Internationales Familienrecht
Eheschließungen, Scheidungen, Unterhalt etc. mit Auslandsbezug
Globalisierung und europäische Integration führen dazu, dass auch immer mehr Ehen und Familien einen internationalen Einschlag bzw. Auslandsbezug haben. Das führt zu stetig wachsendem Beratungsbedarf im internationalen Familienrecht. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht geben Ihnen im nachfolgenden Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Themen rund um Eheschließungen, Eheverträge, Scheidungen, Adoptionen etc. mit Auslandsberührung.
Cyrus Zahedy – Ihr Anwalt im internationalen Familienrecht
Alle Mandate mit Bezug zum internationalen Familienrecht werden derzeit von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Cyrus Zahedy betreut. Herr Zahedy ist erfahrener Fachanwalt für Familienrecht mit internationaler Ausrichtung. Er berät sowohl in deutscher als auch englischer Sprache.
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Rechtsanwalt Cyrus Zahedy
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Anwendbares Recht, zuständiges Gericht?
Ausgangspunkt für alle familienrechtlichen Fragen mit Bezug zum Ausland ist die Ermittlung des anwendbaren Rechts und - im Streitfall - die Ermittlung, welches Gericht international zuständig ist.
Diese Fragen sind in den Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts (IPR) bzw. des Internationalen Verfahrensrecht (IVR) geregelt. Innerhalb der EU befindet sich das internationale Familienrecht in einer bedeutenden Umbruchphase. Zahlreiche neue Übereinkommen finden Anwendung und geben vor, welches Recht etwa für die Scheidung oder den Unterhalt anzuwenden ist und welche Gerichte zuständig sind.
Eheschließung und Eheverträge intenationaler Paare
Wir beraten ausländische bzw. deutsch-ausländische Paare in allen Rechtsfragen rund um die Eheschließung. Besondere Kompetenz haben wir im Bereich der Eheverträge, insbesondere für Unternehmer und vermögende Privatpersonen. Diese Eheverträge regeln nicht nur etwaige Scheidungsfolgen wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Sie eröffnen internationalen Paaren auch die Möglichkeit, durch eine sogenannte Rechtswahl Einfluss darauf zu nehemn, welchem nationalen Recht die Ehe unterliegen soll.
Grenzüberschreitende Scheidungen und Trennung
Für die Scheidung und Trennung findet für die europäischen Mitgliedstaaten die Rom III Verordnung Anwendung. Sie gibt vor, welches nationale Recht auf eine Scheidung für ein Ehepaar im internationalen Kontext anzuwenden ist. Bisher war für diese Frage nach dem deutschen internationalen Privatrecht primär die Staatsangehörigkeit der Eheleute maßgeblich. Nunmehr ist der gewöhnliche Aufenthalt das entscheidende Kriterium für das anwendbare Recht.
Darüber hinaus eröffnet diese neue Gesetzeslage den Ehegatten weitere Spielräume. Sie können nämlich das für die Scheidung anwendbare Recht auch noch während des Scheidungsverfahrens wählen. Diese neuen Spielräume können zweckmäßig im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung genutzt werden. Zu beachten sind auch Abkommen zwischen einzelnen Staaten. So ist z.B. für iranische Staatsangehörige das Niederlassungs-Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929 nach wie vor zu beachten.
Internationales Güterrecht, Güterstände
Ob und wie das Vermögen unter den Ehegatten nach der Scheidung aufzuteilen ist, hängt entscheidend davon ab, welches nationale Recht für das sogenannte Güterrecht Anwendung findet. Zu beachten ist, dass im Mai 2013 der deutsch-französischen Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft in Kraft getreten ist. Sie gilt für binationale Ehen zwischen einem deutschen und einem französischen Staatsangehörigen. Die in diesem Abkommen geregelten Besonderheiten kommen nur dann zum tragen, wenn sie im Ehevertrag geregelt sind.
Außerdem gilt seit dem Jahr 2016 die EU-Güterrechtsverordnung.
Für die Frage der Aufteilung des Vermögens (Güterrecht) kommt das Recht des Landes zur Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Anderenfalls wird auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit oder den Aspekte der engsten Verbundenheit abgestellt.
Hiervon zu unterscheiden ist die Zuständigkeit eines Familiengerichts. Aber auch diese orientiert sich primär am gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.
Zu beachten ist, dass die Ehegatten auch ein nationales Recht das für die Vermögensverhältnisse während der Ehe und nach Scheidung der Ehe zugrunde gelegt werden soll, wählen können. Ist z.B. ein Ehegatte italienischer Staatsangehöriger, dann kann das italienische Güterrecht gewählt werden. Wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, so kann auch spanisches Recht gewählt werden. Wenn etwa eine Immobilie in Holland vorhanden ist, so kann für diese Immobilie auch holländisches Recht zugrunde gelegt werden.
Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus dem Ausland
Weitere Fragen stellen sich häufig, wenn Entscheidungen ausländischer Gerichte zur elterlichen Sorge ergangen sind. Hier ist zu untersuchen, ob diese Entscheidung in Deutschland Anerkennung findet. In Deutschland werden ausländische Sorgerechtsentscheidungen grundsätzlich automatisch anerkannt, wenn keine Anerkennungshindernisse vorliegen. Das bedeutet, dass kein gerichtliches Verfahren von Nöten ist, sofern keine Anerkennungshindernisse vorliegen.
Allerdings ist die Anerkennungsfähigkeit von Entscheidungen zur elterlichen Sorge durch ausländische Gerichte vorab zu prüfen. Nach welchen Vorschriften sich die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung richtet, hängt maßgeblich davon ab, aus welchem Land die Sorgerechtsentscheidung stammt.
Für Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten der europäischen Union richtet sich die Anerkennungsfähigkeit nach der sogenannten Brüssel IIa-VO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27.11.2003). Grundsätzlich sind die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO), ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Unterhalt mit Auslandsbezug
Für den Unterhalt in grenzüberschreitenden Fällen findet in Deutschland seit 2011 die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Protokoll von 2007 Anwendung. Das Haager Protokoll bestimmt, welches nationale Recht für die Regelung des Unterhalts zugrunde zu legen ist. Die EU-Unterhaltsverordnung enthält Bestimmungen darüber, welches Gericht international zuständig ist. Auch hier erlaubt die Gesetzeslage nunmehr Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. So können die Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen einverständlich wählen, welches nationale Recht Anwendung finden soll und welches Gericht die Entscheidung treffen soll.
Abstammung, insbesondere Vaterschaft
Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung und Vaterschaftsfeststellung richten sich nach dem Recht, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 21 EGBGB).
- Für ein Kind, das in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann zum Beispiel eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erfolgen. Dies gilt etwa auch dann, wenn der Vater im Ausland lebt. Der Vater kann seine Vaterschaft nach den Vorschriften des internationalen Familienrechts sodann vor einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft erklären. Die erforderliche Zustimmung der Mutter (und gegebenenfalls des Kindes) kann dann in Deutschland in entsprechender Form erfolgen. Zustimmungserklärung und Anerkennungserklärung müssen also nicht vor der gleichen Stelle erfolgen.
- Im Übrigen kann eine Vaterschaftsanerkennung oder zum Beispiel eine Vaterschaftsanfechtung auch nach dem Recht des Staates erfolgen, dem der jeweilige Elternteil angehört. Ist der Vater etwa französischer Staatsangehöriger, kann die Vaterschaftsanerkennung auch nach französischem Recht erfolgen.
- Ist die Mutter des Kindes verheiratet, kann für die Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsanfechtung oder Vaterschaftsfeststellung auch das Recht zur Anwendung kommen, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Sonst kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben - hilfsweise auch das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern
Keine Beratung in internationalen Kindschaftssachen
Bitte beachten Sie, dass wir NICHT in Fragen des Sorgerechts und Umgangsrechts beraten und ebenfalls nicht bei Kindesentführungen. Informationen zu internationalen Sorgerechtskonflikten finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Justiz.
Im Bereich der elterlichen Sorge findet seit dem 1. Januar 2011 u. a. das Haager Kinderschutzübereinkommen (sogenanntes KSÜ) Anwendung. Wichtig sind überdies Regelungen zur elterlichen Verantwortung aus der EU-Eheverordnung. Das deutsche internationale Privatrecht wird durch beide Verordnungen in seinem Anwendungsbereich verdrängt.
Für die Zuweisung und das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist auch maßgeblich für die Zuweisung der elterlichen Verantwortung durch Vereinbarung oder einseitiges Rechtsgeschäft. Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt die elterliche Verantwortung nach dem Recht seines ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen fort. Das bedeutet für unverheiratete Eltern, deren gemeinschaftliches Kind in einem Land gelebt hat, in welchem die Eltern kraft Gesetzes ohne weiteres die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge auch behalten, wenn das Kind nunmehr in Deutschland lebt und dies selbst dann, wenn keine Sorgeerklärungen vorliegen.
Ausländisches Familienrecht
Unsere Beratung erstreckt sich auf die Prüfung der Vorfrage, welches nationale Familienrecht in Ihrem Fall anwendbar ist. Soweit deutsches Recht aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder aufgrund einer Rechtswahl (z.B. in einem Ehevertrag) anwendbar ist, beraten wir Sie entsprechend.
Eine Beratung im ausländischen Recht leisten wir im englischen Familienrecht sowie - über Kooperationspartner - im polnischen Familienrecht und iranischen Familienrecht. Im Recht sonstiger ausländischer Staaten beraten wir nicht.