KG, GmbH & Co. KG, OHG erben und vererben
Erben und Vererben von Gesellschafts- bzw. Kommanditanteilen
Verstirbt der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG oder GmbH & Co. KG), gibt es einige erbrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Besonderheiten. Diese sollten sowohl der Erblasser als auch seine Erben kennen, damit die Unternehmensnachfolge reibungslos funktioniert. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Problemfelder bei der Vererbung der Gesellschaftsanteile vor.
Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht beraten wir in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Planung und Abwicklung der Unternehmensnachfolge.
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Der Tod des Gesellschafters einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG
Anders als bei der GbR ist bei Personenhandelsgesellschaften gesetzlich geregelt, dass sie beim Versterben eines Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Erben werden nicht Gesellschafter und erhalten eine Abfindung.
Eine Ausnahme sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kommanditisten vor. Versterben diese, geht ihr Kommanditanteil gesetzlich auf die Erben über.
Üblich ist es, durch eine sogenannte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der OHG bzw. (GmbH & Co)KG eine Regelung zu treffen, dass alle oder bestimmte Erben des verstorbenen Gesellschafters in das Unternehmen eintreten.
In der Praxis gibt es verschiedene Ausprägungen von Nachfolgeklauseln für Offene Handelsgesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften:
- Einfache Nachfolgeklauseln lassen eine Nachfolge der Erben grundsätzlich zu.
- Qualifizierte Nachfolgeklauseln regeln, dass Nachfolger bestimmte Kriterien erfüllen müssen (z.B. nur Abkömmlinge mit bestimmter beruflicher Qualifikation).
- Eintrittsklauseln bewirken keinen automatischen Eintritt des Nachfolgers, sondern geben ihm nur die rechtliche Option, Gesellschafter zu werden.
Weitere Informationen rund um die Nachfolgeklauseln bei der Unternehmensnachfolge finden Sie hier: Nachfolgeklauseln
Wer erbt den Gesellschaftsanteil?
Ermöglicht eine Nachfolgeklausel einem Erben, Gesellschafter zu werden, entscheidet die testamentarische oder gesetzliche Erbfolge darüber, wer dies ist.
Gibt es mehr als einen Erben, wird nicht etwa die Erbengemeinschaft Gesellschafter (wie bei der GmbH). Vielmehr erfolgt eine sogenannte Sonderrechtsnachfolge. Jeder der Erben wird eigenständiger Gesellschafter. Der Anteil zerfällt somit entsprechen der Erbquoten.
Bei der Nachfolgeplanung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Regelung im Testament des Gesellschafters konform mit denen im Gesellschaftsvertrag ist. Im Zweifel hat das Gesellschaftsrecht Vorrang.
Haftungsrisiken für Erben
War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG, haften auch die Erben nach dem Erbfall grundsätzlich persönlich für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Daher sollten die Erben sorgfältig prüfen, ob sie Möglichkeiten nutzen wollen, die Haftung auszuschließen oder zumindest auf den Nachlass zu beschränken.
Das Erbrecht kennt hierfür die folgenden Instrumente:
- Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der 6-Wochen-Frist
- Anfechtung der Erbschaftannahme wegen Irrtums
- Beschränkung der Haftung auf den Nachlass durch Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede oder Nachlassinsolvenzverfahren
Erben persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG trifft neben der erbrechtlichen auch eine handelsrechtliche Haftung. Diese ist für die Erben ebenfalls grundsätzlich unbeschränkt und bezieht sich auch auf Altverbindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft.
Um den handelsrechtlichen Haftungsrisiken zu entgehen, steht den Erben ein Wahlrecht zu. Sie können ihren Verbleib in der OHG oder KG davon abhängig machen, dass sie die Stellung eines Kommanditisten erhalten, der entsprechend nur als solcher haftet. Für den Antrag an die Mitgesellschafter hat ein Erbe drei Monate Zeit, wobei die Frist mit Kenntnis vom Erbfall beginnt. Lehnen die anderen Gesellschafter ab, scheidet der Erbe aus und haftet auch nicht handelsrechtlich.
Testamentsvollstreckung bei der Personenhandelsgesellschaft
Gerade bei der Unternehmensnachfolge gibt es Konstellationen, in denen eine Testamentsvollstreckung im Hinblick auf einen Gesellschaftsanteil sinnvoll ist. Problematisch ist jedoch das gesellschaftsrechtliche Erfordernis der persönlichen Haftung bei einem OHG-Anteil oder einer KG-Komplementär-Beteiligung. Der Testamentsvollstrecker kann schließlich nicht den erbenden Gesellschafter, sondern nur den Nachlass verpflichten. Da somit keine herkömmliche Testamentsvollstreckung möglich ist, wurden die folgenden Ersatzlösungen entwickelt:
- Bei der "Vollmachtslösung" handelt der Testamentsvollstrecker hinsichtich des Gesellschaftsanteils als Bevollmächtigter der Erben. Diese haften persönlich.
- Bei der "Treuhandlösung" wird der Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf den Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser haftet in vollem Umfang.
Beide Varianten werden im Testament bzw. Erbvertrag angeordnet. Dabei sollte auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden.
Die Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil ist übrigens insoweit problemlos möglich, als die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage beschränkt ist. Diesbezüglich bedarf es somit nicht der obigen Ersatzlösungen.
Pflichtteilsberechnung mit einer KG oder OHG im Nachlass
Bei der Unternehmensnachfolge gibt es häufig einen Nachfolger und ein oder mehrere Angehörige gehen leer aus oder erhalten deutlich weniger als ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht. In diesen Konstellationen kommt es schnell zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen den Unternehmensnachfolger. Die daraus erwachsenen Liquiditätsprobleme können für einen Betrieb existenzbedrohend sein. Gesellschafter einer KG oder OHG sollten daher bei der erbrechtlichen Planung umsichtig sein und gegebenenfalls durch Umstrukturierungen oder lebzeitige Verfügungen und/oder vereinbarte Pflichtteilsverzichte den genannten Problemen entgegentreten.
Kommt es nach dem Erbfall zum Pflichtteilsstreit, ist die Bewertung des Unternehmens bzw. des Gesellschaftsanteils für die Berechnung des Pflichtteils ein wesentlicher Punkt, um den gerungen wird. Vor Gericht hilft dann nur ein aufwändiges Sachverständigengutachten.
Erbschaftsteuer bei KG, GmbH & Co. KG oder OHG
Die Unternehmensnachfolge bei KG, GmbH & Co. KG oder OHG stellt eine der kompliziertesten Aufgaben dar, weil neben den rechtlichen Aspekten gerade in Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschriften für Betriebsvermögen (§§13a, 13b ErbStG) viele Fragen aufgeworfen werfen. Dazu kommt, dass gerade auch bei den Ertragssteuern erhebliche Steuerrisiken liegen.