Was ist ein Künstlername?
Unter dem Künstlernamen (unrechtlich auch „Pseudonym“ oder „Alias“) versteht man einen Namen, der im Unterschied zum regulären, „bürgerlichen“ Namen in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt wird.
Die seit Jahrzehnten bestehende Möglichkeit, einen Künstlernamen zu wählen, war 2007 durch eine Änderung des Namensrechts zweitweise aufgehoben worden. Nach diversen Protesten durch Künstler und Journalisten wurde der Künstlername daraufhin 2010 wieder eingeführt. Während man seinen bürgerlichen Namen nur unter strengsten Voraussetzungen ändern darf, etwa weil man besonders unter seinem Namen leidet, unterliegt die Wahl und Anmeldung eines Künstlernamens gänzlich anderen Regelungen.
Um einen Künstlernamen dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich zwei Wege an:
- Eintragung im Personalausweis und/oder
- Eintragung als Marke
Markenrecht: Eintragung eines Künstlernamens als Marke
Das Markenrecht bietet die Möglichkeit, den gewählten Künstlernamen zu verwenden und zu schützen. Dieser Weg wird von der überwiegenden Anzahl der Künstler gewählt, weil er die Genehmigung nicht in das Ermessen der Behörde stellt, sondern klare (und einfachere) Voraussetzungen erfordert und einen weiten Schutz bietet.
Wer seinen Künstlernamen als Marke anmelden lassen will, muss sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wenden.
Enthält der Name lediglich Wörter, Buchstaben, Zahlen oder andere Schriftzeichen, kann er als sogenannte Wortmarke angemeldet werden. Besteht eine unübliche Schriftanordnung oder beinhaltet der Künstlername gewisse graphische Elemente (beispielsweise eine bestimmte Schriftart), muss er als Bildmarke eingetragen werden. Eine Kombination aus beiden ist aber möglich.
Die Eintragung ist zehn Jahre gültig und kann beliebig lang verlängert werden. Ausführliche Informationen zur Eintragung einer Marke finden Sie hier: Markeneintragung
Voraussetzungen einer Marke
Voraussetzung für die Eintragung des Künstlernamens als Marke ist, dass die Marke nicht schon einem Dritten zusteht und hinreichend unterscheidbar ist – also weder in ähnlicher Form einem anderen gehört, noch ein unschützbarer Allgemeinbegriff ist. Auch Namen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, sind unzulässig. Daher ist vor Anmeldung einer Marke im Rahmen einer umfänglichen Markenrecherche prüfen, ob der von ihm gewählte Künstlername möglicherweise bereits einem anderen zusteht oder der Marke eines Dritten zu stark ähnelt, um nicht Zahlungsansprüchen Dritter ausgesetzt zu werden. Denn das DPMA prüft dies vor der Eintragung nicht.
Markenschutz & Markenverletzung
Dem Inhaber einer Marke steht das alleinige Recht zu, Waren oder Dienstleistungen unter der geschützten Marke anzubieten. Dazu gehören auch selbstständige und künstlerische Tätigkeiten unter Verwendung des Namens.
Wird eine eingetragene Marke von Dritten benutzt, stehen dem Inhaber vor allem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wegen Markenverletzung zu. Hier ist eine markenrechtliche Abmahnung möglich. Auch Auskunftsrechte können geltend gemacht werden. Der Inhaber einer Marke kann diese und die damit einhergehenden Rechte jederzeit verkaufen oder anderen gegen Geldzahlung das Nutzungsrecht, die sogenannte Markenlizenz, einräumen.
Trägt ein Dritter eine Marke ein, die einem selbst zusteht, kann Widerspruch eingelegt werden und die Marke des Dritten wird gelöscht.
Namensrecht: Eintragung im Personalausweis
Ein Antrag auf Eintragung des Künstlernamens im Personalausweis oder Reisepass kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden. Gegenüber der Behörde muss man im Rahmen des Antrags glaubhaft machen, dass man selbstständig oder künstlerisch tätig ist und unter dem gewünschten Künstlernamen überregional bekannt ist. Nachweise können in Form einer Gewerbeanmeldung, aber auch durch Publikationen im Internet erbracht werden. Anschließend steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde.
Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man durch das Namensrecht gemäß § 12 BGB. Je nach Unterscheidbarkeit des Namens bestimmen sich dann die Rechtsfolgen. Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Inhaber unter diesem Namen verklagt werden.
Nicht möglich ist demgegenüber die Eintragung des Künstlernamens im Grundbuch. Hier kann aber der Künstlername dem Familiennamen hinzugefügt werden.
Künstlername europaweit und weltweit
Markenrechtlich lässt sich ein Künstlername wie alle Marken auch auf internationaler Ebene schützen. Bei der Eintragung als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt kann der Betroffene direkt selbst wählen, ob der Schutz nur für Deutschland oder (zu höheren Preisen) für alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten soll.
Dann erfolgt eine EU-Markenanmeldung beim EU-Markenamt (EUIPO). Danach sind auch zukünftige EU-Beitrittsstaaten von dem Schutz umfasst. Hier gelten allerdings andere Voraussetzungen für die Unterscheidbarkeit. Sie ist ebenfalls für zehn Jahre gültig und kann danach beliebig oft verlängert werden. Sie ist aber auch nach Einreichung des Antrags nicht mehr, auch nur geringfügig, veränderbar.
Für einen weltweiten Schutz des Künstlernamens ist eine Antragstellung auf internationale Registrierung sowie Erwerb der IR-Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf nötig. Für die Registrierung einer IR-Marke muss aber die Eintragung im Ursprungsland bereits erfolgt oder jedenfalls in Bearbeitung sein.
Hier ist eine weltweite Markenrecherche umso wichtiger und gestaltet sich weit umfänglicher und schwieriger. Die Kosten für den Antrag liegen mit rund tausend Schweizer Franken weit über den Kosten für eine nationale oder europäische Eintragung.