Partnerschaftsgesellschaft (PartG, PartGmbB) erben und vererben
Erbrecht und Gesellschaftsrecht beim Versterben eines Partners
Der Tod des Partners einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) bzw. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) wirft eine Reihe erbrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher und berufsrechtlicher Fragen auf. Ärzte in Gemeinschaftspraxen, Rechtsanwälte oder Steuerberater in Sozietäten und andere Freiberufler, die sich als Partnerschaft strukturiert haben, sollten diese im Hinblick auf die Planung und Abwicklung des Erbfalls beachten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Themen.
Freiberufler, die ihren Beruf gemeinschaftlich in der Rechtsform der GbR ausüben finden die entsprechenden Informationen hier: GbR in der Erbschaft
Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht bieten wir Gesellschaftern von Partnerschaftsgesellschaften umfassende Beratung in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen der Unternehmensnachfolge.
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Gesetzliche Regelung und Gesellschaftsvertrag
Im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) ist eine Vererbung grundsätzlich nicht vorgesehen. Stirbt ein Partner führt dies daher grundsätzlich zur Anwachsung seines Anteils bei den übrigen Partnern. Die Erben erhalten gegenüber der Partnerschaft einen Abfindungsanspruch.
Die gesetzlichen Nachfolgeregelungen können im Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft jedoch modifiziert werden, was in der Praxis auch üblich ist. Bei allen gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind jedoch stets die strengen berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten, die ein Partner erfüllen muss (besonders wichtig zum Beispiel bei niedergelassenen Ärzten mit kassenärztlicher Zulassung).
- Wird durch eine sogenannte Nachfolgeklausel der Eintritt von Erben oder Dritten in die Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht, so darf dies nach den Vorgaben des PartGG nur ein Angehöriger des entsprechenden Freien Berufs sein. Insoweit spricht man von einer qualifizierten Nachfolgeklausel.
- Denkbar ist auch eine Eintrittsklausel, die es einem Erben oder einem Dritten ermöglicht, im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in die Partnerschaftsgesellschaft einzutreten.
- Alternativ ist gesellschaftsrechtlich auch die Vereinbarung einer sogenannten Übernahmeklausel möglich. Dann steht den verbleibenden Gesellschaftern ein Wahlrecht zu, ob sie den Anteil des verstorbenen Partners übernehmen wollen.
Der Abfindungsanspruch eines gesellschaftsvertraglich ausgeschlossenen Erben kann vertraglich bestimmt oder auch ausgeschlossen werden. Fehlt eine Regelung, ist der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens die Grundlage für die Berechnung der Abfindung.
Die Erbfolge – zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag
Wer Erbe des verstorbenen Partners wird, richtet sich entweder nach seinem Testament (bzw. Erbvertrag) oder aber – wenn es keine letztwillige Verfügung gibt – nach der gesetzlichen Erbfolge.
Gerade bei Angehörigen Freier Berufe, die ihre Tätigkeit in einer Partnerschaftsgesellschaft ausüben, ist ein passendes Testament unerlässlich. Nur so kann die Erbfolge mit den gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen synchronisiert werden. Erfolgt dies nicht, genießt der Gesellschaftsvertrag den Vorrang und es können eine Reihe von Folgeproblemen entstehen.
Gibt es mehr als einen Erben, wird nicht etwa (wie bei der GmbH) die Erbengemeinschaft Gesellschafter. Wie bei anderen Personengesellschaften tritt vielmehr jeder Erbe selbst im Wege der Sondererbfolge in die Partnerschaftsgesellschaft ein - entsprechend seiner Erbquote im Bezug auf den geerbten Gesellschaftsanteil.
Testamentsvollstreckung bei der Partnerschaftsgesellschaft?
Auch bei der Partnerschaftsgesellschaft kann das Bedürfnis bestehen, für den Erbfall durch Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ist der Partnerschaftsanteil vererblich, kann grundsätzlich auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Die für die konkrete Partnerschaft geltenden Anforderungen andie berufsrechtliche Qualifikation muss dabei zwar von den Erben, nicht jedoch vom Testamentsvolstrecker erfüllt werden. Aufgrund der besonderen Haftungssituation ist eine klassische Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil jedoch nicht ohne weiteres möglich. Schließlich kann der Testamentsvollstrecker nicht den erbenden Gesellschafter persönlich, sondern lediglich den Nachlass verpflichten.
In der Praxis üblich sind die sogenannte Vollmachtslösung sowie die Treuhandlösung. Bei der Vollmachtslösung handelt der Testamentsvollstrecker hinsichtich des Partnerschaftsanteils als Bevollmächtigter der Erben. Diese haften persönlich. Bei der Treuhandlösung wird der Anteil treuhänderisch auf den Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser haftet in vollem Umfang.
Pflichtteilsthemen bei der Nachfolgeplanung von Partnern
Im Rahmen der Unternehmensnachfolge können auch Pflichtteilsansprüche einen Störfaktor darstellen. Soll nur ein Erbe in die Partnerschaftsgesellschaft nachrücken und kommen dadurch andere nahe Angehörige „zu kurz“, können diese gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche geltend machen. Das führt häufig zu Liquiditätsproblemen, die eine Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät schnell in Schwierigkeiten bringen können. Eine andere Schwierigkeit in diesem Zusammenhang ist die richtige Bewertung der Partnerschaftsgesellschaft bzw. des Gesellschaftsanteils. Kommt es hierüber zum Streit - was regelmäßig der Fall ist - entscheidet das Gericht auf der Basis eines Sachverständigengutachtens.
Ein weiteres Problem kann in den Fällen entstehen, dass der Anteil eines verstorbenen Partners laut Gesellschaftsvertrag den anderen anwachsen soll und ein Abfindungsanspruch der Erben ausgeschlossen wird. In diesem Fall ist gegebenenfalls von einer Schenkung auszugehen, die wiederum Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.
Erbschaftsteuer bei der Partnerschaftsgesellschaft
Auch auf die Partnerschaftsgesellschaft finden die erbschaftsteuerlichen Privilegierungsvorschriften für Betriebsvermögen (§§13a, 13b ErbStG) Anwendung. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auf § 96 Bewertungsgesetz (BewG). Damit kann auch „Betriebsvermögen“ von freien Berufen zu 100% oder zu 85% steuerfrei auf den Begünstigten übergehen.
Die Grundsätze die für gewerblich tätige Personengesellschaften gelten, sind auch auf die Partnerschaftsgesellschaft anzuwenden.