Name & Namensrecht

Auswahl und Änderung von Vorname und Nachname

Während man einst seinen Vor- und Nachnamen frei wählen durfte, unterfällt der eigene Name heute einer ausführlichen rechtlichen Regelung — dem Namensrecht. Dazu gehören nicht nur die Rechte, die der Einzelne aus seinem Namen gegen andere durchsetzen kann ebenso wie das Recht, auf einen bestimmten Namen oder die Änderung des eigenen Namens.

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Der Vorname – was geht, was nicht?

Der Vorname eines Kindes wird von seinen Eltern oder Sorgeberechtigten frei gewählt. Der Fantasie sind dabei jedoch rechtliche Grenzen gesetzt. Obwohl es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, haben sich im Laufe der Zeit bestimmte Richtlinien aus Gewohnheits- und Richterrecht entwickelt.

  1. So muss der Name beispielsweise als Vorname erkennbar sein (also nicht „Müller“).
  2. Auch darf er dem Kindeswohl nicht schaden (z.B. „Judas“)
  3. Unzulässig als Vorname sind auch Titel wie Lord oder Prinzessin.
  4. Seit 2008 gilt aber eine alte Regelung nicht mehr, nach der ein Vorname eindeutig männlich oder weiblich sein musste.

Der oder die Namen müssen innerhalb eines Monats nach der Geburt festgelegt werden und eine spätere Änderung ist nur in engen Grenzen möglich. Voraussetzung ist, dass jemand beispielsweise immer anders genannt wurde und sich mit seinem beispielsweise sehr exotischen Vornamen nicht abfinden kann und/oder darunter leidet.

Pippilotta Viktualia Rollgardina Pfefferminz Efraimstochter Langstrumpf - wie viele Vornamen sind erlaubt?

Heutzutage fällt es Eltern in Anbetracht der Flut potentieller Namen schwer, sich auf einen einzelnen Namen festzulegen. Der Trend geht daher klar zum Zweit- oder auch Drittnamen in der Geburtsurkunde. Das Namensrecht erlaubt dies grundsätzlich. Ein Kind kann mehrere Vornamen haben. Dabei kann im Laufe des Lebens zwischen den verschiedenen Namen als Rufnamen gewechselt werden.

Allerdings entschied beispielsweise das Bundesverfassungsgericht, dass eine Begrenzung zum Kindeswohl möglich ist. In dem konkreten Fall durfte ein Kind anstatt zwölf nur fünf Vornamen haben.

Entstehung des Nachnamens

Ein neugeborenes Kind erhält nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Geburt als Nachnamen den Ehenamen der Eltern. Dafür können die Eltern, wenn ihre Nachnamen auseinander fallen, einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, der dann als "Ehename" bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt dann auch für später folgende Kinder.

Wollen sie dies nicht tun, können sie gemeinsam entscheiden, ob das Kind entweder den Namen der Mutter oder des Vaters tragen soll. Ein Doppelname aus Nachnamen des Vaters und der Mutter ist aber nicht möglich. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht.

Hat ein Elternteil allein das Sorgerecht, erhält das Kind in der Regel dessen Namen. Wenn aber beide Elternteile eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, kann auch der Name des anderen Elternteils angenommen werden.

Weiterführende Informationen:

Einen Sonderfall bieten die Adelstitel. Diese können Bestandteil des Namens werden und unterliegen besonderen Voraussetzungen.

Änderung des Namens von Minderjährigen

Wird nach der Geburt eines Kindes, etwa durch nachträgliche Heirat, ein gemeinsames Sorgerecht begründet, dann haben die Eltern binnen 3 Monaten die Möglichkeit, den Namen des Kindes entsprechend zu ändern. Auch wenn eine Vaterschaft angefochten wird, kann der Nachname des Kindes geändert werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass ein Kind den Namen eines Stiefelternteils im Nachhinein annimmt, die sogenannte "Einbenennung". Hier kann ausnahmsweise auch ein Doppelname unter Einfügung eines Bindestriches geführt werden.

Bei Adoption erhält das Kind den Familiennamen der Adoptiveltern. Hier kann ausnahmsweise sogar der Vorname des Kindes geändert werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegen steht.

Ausführliche Informationen: Namensänderung

Namensänderung bei Erwachsenen

Im späteren Verlauf des Lebens kann ein jeder seinen Nachnamen dann bei der Eheschließung ändern. Hier kann der Name des Ehepartners übernommen oder ein Doppelname geführt werden. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens. Dieser kann willkürlich und eigenmächtig eigentlich nicht geändert werden.

Es gibt allerdings eine Liste wichtiger Ausnahmegründe.

  1. So können beispielsweise lächerliche oder anstößige Namen geändert werden, wenn die betroffene Person deshalb unter ihrem Namen leidet.
  2. Auch Namen, die in ihrer Schreibweise und Aussprache außergewöhnliche Schwierigkeiten bereiten, können geändert werden.
  3. Sogar Familienangehörigen von namentlich bekannten Straftätern, über die ausführlich in den Medien berichtet wurde, können ihren Namen ändern.

Ausführliche Informationen: Namensänderung

Rechte aus dem eigenen Namen

Der Träger eines Namens kann anderen die Verwendung seines Namens untersagen und bei unbefugter Verwendung Schadenersatz verlangen — etwa, wenn ohne Erlaubnis mit dem Namen einer berühmten Persönlichkeit geworben wird. Davon ist die bloße Nennung des Namens zu unterscheiden. Das Namensrecht schützt ausdrücklich nur die Benutzung des Namens.

Darüber hinaus gibt es das Markenrecht, wo nicht der Name, sondern die eingetragene Marke (unter Umständen unter einer bestimmten Bezeichnung) geschützt wird. Ebenso fällt unter das Stichwort des Namensrechtes im weitesten Sinne das Domainnamensrecht. Darunter fällt eine Vielzahl von Regelungen für die Vergabe von Domainadressen unter einem fremden und allgemein bekannten Namen an.

Ausführliche Infos:

Geplante Reform des Namensrechts

Ende März 2020 erklärten das Bundesinnen- und das Bundesjustizministerium, eine Novellierung des deutschen Namensrechts geplant zu haben. Das deutsche Namensrecht sei in der Praxis zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich. Bürger aber würden sich eine einfachere Regelung und mehr Möglichkeiten zur Namensänderung wünschen, wie es sie in vielen anderen europäischen Ländern bereits gäbe.

Geplant ist dabei, die namensrechtlichen Regelungen in einem eigenen Gesetz zusammenzufassen und eine eigene behördliche Zuständigkeit zu schaffen. Letztere ist bisher zwischen dem Standesamt und den Verwaltungsbehörden geteilt.

Inhaltlich soll die Möglichkeit der Namensänderung vereinfacht werden. Wie genau das geschehen soll, ist aber bisher unklar. Verschiedene fachliche Vorschläge würden nun diskutiert. Vorgeschlagen werde beispielsweise, zweigliedrige Doppelnamen als gemeinsamen Namen eines Ehepaares oder eines gemeinsamen Kindes zuzulassen.

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