Adelsrecht & Adelstitel
Adelsbezeichnung, Name, Erbfolge, Heirat und Adoption - das gilt für den deutschen Adel
Das Adelsrecht gibt es in Deutschland schon seit über 1500 Jahren. Zwar hat es im Laufe der Zeit an rechtlicher Bedeutung verloren. Doch noch heute gibt es rechtliche oder gelebte Sonderregeln für Angehörige des Adels und jene, die es werden wollen. In diesem Beitrag geben Ihnen unsere Fachanwälte einen Überblick über folgende Themen:
Anwaltliche Leistungen zum Adelsrecht
Unsere Fachanwälte beraten Adelshäuser, Adelsfamilien und ihre Angehörigen ausschließlich im Bereich des Erbrechts und Familienrechts, nicht jedoch im Namensrecht bzw. bei Rechtsfragen rund um den Adelstitel.
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1. Historisches Adelsrecht
Schon im Jahr 511 wurde durch König Chlodwig I. das sogenannte salische Recht entwickelt (Lex Salica). Es war germanisches Stammesrecht und regelte die Zugehörigkeit zum deutschen Adel. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts galt es für alle Bürger und sah diverse Ausnahmeregelungen für die Angehörigen des Adels vor. Dazu gehörten einerseits strikte Voraussetzungen, wer dem Adel angehörte und wie Nichtadelige in den Adel eintreten konnten.
Für den höheren Adel (Mitglieder der engeren Familie des preußischen, sächsischen oder bayrischen Königshauses) galten Sonderregelungen im Prozessrecht und in Entmündigungs- und Erbschaftsfragen sowie der Familienzugehörigkeit. Diese konnten auch noch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1900 abweichend vom allgemeinen Zivilrecht per "Hausgesetz" geregelt werden. Außerdem gab es eine Annehmlichkeit im Steuerrecht: Der Adel war von der Pflicht, Steuern oder Zölle zu zahlen, vollkommen befreit.
1855 schuf der preußischen König sogar eine Behörde, die für die Betreuung aller Adelsangelegenheiten zuständig war, das sogenannte "Heroldsamt". Führte jemand beispielsweise ein Türschild mit dem Namen "von Hebel", so ein Originalfall von 1907, obwohl er nur "van Hebel" hieß, wurde dies polizeilich geahndet und dem Mann wurde vom Heroldsamt die Führung des Titels untersagt.
2. Änderung der Rechtslage mit Ende der Monarchie
Das salische Recht galt bis zum Ende der Monarchie in Deutschland 1918. In Art. 109 der Weimarer Verfassung wurde danach vorgesehen: "Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufzuheben und dürfen nicht mehr verliehen werden."Damit wurden Adelstitel zu einem reinen Bestandteil des Namens und konnten im Gegensatz zu früher auch durch außereheliche Geburt und Adoption sowie durch Namensänderung nach der Ehe solchen Menschen zufallen, die nach dem ehemaligen Adelsrecht nicht berechtigt waren, einen Adelstitel zu führen.
Seit dem Ende des 2. Weltkriegs übernimmt der Deutsche Adelsrechtsausschuss (ARA) die Prüfung, ob ein Adelsname in historisch richtiger Weise geführt wird. Dabei sind die Kriterien zur Angehörigkeit zum "historischen Adel" jene, die bis 1918 im salischen Recht galten. Im Gegensatz zum ehemaligen Heroldsamt ist der ARA aber nicht mehr öffentlich-rechtlich, sondern gehört dem Sonderprivatrecht an. Für jene, die nicht Mitglied der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände sind, sind die Entscheidungen des ARA also unverbindlich und begründen keine Ansprüche oder Privilegien.
3. Adelstitel, Adelsprädikat oder Prädikatstitel?
Begrifflich ist zu unterscheiden: Der "Adelstitel" bezeichnet die Stellung in der Hierarchie der Gesellschaft. Auch wenn der Adelstitel seit der Weimarer Verfassung keine rechtliche Bedeutung mehr hat, galt er doch ehemals für die Ermittlung des protokollarischen Ranges. In absteigender Reihenfolge waren das folgende Titel: Kaiser, König, Herzog, Fürst, Graf, Baron, Freiherr, Ritter, Edler und Junker.
Diesen Adelstiteln waren jeweils verschiedene "Prädikatstitel" zugeordnet. Beispielsweise wurden Herzöge als "königliche Hoheit" angeredet, während Grafen als "Hoheit" anzusprechen waren, Barone oder Freiherren dagegen nur als "Hochwohlgeboren".
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte "Adelsprädikat", das den Namenszusatz als Kennzeichen der Adeligkeit beschreibt. In Deutschland ist dies in der Regel das "von", das die Herkunft bezeichnet. Möglich ist aber auch ein "zu", das ursprünglich bezeichnete, wenn eine Familie einen Wohnsitzwechsel vorgenommen hatte, z.B. "von Weißfels zu Schwarzfels". Auch eine Kombination als ein "von und zu" existiert. Damit bezeichneten Mitglieder des "Uradels" ihre Zugehörigkeit zu einem jahrelangen Stammsitz ("von und zu Weißfels").
4. Das Namensrecht des Adels
Da sich heute das Adelsprädikat nur noch im Namensrecht auswirkt und dort den allgemeinen Regeln unterworfen ist, gibt es mittlerweile zahlreiche Möglichkeiten, einen adligen Namen zu erwerben. So kann durch Geburt — auch durch nichteheliche Geburt — der Name ebenso erworben werden wie durch Namensänderung etwa infolge einer Adoption oder einer Heirat. Erwirbt beispielsweise eine Frau das Adelsprädikat ihres Ehemannes und heiratet sie später erneut, kann sie so das Prädikat auch an ihren zweiten Ehemann weitergeben.
Eine einfache Namensänderung kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine solche ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn jemand unter seinem Namen leidet oder damit für den Namensträger erhebliche Unannehmlichkeiten einhergehen. Dass jemand unter der Nichtadeligkeit seines Namens derart leidet, ist dagegen schwer vorstellbar.
Der von vielen gewählte Weg der Namensänderung im Ausland wird von deutschen Gerichten nicht anerkannt - obwohl für Unionsbürger grundsätzlich ein Wahlrecht nach Europäischem Recht besteht, wenn sie in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen haben. Dieses besteht aber nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Motivation und Freiwilligkeit der Namensänderung. Der BGH entschied 2018, dass ein Wahlrecht gegen die öffentliche Ordnung verstößt und damit nicht existiert, wenn durch eine Namensänderung im Ausland ein Adelstitel geschaffen werden soll, zu dem eigentlich keine soziale Beziehung besteht. Im Grundsatz bestätigte dies auch der EuGH (EuGH, Urt. v. 2.6.2016 – C-438/14).
5. Adelig durch Geburt, Heirat oder Adoption
All dies war früher, als das Prädikat noch mit dem Adelstitel einherging und mit ernsthaften Privilegien verbunden war, nicht möglich. Vom ARA werden sie daher auch nicht anerkannt.
Hier ist ein Eintritt in den klassischen Adel durch Heirat nur für Frauen möglich. Im Falle einer Scheidung verliert sie ihre Adelszugehörigkeit aber wieder und kann diese auch an ihre Kinder oder ihren nächsten Ehemann nicht weitergeben. Auch uneheliche Kinder eines adeligen Vaters gehören nach diesen Kriterien nicht zum Adel.
Dasselbe gilt für eine Adoption. Nach den alten Kriterien des salischen Rechts kann diese keine Adelsprivilegien verleihen. Wer also nach der Ansicht des alten Hochadels und des ARA wirklich "dazugehören" will, kann sich allenfalls als Frau einheiraten und diese Ehe möglichst halten.
6. Adelig durch Kauf
In der Realität kommt es vor, dass Menschen durch Geldzahlung versuchen, ihrem Nachnamen einen adeligen Schliff zu verleihen. Da Heirat und Adoption die einzig legalen Möglichkeiten sind, ein Herr von und zu zu werden, gibt es Mittelsmänner, die gegen Zahlung horrender Summen eine Erwachsenenadoption durch einen Adeligen oder eine Heirat mit einem solchen arrangieren. Prominentes Beispiel ist Prinz Marcus von Anhalt. Der verdiente ein Vermögen als Eigentümer eines Bordells und kaufte sich einen adeligen Namen. Außerdem wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens bei der Annahme von Erwachsenen als Kind geprüft, ob eine sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ vorliegt, die regelmäßig bei einem Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen ist. Daran dürfte es bei der gekauften Adoption fehlen.
Der Erwerb eines Titels durch eine einmal gelungene Adoption ist zwar namensrechtlich möglich — der Käufer geht aber ein finanzielles Risiko ein. Denn der Bundesgerichtshof entschied bereits 1997, dass die Vermittlung einer Adoption gegen Entgelt zwecks Erwerb eines Adelstitels sittenwidrig ist. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind also nichtig und der Vermittler schuldet dem Käufer zivilrechtlich nichts. Verschwindet das Geld also unerwartet, bleibt dem enttäuschten Nichtadeligen nur eine Strafanzeige wegen Betrugs und die Hoffnung, dass das Geld noch nicht auf einer Karibikinsel schlummert.
Davon zu unterscheiden ist der Kauf jenes "Adelstitels", der im Internet für ein paar Euro beworben wird. Die Betreiber vermitteln Namen von Adelsgeschlechtern, die keine lebenden Nachkommen mehr haben. Viele der Namen werden dann offiziell als Marke eingetragen. Die meisten Anbieter sichern sich aber rechtlich ab, indem sie darauf hinweisen, dass der Titel allenfalls als Zusatz zum bürgerlichen Namen genannt werden darf — beispielsweise als Künstlername. Allerdings verlangen die Standesämter bei der offiziellen Eintragung eines Künstlernamens einen Nachweis, dass man unter diesem Künstlernamen tatsächlich tätig und überregional bekannt ist. Die "echten" Titel seien, so der Hinweis, nur durch Geburt, Adoption oder Heirat zu erlangen.
7. Erbrecht und Erbfolge
Vor Geltung der Weimarer Verfassung konnte sich der Hochadel in Form von Hausgesetzen oder Hausordnungen eigene Gesetze für die Regelung von familien- oder erbrechtliche Fragen geben. Heute ist dieses Privileg zwar nicht mehr gültig. Viele ehemals adelige Familien beachten die Hausgesetze ihrer Familien aber heute noch. Diese werden als privatrechtlicher Vertrag gemäß den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert - zum Beispiel als Erbverträge oder Eheverträge. Ob diese Verträge mit dem geltenden Erbrecht, Familienrecht und sonstigem Zivilrecht vereinbar sind, muss im Einzelfall überprüft werden. So bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) noch 1998 die Gültigkeit eines Erbvertrages im Fall der Familie Preußen. Später wurde dieses Urteil aber vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2004 für verfassungswidrig erklärt. Die Richter urteilten, es sei mit der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.
Üblich ist dabei die sogenannte "Primogenitur". Sie bezeichnet die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind alleiniger Erbe wird, während andere Geschwister unberücksichtigt bleiben. Heute ist dies nur in den Grenzen des Erbrechts unter Berücksichtigung des Pflichtteils rechtmäßig. Die Tradition, dass der älteste Sohn aber alles über die jeweiligen Pflichtteile hinausgehende erbt, hat sich aber erhalten. Die faktische Primogenitur wird dabei nicht nur durch die den Eingriff in die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag, sondern auch durch Pflichteilsverzichte und Gestaltungen zur Pflichtteilsreduzierung erreicht.
8. Die Höfeordnung
Eine bis heute bestehende gesetzliche Regelung, die eine abweichende erbrechtliche Nachfolge zugunsten nur des erstgeborenen Sohnes ermöglicht, ist die Höfeordnung. Sie betrifft die Erbschaftsregelung, nach der ein Hof ungeteilt an den ältesten (in vereinzelten Regionen auch den jüngsten) Abkömmling geht, das sogenannte "Anerbenrecht". Sie stammt nicht aus dem Adel, sondern ist eine Regelung aus dem landwirtschaftlichen Erbrecht. Da viele Adelsfamilien nach wie vor zu den größten Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Deutschland gehören, nutzen sie die Vorschriften der Höfeordnung zur Aufrechterhaltung der Primogenitur. Ein wesentlicher Bestandteil der Höfeordnung liegt nämlich in den Abfindungsregelungen, die wirtschaftlich deutlich hinter den gewöhnlichen Pflichtteilen zurückbleiben.
Eigentlich soll die Höfeordnung - die in Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und NRW gilt - lediglich das wirtschaftliche Überleben bäuerlicher Familien und Betriebe sichern, indem sie die Zerstückelung landwirtschaftlicher Besitzungen durch Erbfall verhindert. In der Praxis findet die Hofübergabe dabei nicht durch Erbgang sondern bereits durch lebzeitige Schenkung statt. Juristisch unterliegt ein Hof der Höfeordnung, wenn die landwirtschaftliche Besitzung in einem der betreffenden Bundesländer liegt, über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügt, und einen in der Höfeordnung bestimmten Mindestwirtschaftswert besitzt.
9. Adelsrecht weltweit
In Österreich wurden nach dem Ende der Monarchie 1919 alle Adelstitel, auch als Namensbestandteile, mit dem Adelsaufhebungsgesetz abgeschafft. Beim österreichischen Adel zählt daher allein das Wissen, welche Familien und welche der dazugehörenden Namensträger ihm angehören. In Zweifelsfragen wird der ARA konsultiert. In Belgien, Luxemburg und Liechtenstein gilt das Adelsrecht bis heute als öffentliches Recht, auch wenn einstige Privilegien teilweise abgeschafft wurden. Sie folgen bis heute den salischen Regeln. Das gilt auch für den französischen, niederländischen und den skandinavischen Adel. Im britischen und spanischen Adel hingegen haben sich eigenständige Traditionen entwickelt, die dort bis heute öffentlich-rechtlich geregelt sind. Für den italienischen Adel gilt im Norden salisches, im Süden spanisches Adelsrecht.
Nicht selten versuchen Jäger eines adeligen Namens, diesen im Ausland unter mitunter leichteren Voraussetzungen zu erlangen und ihn dann in Deutschland anerkennen zu lassen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied dazu im Jahr 2010, dass es nicht gegen das internationale Namensrecht oder das Freizügigkeitsrecht verstößt, wenn ein Mitgliedstaat den in einem anderen Staat verliehenen Adelstitel namensrechtlich nicht anerkennt. Folge ist, dass weiterhin der Herkunftsstaat in den von ihm auszustellenden Dokumenten den nach nationalem Namensrecht zulässigen Namen einträgt — unabhängig davon, ob man in Großbritannien möglicherweise als Lord anerkannt worden ist.
10. FAQ Adelsrecht & Adesltitel
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Wer verleiht in Deutschland Adelstitel?
Seit dem Ende der Monarchie in Deutschland werden Adelstitel nicht mehr verliehen. Sie sind lediglich Bestandteile des Namens und werden - wie andere Namen - durch Geburt, Heirat oder Adoption weitergegeben.
Was ist Primogenitur?
Unter Primogenitur versteht man die traditionelle Erbfolge in adeligen Familien, wonach der älteste Sohn alleiniger Erbe wird. Diese Praxis wird durch das geltende Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Aufrechterhalten werden kann sie mit vorweggenommenen Erbfolgen, Pflichtteilsverzichten oder gegebenenfalls auch durch Besonderheiten im landwirtschaftlichen Erbrecht (z.B. "Höfeordnung").
Was sind die höchsten deutschen Adelstitel?
Die wichtigsten Titel in der protokollarischen Rangfolge (die heute rechtlich ohne Bedeutung ist) sind: Kaiser, König, Herzog, Fürst, und Baron.