Ehevertrag mit Ausländer bzw. Auslandsbezug
Sinnvolle Regelungen für internationale Paare
Inzwischen hat bei ca. 15 bis 20 Prozent der in Deutschland geschlossenen Ehen zumindest ein Partner ausländische Wurzeln. Sind verschiedene Nationen im Spiel, besteht stets auch Unsicherheit hinsichtlich des Eherechts und insbesondere im Hinblick auf die Folgen im Falle einer Scheidung. Ein Ehevertrag sorgt hier für klare Verhältnisse. Richtig gestaltet schützt er Ihr Privat- und Betriebsvermögen und vermeidet einen möglichen Rosenkrieg.
Als bundesweite Fachanwaltskanzlei für Familienrecht mit internationaler Ausrichtung beraten wir Unternehmer und vermögende Privatpersonen rechtlich und steuerlich in allen Fragen rund um die Eheschließung und Scheidung. Besprechungen und auch Vertragsgestaltungen können wir Ihnen in deutscher, englischer oder türkischer Sprache anbieten.
Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Welches Recht gilt bei der internationalen Ehe?
Bei einer Eheschließung mit Auslandsbezug, also wenn etwa einer der Ehegatten Ausländer ist, ein deutsches Paar im Ausland oder ein ausländisches Paar in Deutschland lebt, stellt sich zunächst einmal die Frage, welches nationale Ehe- und Scheidungsrecht überhaupt anwendbar ist. Hier sind verschiedene internationale Abkommen zu beachten.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung, auch EuEheVO). Auf der anderen Seite spielt beim materiellen Scheidungsecht der internationalen Scheidung die Rom III-Verordnung die Hauptrolle. Auch hier gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Im für Eheverträge besonders relevanten Güterrecht gilt die EU-GüVO. In ihr haben sich 18 europäische Staaten darauf geeinigt, dass für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden bzw. werden, das Recht des Staates gelten soll, in dem die Ehepartner nach der Heirat ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das gleiche gilt für internationale Fälle, etwa wenn die Eheleute mehrere Wohnsitze oder Vermögen im Ausland haben.
Möglichkeit der Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung im Ehevertrag nutzen
Diese gesetzliche Entscheidung für ein bestimmtes Ehe- und Scheidungsrecht ist jedoch nicht immer sinnvoll. Daher sollten Sie stets prüfen lassen, welches Recht für Sie vorteilhaft ist. Gegebenenfalls sollten Sie dann die Möglichkeit nutzen mit einer sogenannten Rechtswahl in einem Ehevertrag eine andere Rechtsordnung zu wählen.
Bei der Rechtswahl muss man jedoch stets berücksichtigen, dass sich diese Wahl durch einen Aufenthaltswechsel als nicht mehr anwendbar darstellen kann. Eheverträge sollten nach unserer Auffassung daher grundsätzlich dynamisch gehalten, das heißt an neue Rechtsordnungen angepast werden, wenn (und da) zu erwarten ist, dass das Recht eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts von jenem der Rechtswahl abweicht und daher zu ungewollten Ergebnissen führen kann.
Dabei muss zwischen EU-Recht und anderen Ländern (USA, Großbritannien etc.) unterschieden werden. GB und USA wenden immer ihr eigenes Recht an, sie interessiert eine deutsche Rechtswahl nicht. Daher kann es sich anbieten, Eheverträge sogleich auf vielleicht zwei in Betracht kommende Rechtsordnungen zu beziehen.
Für Eheverträge im Ausland empfiehlt sich nach unserer Einschätzung immer eine Einbeziehung deutscher Expertise, um Wirkungen auf und durch das deutsche Recht einschließlich des Europarechts zu klären.
Unternehmen, Immobilien und sonstiges Vermögen schützen
Soweit deutsches Recht für Ihre Ehe anwendbar ist – sei es gesetzlich oder auf der Grundlage einer Rechtswahl im internationalen Ehevertrag - stehen Ihnen die im deutschen Familienrecht etablierten Instrumente zur Anpassung der Scheidungsfolgen zur Verfügung.
Güterrechtlich können Sie insbesondere für den Scheidungsfall den Zugewinnausgleichsanspruch ausschließen oder modifizieren und damit den Zugriff Ihres Partners auf Unternehmen, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte erschweren oder auch ausschließen. Außerdem können die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt zu Ihren Gunsten abgeändert werden.
Wirksamkeit von Eheverträgen mit Ausländern
Wie andere Eheverträge müssen auch Vereinbarungen mit Auslandsbezug den Wirksamkeitserfordernissen des deutschen Rechts entsprechen. Insbesondere dürfen die gesetzlich vorgesehenen Wertungen für den Scheidungsfall nicht soweit außer Kraft gesetzt werden, dass von ihrem Wesenskern nichts mehr übrig bleibt.
Gerade bei Eheverträgen mit Ausländern, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache oder der hiesigen rechtlichen Wertungen verfügen, ist besondere Vorsicht geboten, wenn man vermeiden will, dass der Ehevertrag sittenwidrig und damit unwirksam ist. Ausführlich hierzu: Ehevertrag anfechten.
Ehevertrag im Ausland schließen?
Einen Ehevertrag können Sie in der Regel auch im Ausland schließen. In der Praxis wird dies für Fälle einschlägig sein, in denen Sie im Ausland heiraten. Wünschen sie, dass dem Ehevertrag deutsches Recht zugrunde liegt, sollten Sie es im Zweifel vorziehen, den Vertrag auch in Deutschland zu schließen und sich hier von einem Anwalt beraten zu lassen.
Hierdurch vermeiden Sie auch sprachliche Hürden, die gegebenenfalls im Ausland bestehen.
Notar oder Rechtsanwalt? Beides!
Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Daher ist zwingend die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Dieser ist jedoch unparteiisch und grundsätzlich nicht beratend tätig. Wenn Sie einen Ehevertrag wollen, der Ihre Interessen optimal vertritt, beauftragen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht, der Sie umfangreich berät. Dieser ist ausschließlich Ihnen gegenüber verpflichtet.
Außerdem berät ein Notar Sie nicht im Hinblick auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen des Ehevertrags. Bei ROSE & PARTNER stehen Ihnen neben Fachanwälten für Familienrecht auch Steuerberater und Wirtschaftsrechtler zur Seite.