Ehevertrag für Startups
So schützen Gründer und Investoren ihre Existenz
Wer unternehmerisch tätig ist, geht Risiken ein. Eine oft übersehene Gefahr für die Firma und die eigene Existenz ist die Scheidung vom Ehegatten. Warum das gerade für Startups und ihre Inhaber bzw. Investoren gilt und wie man sich und das Unternehmen mit einem Ehevertrag schützt, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag von unseren Wirtschaftsanwälten und Scheidungsexperten.
Anwaltliche Expertise rund um den Ehevertrag
Als Wirtschafts- und Steuerkanzlei mit eigenem familienrechtlichem Dezernat beraten wir Startups, Gründer und Investoren in allen Fragen im Bereich Ehe, Scheidung und Unternehmen. Unsere Fachanwälte und Steuerberater prüfen und gestalten Eheverträge für Startups und optimieren sie steuerlich.
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Video: Ehevertrag für Start-Ups und Gründer
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, warum gerade die Besonderheiten bei jungen Unternehmen zu Risiken fürhen, die mit einem Ehevertrag eingefangen werden können und sollten.
Die Auswirkungen der Ehe für den Unternehmer und das Startup
Die Ehe ist nach wie vor die bevorzugte Form des Zusammenlebens für Paare und regelmäßig die Basis für die Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern. Steuerlich stehen verheiratete Paare deutlich besser da als bloße Lebensgefährten. Die rechtlichen Änderungen können sich dagegen – gerade langfristig – auch negativ auswirken.
Keine Vermögensvermischung in der Zugewinngemeinschaft
Wer ohne Ehevertrag heiratet, landet zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die heißt zwar „Gemeinschaft“. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Vermögen der Eheleute vereinen oder vermischen. Jedem gehört weiter allein, was er in die Ehe mitbringt und auch während der Ehe kann man weiter eigenes Vermögen anhäufen.
Beschränkungen beim Unternehmensverkauf beachten
Die Zugewinngemeinschaft bringt aber während der Ehe eine Einschränkung, die häufig übersehen wird, gerade für Gründer aber sehr wichtig werden kann: Sie dürfen gemäß § 1365 BGB während der Ehe nämlich nicht mehr über Ihr Vermögen als Ganzes verfügen, ohne dass Ihr Partner zustimmt. Unter „Ganzes“ versteht die Rechtsprechung dabei auch schon das ganz überwiegende Vermögen, also 85 oder 90 Prozent.
Diese Schwelle wird bei Unternehmern häufig überschritten, wenn fast das ganze Vermögen in der Firma steckt. Diese kann dann nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußert werden. Je nach familiärer Konstellation und Zustand der Beziehung kann das durchaus zum Problem werden.
Scheidung – Gefahr für Unternehmen und Gesellschafter
Zwar vermischen sich die Vermögensmassen der Eheleute nicht in der Zugewinngemeinschaft. Wird diese jedoch durch eine Ehescheidung beendet, erfolgt der große Kassensturz in Form des Zugewinnausgleichs. Dafür sieht man sich die jeweiligen Anfangsvermögen bei Eheschließung und Endvermögen bei Ehescheidung an. Wer während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, schuldet die Hälfte der Differenz dann aus Zugewinnausgleich.
Rechenbeispiel Zugewinnausgleich
Bei der Eheschließung hat keiner der Partner ein nennenswertes Vermögen. Gemeinsam finanzieren sie ein Haus, das einen Wert von 500.000 Euro hat. Während der Ehe gründet die Ehefrau ein Unternehmen, dass bei der Scheidung Jahre später 1 Millionen Euro wert ist. Der Zugewinn der Frau beträgt somit 1.250.000 Euro (Haushälfte und Unternehmen), der des Mannes 250.000 Euro (Haushälfte). Von der Differenz in Höhe von 1 Millionen Euro kann der Mann die Hälfte, also 500.000 Euro als Zugewinnausgleich verlangen.
Das Beispiel veranschaulicht die Problematik: Wie soll der Zugwinnausgleichsanspruch vom Unternehmer erfüllt werden? Er wird in Bar geschuldet und ist grundsätzlich sofort fällig. Um eine Vollstreckung in das Unternehmen zu verhindern, kann man gegebenenfalls anbieten, dem Ex-Gatten eine Beteiligung anzubieten. Doch selbst wenn dieser sich darauf einlässt, müssten gegebenenfalls noch Mitgesellschafter zustimmen (soweit der Gesellschaftsvertrag das bestimmt) und auch steuerlich kann es Probleme geben. Ist auch keine Fremdfinanzierung in Sicht, bleibt als letzter Ausweg der Verkauf. Auch dessen Realisierung und Konsequenzen sind sehr schwierig und belastend.
Neben dem Zugewinnausgleich gibt es noch weitere Scheidungsfolgen. Wichtig sind:
- der sogenannte Versorgungsausgleich, bei dem die Rentenanwartschaften und bestimmte andere Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.
- Der nacheheliche Unterhalt der nach der Scheidung gegebenenfalls ein bedürftiger Ex-Gatte vom leistungsstarken Ex-Gatten fordern kann.
Besondere Risiken und Probleme für Startups
Die geschilderten Probleme für Unternehmer, die vor allem mit der Zugewinngemeinschaft zusammenhängen, sind besonders ausgeprägt bei Startups.
Exit nicht ohne Ehegatten
Zum einen wird der Exit des Gründers besonders oft von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB betroffen sein. Schließlich wächst bis zum Exit vor allem das Unternehmen, während sich beim Privatvermögen erst mal kaum etwas tut.
Bewertungsrisiken bei der Scheidung
Während die Verfügungsbeschränkung für den Exit, zumindest bei noch intakter Ehe, regelmäßig noch zu meistern ist, geht man beim Zugewinnausgleich als Paar ja bereits getrennte Wege – mit entsprechendem Konfliktpotenzial.
Schwierig ist beim Startup natürlich die Bewertung. Diese muss für den Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und für den Zeitpunkt der Scheidung (Endvermögen) erfolgen. Während eine Unternehmensbewertung für die Ermittlung des Zugewinns bereits für „gewöhnliche“ Unternehmen sehr komplex ist, kommen bei dynamischen Startups noch eine ganze Reihe von Besonderheiten hinzu, die es zu berücksichtigen gilt. Das kennt der Gründer bereits aus den Finanzierungsrunden mit Investoren. Wer kann schon den tatsächlichen Wert eines Startups unter Berücksichtigung der Chancen und Risiken ermitteln?
Streit um den Unterhalt
Auch beim nachehelichen Unterhalt gibt es Probleme, von denen insbesondere Startups betroffen sind. Das liegt an der Komplexität der Einkünfte der Gründer, also dem Geschäftsführergehalt und sonstigen Bezügen. Hier kommt es häufig zum Streit darüber, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden bzw. möglich sind.
Der Ehevertrag und seine Regelungen
Für Gründer und Investoren ist ein Ehevertrag aus den o.g. Gründen oft unvermeidbar. Wie dieser Ehevertrag konkret aussieht, ist von Ihrer individuellen familiären und unternehmerischen Situation abhängig. Mögliche Bestandteile sind insbesondere:
- Modifizierung des Zugewinnausgleichs zum Schutz des Startups
- Ausschluss der Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 BGB
- Regelung des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts
Zentral ist dabei die güterrechtliche Regelung. Abzuraten ist in den meisten Fällen von der Vereinbarung der Gütertrennung. Diese sorgt zwar dafür, dass der Zugewinnausgleich bei Scheidung ausgeschlossen ist. Gleichzeitig verhindert die Gütertrennung den Zugewinnausgleich jedoch auch für den Todesfall, was aus erbschaftsteuerlicher Sicht sehr nachteilig sein kann. Außerdem muss man sich überlegen, ob die erb- und pflichtteilsrechtlichen Folgen einer Gütertrennung erwünscht sind.
Besser ist daher in aller Regel eine sogenannte Modifizierung der Zugewinngemeinschaft. Diese sorgt dafür, dass der Zugewinnausgleich zwar für die Scheidung ausgeschlossen ist, im Todesfall aber zur steuerlichen Optimierung durchgeführt werden kann. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass nur das Startup aus der Zugewinnbilanz ausgenommen oder wertmäßig gedeckelt wird.
Der Ehevertrag muss zwingend bei einem Notar beurkundet werden, damit er wirksam ist. Da der Notar aber nicht einzelne Interessen vertritt und auch in steuerlicher Hinsicht nicht berät, sollten Gründer und Investoren einen spezialisierten Anwalt beauftragen.
Die Ehevertragsklausel im Beteiligungsvertrag
Häufig enthalten Beteiligungsverträge mit Investoren eine sogenannte Ehevertragsklausel. Mit dieser verpflichten sich die Gründer einen Ehevertrag zum Schutz des Startups zu schließen. In dem Vertrag muss dann für den Scheidungsfall der Zugewinn insgesamt oder zumindest hinsichtlich des Unternehmens ausgeschlossen sein.
Ob bzw. in welchem Umfang ein solcher Eingriff in das eheliche Privatleben durch einen Beteiligungsvertrag mit Investoren überhaupt zulässig ist, ist durchaus umstritten. Außerdem bereitet so eine Ehevertragsklauseln Gründern häufig Bauchschmerzen, da sie dem Ehegatten die Pflicht „verkaufen“ müssen. Andererseits ist eine solche Klausel auch eine sehr gute Gelegenheit, den – ohnehin sinnvollen – Ehevertrag bereits im Vorfeld zu sichern bzw. ihn nachzuholen. Der Hinweis auf die vertragliche Verpflichtung ist jedenfalls ein gutes Argument bei den „Verhandlungen“ mit dem Ehepartner.
Video: Ehevertrag für Unternehmer
Das wichtigste zum Ehevertrag für Unternehmer finden Sie auch in unserem Video zum Thema.
Sittenwidrigkeit: die Grenzen des Ehevertrags
Gerade, wenn der geschiedene Ehepartner überhaupt nicht an einer - vielleicht nicht erwarteten - dynamischen Entwicklung des Startups partizipiert, ist er gegebenenfalls später geneigt, den Ehevertrag anzufechten.
Eheverträge sind zwar grundsätzlich Ausdruck der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit, sodass die Eheleute die Scheidungsfolgen grundsätzlich ändern oder ausschließen können. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag beliebig unterlaufen wird. Unzumutbare einseitige Benachteiligungen können daher bei einer gerichtlichen Überprüfung als "sittenwidrig" eingestuft werden. Um das zu entscheiden ist stets eine umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls notwendig. Bei Regelungen zum Güterrecht, also zum Beispiel die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, ist der Spielraum grundsätzlich größer als hinsichtlich des Betreuungsunterhalts oder des Versorgungsausgleichs.
BGH zum Unternehmer-Ehevertrag
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung zum Unternehmer-Ehevertrag "ein überweigendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Eingriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten." (15.03.2017 - XII ZB 109/16).
Der umsichtige Fachanwalt für Familienrecht muss daher für seinen Mandanten die Scheidungsfolgen für seinen Mandanten und sein Unternehmen so weit mildern, dass eine Scheidung keine größere Gefahr mehr darstellt. Andererseits muss er dabei so weit Maß halten, dass der Vertrag nicht irgendwann als unwirksam gilt und die gesamte Gestaltung gefährdet.
Checkliste für Startups: Testament & Asset Protection
Auch im Übrigen sollten Gründer und Investoren von Startups ihr Vermögen schützen - über einen Ehevertrag hinaus gehört dazu auch ein Unternehmertestament und sonstige Maßnahmen zur Asset Protection durch richtige Vertragsgestaltung bei der Gründung. Nähere Information finden Sie auf unseren jeweiligen Themenseiten:
Video: Unternehmertestament
Alle Infos zum Unternehmertestament erklärt Ihnen unser Experte auch in diesem Video.
FAQ Ehevertrag Startup & Gründer
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Braucht jeder Gründer einen Ehevertrag?
Wie notwendig ein Ehevertrag für einen Gründer bzw. Investor eines Startups ist, hängt von vielen Faktoren ab - unter anderem von der Bedeutung des Unternehmens für den Inhaber, der erwarteten Steigerung des Unternehmenswerts und natürlich den konkreten Risiken des Scheiterns der Ehe des Unternehmers.
Ist die Gütertrennung ein guter Güterstand für Unternehmer?
Der Wechsel in die Gütertrennung durch einen Ehevertrag verhindert im Scheidungsfall, dass für eine Steigerung des Unternehmenswertes ein Zugewinnausgleich gezahlt werden muss. Da die Gütertrennung den Zugewinnausgleich aber auch im Erbfall ausschließt, obwohl dieser von der Erbschaftssteuer befreit ist, dürfte in den meisten Fällen eher eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die richtige Wahl sein, die den Zugewinnausgleich nur bei Scheidung ausschließt.
Welche Regelungen benötigen Unternehmer neben einem Ehevertrag?
Neben einem Ehevertrag sind für einen Unternehmer auch gemeinschaftliche Testamente bzw. Erbverträge, Pflichtteilsverzichte und Vorsorgevollmachten von Bedeutung um die Firma zu schützen, Handlungsfähigkeit zu erhalten und die Nachfolge zu sichern. Außerdem müssen alle familien- und erbrechtlichen Regelungen im Einklang mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen des Unternehmens stehen.