bundesliga lenken
Auf dem Platz gilt beim Fußball noch immer 11 gegen 11. Doch das Kräftemessen im Hintergrund wird längst nicht mehr durch Vereine und Fans bestimmt. Die Ton angebenden „Mannschaften“ hinter den Kulissen sind ganz andere. Das Fußballspiel und die Tabelle sind gehörigem Einfluss, auch von Konzernen und Investoren, ausgesetzt. Das Machtgefüge ist komplex. Hat der Vorstand mehr Befugnisse als der Aufsichtsrat und haftet er für einen sportlichen Fehleinkauf? Wie sichert der Investor seinen Einfluss beim Trainer und wie lange gibt es noch die 50+1-Regelung? Welche Rolle spielt das Thema Korruption in den undurchsichtigen Strukturen der Profiligen? Diesen Fragen und spannenden aktuellen Ereignissen rund um die Liga wollen wir uns an dieser Stelle widmen.
Unsere Fußball-Themen
Wer hat die Macht im Fußball?
Der Profifußball hat eine lange Tradition in Deutschland und Europa. Der Stellenwert des Fußballs in Medien, Wirtschaft und Politik ist enorm. Nicht zuletzt deshalb hat sich der professionalisierte Fußball zu einem beachtlichen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Grund genug, sich mit dem Kulturgut Fußball auch aus rechtlicher Sicht näher auseinanderzusetzen.
Unsere sportbegeisterten Wirtschaftsanwälte bauen ein Podium auf, das sich dem Fußballgeschehen widmet. Law meets Bundesliga. Wir sind Wirtschaftsanwälte und Fußballfans und wollen einen Blick hinter die Kulissen der großen Clubs werfen, den Einfluss der wichtigsten strategischen Player im Profifußball sowie wichtige Entwicklungen in den Verbänden und Ligen aus rechtlicher Sicht bewerten.
1. Fußballverein oder Kapitalgesellschaft? – Beides!
Deutsche Profivereine melden einen immer größeren Finanzbedarf an. Mit Verweis auf andere europäische Topligen mit ihren hohen Finanzbudgets dokumentieren die deutschen Clubs ihren Hunger nach immer frischem Kapital. Parallel beobachten wir in den letzten Jahren in der 1. Bundesliga steigende milliardenschwere Rekordumsätze und immer höhere Transferausgaben und Investitionen in neue Spieler.
Um mit den europäischen Fußballclubs mitzuhalten, fordern die deutschen Vereine lautstark einen breiteren Zugang zum Kapital. Fußballverbände versuchen Einflüssen von Finanzinvestoren mit rechtlichen Konstruktionen wie 50+1-Regel und Financial Sustainability-System entgegenzutreten. Unterdessen versuchen Investoren wie Martin Kind ihre finanziellen Interessen auch gerichtlich durchzusetzen.
1.1 Fußball-Verein vs. Fußball-Konzern
Seit Ende der 90er Jahre erlaubt der DFB den gemeinnützigen Sportvereinen Kapitalgesellschaften zu gründen und darüber Investorengelder zu beschaffen. Seit dem 24.10.1998 dürfen die von den Vereinen beherrschten Kapitalgesellschaften eine Lizenz für die Bundesliga und 2. Bundesliga erwerben. Seitdem wird in den deutschen Profiligen die neue kapitalistische Freiheit ausgiebig genutzt. Wer als Fußballverein international erfolgreich sein will, benötigt die Hilfe von Investoren – so das Mantra in der Fußballwelt.
Wie sieht das Nebeneinander von Profiverein und Kapitalgesellschaft genau aus? Finanzquellen für den sportlichen Erfolg schaffen die Fußballvereine, indem sie ihre Lizenzspielerabteilung auf eine Kapitalgesellschaft ausgliedern. Alleiniger Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft ist zunächst der Profiverein. Der Verein kann dann Beteiligungen an ihrer Kicker-Kapitalgesellschaft zahlungskräftigen Investoren einräumen.
Diese Konzernierung der Fußballwelt schreitet voran: Bisher haben weit mehr als die Hälfte der Profivereine aus der 1., 2. und 3. Bundesliga den Weg in die Kapitalgesellschaft gefunden. Sukzessive verschwinden die Proficlubs, die noch als eingetragener Verein (e.V.) am Spielbetrieb teilnehmen.
Rechtsformen in der Bundesliga
Unser YouTube-Video gibt Ihnen einen Überblick über die Finanzierungstrends sowie den Einsatz der Kapitalgesellschaften in der Bundesliga.
1.2 Welche Kapitalgesellschaft wird deutscher Meister?
Die Vereine in den Bundesligen greifen auf drei Rechtsformen zurück, um für sich das Rechtskleid der Kapitalgesellschaft zu nutzen. Die Clubs sind im Spielbetrieb als Verein aktiv oder ihre Spielerabteilungen werden auf eine der folgenden Kapitalgesellschaftsformen ausgelagert. Danach ergibt aus rechtlicher Sicht folgendes Spektrum in den Fußball-Lizenzligen:
- e.V. - eingetragener Verein
- GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- AG - Aktiengesellschaft
- GmbH & Co. KG aA - Kommanditgesellschaft auf Aktie mit einer GmbH als persönlich haftenden und geschäftsführenden Gesellschafterin
Wie Sie untenstehender Grafik entnehmen können, ist die Rechtsform der GmbH & Co. KGaA im Fußballsport sehr begehrt. Gefolgt wird sie von der GmbH, in der der Verein als Mehrheitseigner der GmbH ein gesetzlich festgeschriebenes Weisungsrecht besitzt und damit einen direkten Einfluss auf das Management verfügt.
In der Saison 2022/2023 nahmen an der 1. Bundesliga 4 Vereine, 5 GmbHs, 3 AGs und 6 GmbH & Co. KGaA teil. Welcher Fußballclub unter welcher Flagge segelt, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
1.3 Rechtsformen Bundesliga 2022 / 2023
Die Bundesligatabelle wandelt sich jeden einzelnen Spieltag. Das Auf und Ab in der Bundesliga wird von Millionen von Fans täglich mit Freude und Leid beobachtet. Hier wird das Ranking in der Bundesliga aus einem anderen Blickwinkel betrachtet. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie im Überblick die einzelnen Fußballclubs anhand ihrer Rechtsform dargestellt. Dabei dominieren die Kapitalgesellschaften gegenüber den Vereinen.
Rechtsformen in der Bundesliga
(Saision 2022/2023)
Fußballclub in der Bundesliga | Rechtsform |
---|---|
Eintracht Frankfurt | AG |
FC Bayern München | AG |
VfB Stuttgart | AG |
TSG Hoffenheim | GmbH |
RB Leipzig | GmbH |
Bayer 04 Leverkusen | GmbH |
Borussia Mönchengladbach | GmbH |
VfL Wolfsburg | GmbH |
FC Augsburg | GmbH & Co. KGaA |
VfL Bochum | GmbH & Co. KGaA |
Hertha BSC | GmbH & Co. KGaA |
SV Werder Bremen | GmbH & Co. KGaA |
Borussia Dortmund | GmbH & Co. KGaA |
FC Köln | GmbH & Co. KGaA |
FC Union Berlin | Verein (e.V.) |
Sport-Club Freiburg | Verein (e.V.) |
FSV Mainz 05 | Verein (e.V.) |
Schalke 04 | Verein (e.V.) |
Danach ergibt sich in der Saison 2023 prozentual folgendes Bild. Wie man sieht, sind nur noch 22 % der Fußballclubs als Verein am Wettkampf um die Bundesligameisterschaft beteiligt. 78 % der Clubs nehmen als Kapitalgesellschaft teil. Interessant ist, dass die in der Bundesliga populärste Gesellschaftsform der GmbH & Co. KGaA ansonsten im Wirtschaftsleben nur selten vorkommt.
Wenn Sie an weiteren Informationen der einzelnen Gesellschaftsformen interessiert sind, finden sie hier weitere Links:
1.4 Börse & Fußball-Aktie
Abhängig von der Wahl der Kapitalgesellschaftsform kann der lizensierte Club auch an einer Börse gelistet werden und sich dort mit Eigenkapital versorgen. In diesem Fall kann sich ein größerer Investoren- und Fankreis durch einen gewöhnlichen Aktienkauf an der Fußball-AG und -GmbH & Co. KG aA beteiligen. In Deutschland haben zunächst nur zwei Clubs den Schritt an das Börsenparkett gewagt, nämlich der BVB und die Spielvereinigung Unterhaching. Beide nutzen für ihren Börsengang die recht komplexe Rechtsform der GmbH & Co. KGaA.
Alle Fußballclubs, die an einem EU-regulierten Börsenmarkt gehandelt werden, müssen erhöhte Informationspflichten einhalten. Zu diesen gehören die sogenannten Ad-hoc-Mitteilungen, wenn es Neuigkeiten gibt, die den Börsenkurs beeinflussen können (etwa der Kauf eines wichtigen Spielers). Die Clubs müssen mitteilen, wenn sich gravierende Stimmrechtsverhältnisse ändern oder das Management eigene Aktien kauft oder verkauft (Directors‘ Dealings). Hintergrund dieser verschärften Publizitätspflichten ist, dass alle Investoren weltweit frühzeitig über wichtige Entwicklungen der börsennotierten Kickerclubs informiert werden. Verstoßen Börsengesellschaften gegen Kapitalmarktvorschriften, riskiert das Management Strafen und Schadensersatzklagen. Daher verfügen die börsenaktiven Clubs auch über professionell aufgestellte Public Relation-Abteilungen.
Übrigens finden sich die wichtigsten europäischen börsenaktiven Clubs im STOXX Europe Football-Index zusammengefasst.
Dagegen kann ein in der Rechtsform der GmbH organisierter Profiverein nicht an die Börse. Die GmbH unterliegt auch nur eingeschränkten gesetzlichen Publizitätspflichten und kann ohne das öffentliche Flutlicht der Börse im Schatten der Privatwirtschaft agieren, was auch viele Clubs nutzen.
1.5 Wie die Macht der Investoren (noch) beschränkt wird
An den lizensierten Kapitalgesellschaften sind Investoren beteiligt. Der DFB hat aber die Schleusen für die sportinteressierten Investoren nicht komplett geöffnet. Anders als im europäischen Ausland können in Deutschland weder Private Equity-Investoren noch einzelne reiche Oligarchen ganze Clubs unter ihre Kontrolle bringen. Der Einfluss von Investoren wird durch die vom DFB geschaffene 50+1-Regel beschränkt.
Mit seiner 50+1-Regel wurde ein sportpolitischer Kompromiss geschaffen. Die Profivereine sind nur dann in der DFL spielberechtigt, wenn sie rechtlich unabhängig bleiben. Konkret heißt das, dass der Mutterverein, der seine Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt hat, an dieser grundsätzlich mehrheitlich beteiligt bleiben muss. Der Verein muss also über 50 % der Stimmrechte zuzüglich eines Stimmrechts (also „50+1“) verfügen. Ansonsten wird dem Fuballclub die Lizenz für die Lizenzliga versagt.
Mit der 50+1-Regel wurde ein Hindernis für Investoren geschaffen, das sportpolitisch umstritten ist, rechtlich immer wieder infrage gestellt wird und sich eines starken Lobby-Einflusses erwehren muss. Überdies versucht die UEFA auf europäischer Ebene mit ihrem Financial Sustainability-Reglement (Nachfolgeregelung desFinancial Fair Play) faire Wettbewerbsbedingungen im Fußballsport sicherzustellen.
2. Einfluss, Investoren & Finanzen in der Bundesliga
Die Deutsche Fußballliga (DFL) ist des „Deutschen liebstes Kind“. Sie organisiert die 1. und 2. Fußball-Bundesliga. Dabei befindet sich die DFL in einem extremen Spannungsverhältnis. So sind einige der 36 Vereine der Fußball-Bundesliga einerseits Unternehmen mit teilweise dreistelligen Millionenumsätzen, die sich nicht nur auf dem Rasen sportlich, sondern auch ökonomisch in einem harten Wettbewerb zueinander befinden. Andererseits sind die Clubs aber auch klar aufeinander angewiesen, um ein möglichst attraktives Produkt zu organisieren und durchführen zu können. Vor dem Hintergrund der fortlaufend rasanten wirtschaftlichen Entwicklung mit Milliardenumsätzen in den professionellen Sportligen, wie der Fußball-Bundesliga, werden diese zunehmend mit kartellrechtlichen Themen wie der 50+1 Regel konfrontiert.
Am 11.11.2023 stimmten die 36 Clubs der Bundesliga in der aufsehenerregenden DFL-Miegliederversammlung für den Einstieg von Investoren in die DFL. Dieser Milliardendeal wird von vielen Fans und Clubs stark krtisiert. Er wirft auch rechtliche Fragen auf. Einen Überblick zur viel kritisierten Abstimmung sowie der Rolle des Fußballmanagers Martin Kind finden sie hier: SALES in der Bundesliga.
Die DFL-Funktionäre planen, die gewonnenen Investitionen vorwiegend für den Ausbau ihrer Infrastruktur zu verwenden. Die Vermarktung der Bundesliga soll durch den Milliardendeal verbessert werden. Hierbei sollen insbesondere die Digitalisierung, Internationalisierung und die Einführung einer eigenen Streamingplattform gefördert und realisiert werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Beschluss zum Investoreneinstieg rechtlich wirksam zustande gekommen ist und ob Martin Kind gegen die DFL-eigene 50+1-Regel verstoßen hat.
2.1 Was ist die 50+1-Regel im Fußball?
Die viel diskutierte 50+1-Regel wurde Ende der 90er im deutschen Profifußball eingeführt, um den Vereinen der 1. Bundesliga und der 2. Bundesliga neue Finanzierungsmöglichkeiten durch Investoren zu eröffnen. Gleichzeitig sollte aber der Einfluss von Investoren begrenzt werden und der vereinsprägende Charakter unbedingt erhalten werden.
Die in der Satzung der DFL festgelegte 50+1 Regel besagt, dass bei einer Ausgliederung der Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft, der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit an dieser Gesellschaft halten muss (Grundregel). Die DFL kann von dieser Grundregel dann eine Ausnahme bewilligen, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat (Förderausnahme).
2.2 Wettbewerbsverzerrung und Kartellverstoß durch 50+1-Regel ?
Die DFL bat das Bundeskartellamt (BKartA) nach jahrelangen Diskussionen über die rechtliche Wirksamkeit der 50+1 Regel trotz deren Wettbewerbsbeschränkung um kartellrechtliche Überprüfung. Das Kartellamt teilte der DFL dann am 31.05.2021 seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sogenannten 50+1-Regel mit.
Hinter den Spielbetriebsgesellschaften von Wolfsburg und Leverkusen stehen zu je 100 % VW und Bayer und hinter der TSG Hoffenheim GmbH zu 96 % Dietmar Hopp. Der Widerspruch zur 50+1-Regel wird hier offensichtlich.
2.3 Finanzierungsmöglichkeiten vs. Investoreneinfluss begrenzen
Das Kartellamt stellt fest, dass die diskutierte 50+1-Grundregel von den kartellrechtlichen Verbotstatbeständen ausgenommen sein könne, also als legitim zu betrachten sein kann. Zwar sei die Regel durchaus eine Wettbewerbsbeschränkung, indem den Vereinen bestimmte Bedingungen für die Teilnahme an der 1. Bundesliga und der 2. Bundesliga aufstellt werden. Mit dieser Beschränkung würden allerdings durch die DFL legitime Ziele verfolgt, nämlich die Organisation eines vereinsgeprägten Wettbewerbs sicherzustellen und für die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs zu sorgen.
Kurzfristige Investments von milliardenschweren Scheichs oder "Heuschrecken" sollen vermieden werden, die nur auf kurzfristigen Profit aus sind. Das Kartellrecht stehe nach Auffassung des Kartellamts den Regelungen von Sportverbänden an die Teilnehmer der Fußballligen nicht entgegen, wenn diese der Verfolgung bestimmter wettkampfbezogener, aber auch ethisch-sozialer Ziele dienen. Die von der DFL angeführte Vereinsprägung der Fußballliga stelle laut Amt ein solches legitimes Ziel dar. So werde der breiten Bevölkerungsschicht damit auch die Möglichkeit eröffnet, durch die Mitgliedschaft in einem Verein dessen Geschicke mitzubestimmen und somit am Bundesligageschehen auch über die Stellung als Konsument hinaus teilzuhaben.
# Bedenken bei Einbeziehung der Ausnahmeregelung
In der Gesamtschau äußerte das Amt Bedenken gegenüber der Ausnahmeregelung. Denn bezieht man die Ausnahmeregelung in die kartellrechtliche Betrachtung mit ein, so stelle sich die Wettbewerbsbeschränkung nach dem Kartellamt als unverhältnismäßig dar. Es bestünden Zweifel an der Eignung zur Verfolgung der mit der 50+1-Grundregel verfolgten Zielsetzung. Denn durch die Gewährung der Förderausnahme werde in den betroffenen Klubs (Leverkusen, Wolfsburg und Hoffenheim) der beherrschende Einfluss des Muttervereins ausgeschaltet und damit das sportliche Geschehen insoweit von der Vereinsprägung abgekoppelt. Es bestehe daher die Gefahr, dass prägende Charakteristika wie Mitgliederpartizipation im Verein und Transparenz gegenüber den Mitgliedern verloren gingen.
# Wettbewerbsverzerrung wegen Ausnahme möglich
Die Ausnahmeregelung bedeute nach Auffassung des Kartellamts einen Wettbewerbsnachteil für die von der Ausnahme nicht profitierenden Klubs. Vereinsgeprägte und Investoren-finanzierte Klubs träten nun nebeneinander in der Fußball Bundesliga an. Von den derzeitigen 18 Bundesliga-Klubs hat die Mehrheit die Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert, auf die der Verein weiterhin bestimmenden Einfluss ausübt. Lediglich vier Klubs sind weiterhin einschließlich ihrer Profi-Fußballabteilungen als eingetragener Verein organisiert (Mainz 05, Schalke 04, SC Freiburg, Union Berlin). Die drei Klubs Bayer Leverkusen, TSG Hoffenheim, VfL Wolfsburg haben die vielfach gerügte Förderausnahme erhalten Hierdurch könnten durchaus Zweifel an der Eignung der Gesamtregelung zur Organisation eines sportlich fairen, vereinsgeprägten Wettbewerbs entstehen. Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Einwerbung von Eigenkapital zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn womöglich eher verzerren, meint das Kartellamt.
# Verschiedene Stakeholder im Profifußball
Ligaverbände wie die DFL haben einen attraktiven sportlichen Wettbewerb zu gestalten und stehen sich dabei näher, als dies bei anderen Wettbewerbern in anderen Wirtschaftsbereichen der Fall ist. Dennoch muss auch die DFL das Kartellrecht berücksichtigen, gerade wenn durch Maßnahmen des Verbandes wie die 50+1-Regel andere Stakeholder, wie etwa Fans, Spieler oder Investoren, beeinträchtigt werden könnten. Den unterschiedlichen Interessen muss Rechnung getragen werden.
Der kartellrechtliche Anwendungs- und Prüfungsmaßstab für Verbandsregelwerke ist zwar weitgehend geklärt. Künftig müssen Ligaverbände und Fußballvereine durchaus damit rechnen, dass Kartellbehörden und Gerichte verstärkt auch ihnen gegenüber kartellrechtliche Vorschriften prüfen und umsetzen werden. Hier bestehen erhebliche Risiken für die DFL und die Clubs, welche sich rechtzeitig mit den möglichen Folgen auseinandersetzen sollten.
3. Profifußball und Arbeitsrecht
Im Profifußball gibt es eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Bezüge. Denn grundsätzlich gilt:
Auch Profifußballvereine sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen. Im Vordergrund stehen hier oft die Spieler, daneben gibt es aber auch eine ganze Reihe anderer Bereiche, in denen Arbeitnehmer tätig sind. Dies geht z.B. vom Trainerteam über Funktionäre oder Scouts bis hin zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf der Geschäftsstelle, also dem „normalen“ Personal, welches auch fast jedes andere Unternehmen außerhalb des Profisports beschäftigt.
Die Experten von ROSE & PARTNER in den Medien
Unsere Anwälte sind sowohl als Autoren für Fachbeiträge aktiv, als auch gefragte Interviewpartner in zahlreichen Medien. Nachfolgend ein Auszug. Einen Überblick über unsere Pressearbeit finden Sie hier. Interviewanfragen richten Sie bitte direkt an schiemzik@rosepartner.de
3.1 Gilt das normale Arbeitsrecht im Fußball?
Grundsätzlich gilt auch für Mitarbeiter von Profifußballvereinen das deutsche Arbeitsrecht auch dann, wenn Fußballstars etwa aus Südamerika für den Club verpflichtet sind. Gerade in Bezug auf Spieler, Trainer und Funktionäre gibt es aber berufstypische Besonderheiten der Tätigkeit, die viele arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen.
Hierbei stellen sich etwa Fragen wie die, ob Profifußballer möglicherweise Kündigungsschutz haben, ob sie sich am Spieltag Urlaub nehmen könnten, in welchem Umfang der Verein sie spielen lassen muss oder wie es mit der Wirksamkeit von durch den Verein verhängten Geldstrafen aussieht. Oft liest man in den Medien auch nur, ein Bundesligaverein habe seinen Trainer „entlassen“ oder ein Spieler sei „aus dem Kader geworfen worden“. Doch was heißt das eigentlich arbeitsrechtlich?
3.2 Aufsehenerregende Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht
Die große Mehrzahl arbeitsrechtlicher Streitigkeiten im Profifußball dürfte außergerichtlich und damit quasi unbemerkt von der Öffentlichkeit geregelt werden – wie es im Übrigen auch in den meisten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten außerhalb des Profisports der Fall ist. Immer wieder landen arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Profifußball aber auch vor den deutschen Arbeitsgerichten und stehen dann regelmäßig im medialen Fokus.
Ein bekanntes Beispiel ist hier der „Fall Heinz Müller“, bei dem Heinz Müller, der frühere Torwart von Mainz 05, auf Entfristung seines Arbeitsvertrags klagte. Die rechtliche Grundsatzfrage war dabei, ob die in der ganzen Bundesliga übliche Praxis des Abschlusses bzw. der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge mit den Spielern rechtswirksam war oder ob es sich um unbefristete Arbeitsverhältnisse handelte. Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall Heinz Müller letztinstanzlich die Wirksamkeit der Befristung aus dem Sachgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ bestätigt. Durch den deutschen Profisport ging danach eine große Erleichterung, denn eine gegenteilige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hätte - überspitzt formuliert - dazu führen können, dass die Vereine alternde Spieler bis zum Renteneintritt weiter zu Millionengehältern auf der Gehaltsliste stehen gehabt hätten.
Ein weiterer prominenter Fall ist der von Ex-Nationaltorwart Tim Wiese und der sogenannten „Trainingsgruppe 2“ bei der TSG Hoffenheim. Hier ging es rechtlich um das Thema des Beschäftigungsanspruchs von Profispielern, d.h. um das Recht eines Spielers auf Teilnahme am (qualifizierten) Trainingsbetrieb.
Manch bekannter Profiverein hatte zeitweilig auch 4 bis 5 „Cheftrainer“ auf der Gehaltsliste, von denen nur einer auf dem Trainingsplatz oder am Spieltag an der Seitenlinie stand. Denn bei der landläufig als „Entlassung“ bezeichneten Trennung von einem Trainer handelt es sich in der Regel rechtlich nur um eine Freistellung des Arbeitnehmers.
Bei Spielern kommt es seltener vor, bei Funktionären sind sie in der Praxis aber durchaus häufig anzutreffen: Kündigungsschutzklagen, bei denen es oftmals um verhaltensbedingte bzw. fristlose Kündigungen wegen öffentlicher medialer Äußerungen zum Schaden des Vereins geht.
In nahezu jeder Wechselperiode liest man in den Medien auch von Spielern, die verspätet aus dem Urlaub zurückkommen oder mehr oder weniger offen einen „Streik“ androhen, um - trotz gültigen Arbeitsvertrags - die Freigabe für einen Vereinswechsel zu erzwingen. Hier stellen sich Fragen, inwieweit Vereine darauf mit Abmahnungen oder möglicherweise Kündigungen reagieren können. Im Zusammenhang mit arbeitsvertraglich vorgegebenen Verhaltensregeln, die teilweise bis in den privaten Bereich der Spieler hineinreichen, stellen sich auch immer wieder arbeitsrechtliche Fragen in Bezug auf an etwaige Verstöße geknüpfte Geldstrafen, bei denen es sich rechtlich gesehen um Vertragsstrafen handelt.
Auch das Arbeitsrecht ist also ein wichtiges „Spielfeld“ im Profifußball!
4. Welt des Sports & Fußballstars - News & Boulevard
Die bunte Welt des Sports reicht weit über den Fußballplatz hinaus. Bekannte Sportler erregen nicht nur mit ihren außergewöhnlichen athletischen Leistungen Aufmerksamkeit. Während 11 gegen 11 nur auf dem Fußballplatz herrscht, interessieren wir uns auch für das politische Wirken der Bundesliga, seiner Wortführer und Fußballstars. In unserer Rubrik „News & Boulevard“ beleuchten wir interessante sportliche Ereignisse und das schimmernde Leben der Sportstars.
Aktuelle News, Informationen und Hintergründe
5. Q&A - Bundesliga, Recht & Fußball
Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten rechtlichen Fragen zur Fußball-Bundesliga und der Organisation der Proficlubs.
Welche deutschen Fußballklubs sind an der Börse?
Die Aktien des BVB Dortmund und der Spielvereinigung Unterhaching sind an einer Börse gelistet.
Seit wann dürfen Kapitalgesellschaften eine Fuballlizenz in der Bundesliga erwerben?
Der DFB erlaubte seit dem 24.10.1998 den Fußballvereinen Kapitalgesellschaften zu gründen, die dann eine Lizenz zum Spielbetrieb an der Bundesliga erwerben konnten.
Was bedeutet die 50+1-Regel?
50+1-Regel des DFB besagt, dass eine Kapitalgesellschaft nur dann über eine Lizenz in der Profiliga verfügen darf, wenn der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit hält (50 % der Stimmen +1 Stimme). Der Verein muss also die Kapitalgesellschaft beherrschen, wenn die Kapitalgesellschaft an dem Ligabetrieb des DFL und DFB teilnehmen will.
Welche Kapitalgesellschaften dürfen an der Bundesliga zugelassen werden?
Neben gemeinnützigen Vereinen können an der Bundesliga Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, AG und GmbH & Co. KG aA teilnehmen.
Unsere Anwälte in den Medien
Unsere Wirtschaftsanwälte sind sowohl als Autoren für Fachbeiträge aktiv, als auch gefragte Interviewpartner in zahlreichen Medien. Nachfolgend ein Auszug. Einen Überblick über unsere Pressearbeit finden Sie hier. Interviewanfragen richten Sie bitte direkt an schiemzik@rosepartner.de