Einzelunternehmen bzw. e.K. in der Erbschaft
Probleme, Testamentsgestaltung, Haftung
Nach wie vor werden viele Betriebe nicht als GmbH oder Personengesellschaft, sondern als Einzelunternehmen geführt. Im Erbfall ergeben sich bei dieser Rechtsform komplexe Probleme – insbesondere, wenn der Unternehmer kein Testament errichtet hat. Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. In vielen Fällen fällt der Betrieb dann an eine Erbengemeinschaft was immer wieder zur Zerschlagung des Betriebs führt.
Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen für vererbende Einzelunternehmer und deren Erben. Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht vertreten wir Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zur Unternehmensnachfolge.
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Das Einzelunternehmen in der Erbschaft und in der Erbengemeinschaft
Wie andere Vermögenswerte geht auch das Einzelunternehmen beim Erbfall automatisch auf den bzw. die Erben über. Vergleichsweise unproblematisch ist dies, wenn es einen Alleinerben gibt.
Gerade wenn mangels Testament aber die gesetzliche Erbfolge greift, fällt das Einzelunternehmen häufig in den Schoß einer Erbengemeinschaft aus zwei oder mehr Erben. Dann führt zunächst einmal die Erbengemeinschaft den Betrieb fort. Dadurch entsteht nicht etwa eine Personengesellschaft mit den einzelnen Erben als Gesellschaftern.
Schnell werden die Nachfolger feststellen, dass sich eine Erbengemeinschaft überhaupt nicht dafür eignet, ein Unternehmen fortzuführen. Widerstreitende Interessen und Vorstellungen der Beteiligten können häufig sogar zur Liquidierung des Einzelunternehmens führen. Die Gründe hierfür finden Sie hier: Unternehmen in der Erbengemeinschaft
Die einzelnen Miterben sind daher gut beraten, sich auf eine neue Rechtsform zu einigen, also etwa eine GbR, KG oder GmbH und einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag zu schließen. Je länger sie diesen wichtigen Schritt hinausschieben, desto schwieriger wird die Umsetzung. Erfahrungsgemäß entstehen in der Erbengemeinschaft nämlich rasch Konflikte, die ein vernünftiges gemeinsames Vorgehen erschweren.
Nachfolge gestalten mit Testament und Gesellschaftsvertrag
Auch für den Einzelunternehmer gilt, dass viele Nachfolge-Probleme kein unabwendbares Schicksal darstellen, sondern mit der passenden Gestaltung durch Testament vermieden werden können.
Soll nur eine Person Unternehmensnachfolger werden, so ist dies ausdrücklich im Rahmen des Testaments oder eines Erbvertrages festzulegen. Möglich sind sowohl die Anordnung einer Alleinerbenstellung, eines Vermächtnisses oder auch einer entsprechenden Teilungsanordnung.
Soll es mehr als einen Erben des Einzelunternehmens geben, ist es geboten, bereits im Rahmen der letztwilligen Verfügung die Gründung einer Personengesellschaft oder GmbH angeordnet werden. Sinnvoll ist es dann, im Testament gleich auch den entsprechenden Gesellschaftsvertrag konkret vorzugeben. Auf diese Weise kann eine sogenannte Familiengesellschaft ins Leben gerufen werden. Mit speziellen Klauseln zur Erschwerung der Kündigung, Reduzierung der Abfindung ausscheidender Gesellschafter und besonderen Nachfolgeregeln sind solche Gesellschaften geeignet, den Erhalt des Unternehmens im Familienkreis langfristig zu sichern.
Auch bei der Unternehmensnachfolge des Einzelunternehmers kann die Testamentsvollstreckung ein hilfreiches Instrument sein, um die Vorstellungen des Erblassers umzusetzen. Die Fortführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker ist jedoch aus rechtlichen Erwägungen nicht möglich, da der Vollstrecker keine Verbindlichkeiten für die Erben begründen kann. Bei der Gestaltung der Nachfolge muss man daher auf Alternativen zurückgreifen, die „Vollmachtlösung“ oder „Treuhandlösung“ genannt werden.
Haftungsprobleme bei der Vererbung eines Einzelunternehmens
Wird ein Einzelunternehmen bzw. ein e.K. nach dem Erbfall weitergeführt, müssen dafür regelmäßig auch Verbindlichkeiten eingegangen werden. Solche Schulden gelten dann als Nachlassverbindlichkeiten für die nicht nur der Nachlass, sondern auch die Erben persönlich haften – und zwar unbeschränkt. Ob und inwieweit diese Erbenhaftung beschränkt werden kann, ist eine komplexe Rechtsfrage.
Eine Haftung kommt auch aus handelsrechtlichen Erwägungen in Betracht. Diese kann gegenüber Gläubigern beschränkt werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Eine weitere handelsrechtliche Haftungsbeschränkung ist gegeben, wenn der Erbe die Unternehmensfortführung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft einstellt.
Der Nachfolger muss nicht nur können, sondern auch dürfen
Ob ein Erbe überhaupt der passende Nachfolger des Einzelunternehmers ist, hängt von vielen Faktoren ab. Erbt etwa ein Minderjähriger, ist dieser nicht nur faktisch nicht zur Fortführung in der Lage. Auch rechtlich wird er bei vielen Geschäften neben der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters nur mit entsprechender Zustimmung des Familiengerichts tätig werden können.
Für viele Branchen gibt es zudem berufsrechtliche Beschränkungen. Das gilt sowohl für Ärzte als auch für Rechtsanwälte und eine Reihe anderer Freiberufler. Außerdem kennen die Handwerksordnung und auch die Gewerbeordnung Zugangsbeschränkungen, die eine Fortführung von Unternehmen durch nicht entsprechend qualifizierte Erben unmöglich machen können.
Testamentsvollstreckung beim einzelkaufmännischen Unternehmen
Aufgrund der besonderen Haftungssituation ist nach der herrschenden Meinung eine echte Testamentsvollstreckung am Einzelkaufmännischen Unternehmen nicht möglich. Schließlich kann der Testamentsvollstrecker nicht den erbenden Unternehmensnachfolger persönlich, sondern lediglich den Nachlass verpflichten. In der Praxis haben sich daher zwei Alternativen zur klassischen Testamentsvollstreckung entwickelt:
- Bei der "Vollmachtslösung" handelt der Testamentsvollstrecker hinsichtich des Einzelunternehmens als Bevollmächtigter der Erben. Diese haften persönlich.
- Bei der "Treuhandlösung" wird das Unternehmen treuhänderisch auf den Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser haftet in vollem Umfang.
Beide Ersatzlösungen werden im Testament bzw. Erbvertrag angeordnet. Dabei sollte auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers geregelt werden.