Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Kosten, Honorare und Gehälter rund um die Testamentsvollstreckung
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ein Ehrenamt ist. Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu. Diese enthält großes Konfliktpotenzial; nicht selten streiten Testamentsvollstrecker und Erben um folgende Fragen: Wie hoch ist die Vergütung? Welche Rolle spielt dabei die Neue Rheinische Tabelle? Wann erhält der Testamentsvollstrecker sein Honorar? Wer zahlt den Testamentsvollstrecker?
In diesem Beitrag erklären unsere Fachanwälte für Erbrecht, was Erblasser, Erben und Testamentsvollstrecker bei der Vollstreckervergütung beachten müssen.
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Wonach richtet sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Bei der Bestimmung der Vergütung des Testamentsvollstreckers gilt primär, was der Erblasser hierzu in seinem Testament geregelt hat – es gilt der sogenannte Vorrang des Erblasserwillens.
Nur so weit das Testament, durch welches Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, zu den Fragen des Honorars des Testamentsvollstreckers schweigt, kommen die gesetzlichen Vergütungsregeln zu tragen. Das Gesetz, genauer das BGB, regelt durch § 2221 BGB allerdings lediglich, dass der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhält. Was angemessen ist, regelt das Gesetz nicht. Naturgemäß ist die Bestimmung der insoweit angemessenen Vergütung in höchstem Maße streitanfällig.
Die Regelung der Vergütung durch den Erblasser im Testament
Der Erblasser darf in seinem Testament sämtliche Vergütungsmodalitäten für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers festlegen. Er kann beispielsweise entscheiden, ob der Testamentsvollstrecker ein Pauschal- oder Stundenhonorar verlangen darf, er kann die konkreten Vergütungsbeträge bestimmen und auch festlegen, wann und von wem die Vergütung zu zahlen ist. Hat der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers festgelegt, kann der Testamentsvollstrecker nur diese Vergütung nach dem festgelegten Berechnungsmodus verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung nicht angemessen sein sollte. Insoweit gilt der sogenannte Vorrang des Erblasserwillens, wodurch eine irgendwie geartete Angemessenheitsprüfung nicht erfolgen kann. Dem vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker ist zu raten, genau zu prüfen, ob er seine verantwortungsvolle und haftungsträchtige Tätigkeit zu den konkreten Vergütungskonditionen erbringen kann.
Praxistipp:
Je genauer die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament geregelt ist, umso weniger Streit kann über die Vergütungsfrage später zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entstehen.
In der Praxis begegnen wir regelmäßig zwei verschiedenen Vergütungsmodalitäten. Entweder legen Erblasser unter Anlehnung an die Vergütungsmodalitäten nach der sogenannten "Neuen Rheinischen Tabelle" ein Pauschalhonorar fest oder ermöglichen dem Testamentsvollstrecker die Abrechnung eines aufwandsangemessenen Stundenhonorars.
Achtung: Bei einer unangemessen niedrigen Vergütung besteht die Gefahr, dass niemand die Aufgabe der Testamentsvollstreckung übernimmt.
Das angemessene Honorar bei fehlender Festlegung im Testament
Liegt keine Vergütungsbestimmung durch den Erblasser vor, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB eine „angemessene Vergütung“ verlangen. Naturgemäß ist die Bestimmung der insoweit angemessenen Vergütung in höchstem Maße streitanfällig. In der Rechtsprechung findet eine begriffliche Formel Verwendung, die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1962 zurückgeht (BGH, Urteil vom 28.11.1962, V ZR 225/60). Demnach ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung „der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegenden Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg aus wirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“
In Ergänzung hierzu finden in der Rechtsprechung zur Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung Vergütungstabellen Anwendung. Die am weitesten verbreitete Vergütungstabelle ist die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“, auch bekannt als „Neue Rheinische Tabelle“.
Die „Neue Rheinische Tabelle“ zur Bestimmung des angemessenen Honorars
Die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins ist heute die weit verbreitetste Tabelle zur Bestimmung eines angemessenen Vollstreckerhonorars. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser für die Bestimmung der Vergütung in seinem Testament auf diese Bezug nimmt oder regelmäßig, wenn eine angemessene gesetzliche Vergütung nach dem Gesetz bestimmt werden muss.
Die Neue Rheinische Tabelle enthält in erster Linie Vorschläge für einen fixen Vergütungsgrundbetrag für den Testamentsvollstrecker auf der einen Seite und individuelle Zuschlägenfür einzelne geschuldete Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers auf der anderen Seite.
Der Vergütungsgrundbetrag beschreibt den laut Tabelle angemessenen Betrag für eine einfache glatte Abwicklung bei normalen Verhältnissen bei der gewöhnlichen Abwicklungsvollstreckung, das heißt für die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftsteuerlichen Fragen, einschließlich Überleitung des Nachlasses auf Nachfolger als Testamentsvollstrecker oder Freigabe an die Erben. Für darüberhinausgehende Tätigkeiten dienen die ebenfalls geregelten Vorschläge für Zuschläge.
Bemessen wird dieser Grundbetrag am Bruttowert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers, das heißt am Nachlasswert ohne Abzug von Nachlassverbindlichkeiten.
Der Deutsche Notarverein empfiehlt die folgenden Grundbeträge:
Der Deutsche Notarverein empfiehlt die folgenden Grundbeträge
Wert des Bruttonachlasses | Vergütungsgrundbetrag |
bis 250.000 Euro | 4,0 % |
bis 500.000 Euro | 3,0 % |
bis 2.500.000 Euro | 2,5 % |
bis 5.000.000 Euro | 2,0 % |
über 5.000.000 Euro | 1,5 % |
Mindestens soll der Grundbetrag allerdings nach dem Vorschlag der deutschen Notarkammer immer dem höchsten Betrag der Vorstufe entsprechen.
Beispiel:
Bei einem Nachlasswert von 260.000 Euro, würde der Grundbetrag nach der obigen Tabelle 7800 Euro betragen (3 % von 260.000 Euro). Der höchste Betrag aus der Vorstufe läge allerdings bei 10.000 Euro (4 % von 250.000 Euro). Daher liegt der Grundbetrag laut Neuer Rheinischer Tabelle in diesem Fall bei 10.000 Euro, und nicht bei 7.800 Euro.
Neben dem Grundbetrag werden von der Neuen Rheinischen Tabelle Zuschläge für einzelne Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers vorgeschlagen, welche über die vom Grundbetrag abgedeckten Tätigkeiten hinausgehen. Vorgeschlagen wird jeweils ein Zuschlag von 2/10 – 10/10. Sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, ist von einem Zuschlag von 6/10 auszugehen.
a) Aufwendige Grundtätigkeit: Laut Rheinischer Tabelle ist ein Zuschlag angemessen, wenn dieKonstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall ist, also die Maßnahmen zur Ermittlung, Sichtung und Inbesitznahme, des Nachlasses, die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Bewertung des Nachlasses und Regelung von Nachlassverbindlichkeiten
b) Auseinandersetzung: Ein Zuschlag soll auch dann angemessen sein, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass auch auseinanderzusetzen hat oder wenn er Vermächtnisse zu erfüllen hat.
c) Komplexe Nachlassverwaltung: Sofern aus der Zusammensetzung des Nachlasses Schwierigkeit für die Verwaltung resultieren, ist ebenfalls ein Zuschlag zum Grundbetrag angemessen. Beispiele hierfür sind, dass der Nachlass Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Immobilien oder hohen verstreuten Schulden enthält.
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgaben: Sofern hinsichtlich des Nachlasses aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben (Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung) durch den Testamentsvollstrecker vorzunehmen sind, ist ebenfalls ein Zuschlag zum Honorar gerechtfertigt.
e) Steuerangelegenheiten: Hat der Testamentsvollstrecker Steuerangelegenheiten auszuführen, die über die üblichen Erbschaftsteuerangelegenheiten im Inland hinausgehen, ist ein weiterer Zuschlag gerechtfertigt.
Darüber hinaus enthält die "Neue Rheinische Tabelle" Vorschläge für Zuschläge für eine Dauertestamentsvollstreckung sowie für den Fall, dass es mehrere Testamentsvollstrecker gibt.
Wann ist die Vergütung des Vollstreckers fällig?
Trifft der Erblasser über die Fälligkeit der Vergütung keine Bestimmung, so wird die Vergütung erst nach Beendigung der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in einer Summe fällig, §§ 2218, 666 BGB. Nur wenn der Testamentsvollstrecker mit dem oder den Erben eine gesonderte Vereinbarung trifft, ist er hierüber hinaus berechtigt, Vorschüsse auf die zu erwartende Vergütung aus dem Nachlass zu entnehmen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem oder den Erben hat der Testamentsvollstrecker nicht das Recht, sich einen Vergütungsvorschuss aus dem Nachlass zu entnehmen. Die verfrühte und unberechtigte Vergütungsentnahme wäre als grobe Pflichtverletzung ein Entlassungsgrund.
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung als sogenannte Dauervollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, nach Ablauf eines jeden Jahres und entsprechender Rechenschaftslegung über seine Tätigkeit in dem abgelaufenen Jahr seine Vergütung für das abgelaufene Jahr dem Nachlass zu entnehmen. Neben den jährlichen Vergütungsansprüchen steht dem Verwaltungsvollstrecker auch eine Grundgebühr als Basisvergütung zu.
Wer schuldet dem Testamentsvollstrecker das Honorar?
Die gesetzliche Regelung über die Vergütung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2221 BGB normiert nicht, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Klar ist jedoch, dass der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB ist und deshalb aus dem Nachlass zu zahlen ist. Fehlt eine anderslautende Anordnung des Erblassers, werden regelmäßig der oder die Erbe(n) als Schuldner der Vergütung betrachtet. Dem Testamentsvollstrecker hat demgemäß gegen den oder die Erben einen Rechtsanspruch auf Zahlung seiner Vergütung inne.
Zusätzlicher Aufwendungsersatz
Entstehen dem Testamentsvollstrecker Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Tätigkeit, hat er gegen den oder die Erben Anspruch auf Ersatz der ihm insoweit entstandenen Aufwendungen, §§ 2218, 670 BGB. Klar ist, dass der Testamentsvollstrecker nur die Aufwendungen erstattet erhält, die er nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für erforderlich halten durfte.
Regelmäßig erstattungsfähig sind Post- und Telekommunikationskosten, gegebenenfalls Reisekosten sowie etwaige Kosten für berufsmäßige Hilfspersonen, beispielsweise für den Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
Steuerliche Behandlung des Testamentsvollstreckerhonorars
Die Testamentsvollstreckervergütung unterliegt der Einkommensteuer. Ist die Vergütung unangemessen hoch, so ist in dem über den angemessenen Betrag hinaus gehenden Betrag ein Vermächtnis an den Testamentsvollstrecker zu sehen, welches der Erbschaftssteuer unterliegt. Umsatzsteuerpflicht besteht bei selbständiger gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit.
FAQ Vergütung des Testamentsvollstreckers
Wer zahlt den Testamentsvollstrecker?
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist von den Erben aus dem Nachlass zu zahlen.
Wann erhält der Testamentsvollstrecker die Vergütung?
Sofern sich im Testament keine abweichenden Angaben befinden, dann erhält der Testamentsvollstrecker bei der gewöhnlichen Abwicklungsvollstreckung seine Vergütung erst nach Beendigung seiner Tätigkeit. Bei einer Verwaltungsvollstreckung kann der Testamentsvollstrecker unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf eines jeden Jahres eine Vergütung verlangen.
Wie hoch sind die Kosten für einen Testamentsvollstrecker?
Welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker erhält, kann der Erblasser durch Testament festlegen. Sofern das Testament hierzu keine Angaben enthält, erhält der Testamentsvollstrecker eine für seine Tätigkeit angemessene Vergütung, welche häufig mithilfe der Neuen Rheinischen Tabelle bestimmt wird.
Wann verjährt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Sowohl für den Anspruch auf Vergütung als auch für den Auslagenersatz des Testamentsvollstreckers gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB)